Bundeskabinett beschließt Novelle des LkSG und Umsetzung der CSRD
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 ein Gesetz zur Änderung des Lieferkettensorgfaltspflichtengesetzes („Entlastung der Unternehmen durch anwendungs- und vollzugsfreundliche Umsetzung“) beschlossen. Dieses soll das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz („LkSG“) bis zur Umsetzung der europäischen Corporate Sustainability Due Diligence Directive („CSDDD“) (RL (EU) 2024/1760) anpassen und übermäßige bürokratische Belastungen der Unternehmen verhindern.
Zudem hat das Bundeskabinett einen Gesetzesentwurf zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (RL (EU) 2022/2464) („CSRD“) beschlossen.
I. Änderung des LkSG
Das LkSG soll unternehmerische Verantwortung für die Einhaltung von Menschenrechten und den Schutz der Umwelt in Lieferketten sicherstellen. Vom Anwendungsbereich sind alle Unternehmen – ungeachtet ihrer Rechtsform – erfasst, die regelmäßig mindestens 1.000 Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigen. Das LkSG legt den verpflichteten Unternehmen anspruchsvolle Sorgfalts-, Dokumentations-, Abhilfe- und Berichtspflichten auf.
Die Bundesregierung plant, die Berichtspflichten abzuschaffen und den Anwendungsbereich der Bußgeldvorschriften zu reduzieren.
1. Abschaffung der Berichtspflichten
Der Referentenentwurf der Bundesregierung sieht eine gänzliche Abschaffung der Berichtspflichten nach § 10 Abs. 2 LkSG rückwirkend für den Berichtszeitraum ab dem 01.01.2023 vor. Unternehmen müssen also weder für vergangene noch für zukünftige Geschäftsjahre einen Bericht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle („BAFA“) übermitteln. Gleichzeitig entfällt auch die Pflicht des BAFA, den Rechenschaftsbericht auf die Auswertung der Unternehmensberichte auszuweiten.
2. Anpassung der Bußgeldvorschriften
Auch soll der Bußgeldkatalog in § 24 LkSG reduziert werden. Unternehmen sollen zukünftig nur für Verstöße sanktioniert werden, die der Gesetzgeber zuvor als besonders schwerwiegend eingestuft hat und die unter erhöhter Geldbuße standen. Ordnungswidrig soll künftig handeln, wer in Bezug auf menschenrechtsbezogene Risken bzw. Verletzungen die Präventions- oder Abhilfemaßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig ergreift. Nicht ergriffene Präventions- oder Abhilfemaßnahmen bei umweltrechtlichen Verstößen nach § 2 Abs. 3 LkSG werden künftig also nicht mehr sanktioniert.
Darüber hinaus kann die fehlende Einrichtung eines Beschwerdeverfahrens ebenfalls mit einer Geldbuße belegt werden. Auch der Ausschluss von öffentlichen Aufträgen bleibt grundsätzlich erhalten, soll aber nur noch an die verbliebenen Bußgeldtatbestände anknüpfen.
3. Fortbestehende Sorgfaltspflichten
Der Kern des LkSG soll weitgehend unangetastet bleiben. Insbesondere sollen mit Ausnahme der Berichterstattungspflicht sämtliche Sorgfaltspflichten aus § 3 Abs. 1 LkSG fortbestehen:
- Angemessenes Risikomanagement: Unternehmen müssen ein angemessenes Risikomanagement einrichten und Zuständigkeiten festlegen. Auch müssen sie weiterhin eine menschenrechtliche Grundsatzerklärung abgeben.
- Risikoanalyse: Unternehmen müssen jährlich und anlassbezogen eine Risikoanalyse im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber den unmittelbaren Zulieferern durchführen.
- Präventionsmaßnahmen: Die Pflicht zur Ergreifung wirksamer Präventionsmaßnahmen im eigenen Geschäftsbereich und gegenüber unmittelbaren Zulieferern bleibt bestehen.
- Abhilfemaßnahmen: Die Pflicht zur Ergreifung von Abhilfemaßnahmen bei eingetretenen oder unmittelbar drohenden Verletzungen bleibt ebenfalls bestehen.
- Beschwerdeverfahren: Unternehmen müssen weiterhin ein zugängliches Beschwerdeverfahren einrichten.
- Mittelbare Zulieferer: Unverändert bleibt zudem die Pflicht, bei substantiierter Kenntnis von Verletzungen von menschenrechtsbezogenen oder umweltbezogenen Pflichten bei mittelbaren Zulieferern anlassbezogen zu adressieren.
- Dokumentationspflicht: Schließlich ist die unternehmensinterne Dokumentation der Einhaltung aller Sorgfaltspflichten weiterhin erforderlich; lediglich die Pflicht zur Berichterstattung entfällt.
Obwohl Sanktionen allein bei Verstößen gegen menschenrechtsbezogene Pflichten vorgesehen sind, bleiben Unternehmen verpflichtet, auch umweltbezogene Pflichten in ihre Sorgfaltspflichten einzubeziehen.
II. Umsetzung der CSRD
Das Bundeskabinett beschloss am 03.09.2025 ebenfalls das Gesetz zur Umsetzung der CSRD. Bereits im September 2024 hat die EU-Kommission wegen der fehlenden Umsetzung ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet. Die Frist zur Umsetzung in nationales Recht ist bereits am 06.07.2024 verstrichen (wir berichteten hier).
Das Umsetzungsgesetz soll nunmehr lediglich die Regelungen umsetzen, die auch nach des bisherigen Verhandlungsstandes beim Omnibus-Paket I Gültigkeit genießen werden (wir berichteten hier). Insbesondere wird die zeitliche Verschiebung der Berichtspflichten nach der „Stop-the-Clock“-Richtlinie (RL (EU) 2025/794) umgesetzt. Darüber hinaus werden Unternehmen der sog. „1. Welle“ mit weniger als 1.000 Arbeitnehmern im Vorgriff auf geplante Erleichterungen von ihrer Berichtspflicht für die Geschäftsjahre 2025 und 2026 befreit.
III. Fazit und Ausblick
Ob die geplante Novelle des LkSG gemeinsam mit der Umsetzung der CSRD tatsächlich zu einer spürbaren Entlastung für Unternehmen führen wird, bleibt abzuwarten. Immerhin dürfte die Umsetzung der CSRD endlich für Rechtssicherheit sorgen und das bisherige Umsetzungsdefizit der Richtlinie beenden.
Mit Blick auf das LkSG folgt der Gesetzgeber dem Koalitionsvertrag und schafft die Berichtspflicht unmittelbar ab. Unklar bleibt jedoch, warum Verstöße gegen umweltbezogene Pflichten künftig nicht mehr sanktionsbewehrt sein sollen, obwohl diese Pflichten weiterhin im Gesetz verbleiben. Diese Regelungslücke könnte dazu führen, dass Unternehmen Umweltaspekte künftig weniger beachten – obwohl mit der kommenden CSDDD ohnehin neue verbindliche Anforderungen im Umweltbereich zu erwarten sind. Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, umweltbezogene Pflichten auch weiterhin in die unternehmerische Sorgfaltspflicht einzubeziehen und nicht zu vernachlässigen.
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