Update Commercial 2026: Leasing
Entscheidung zum Minderwertausgleich bei Kilometer-Leasing
Mit Urteil vom 28.10.2025 – 6 U 84/24 hat das Oberlandesgericht Stuttgart die Voraussetzungen eines Minderwertausgleichsanspruchs des Leasinggebers nach Beendigung eines Kilometerleasingvertrags klar definiert und gleichzeitig die Rechte des Leasingnehmers gestärkt.
Sachverhalt
Die Klägerin (Leasinggeberin) machte gegen die Beklagte (Leasingnehmerin) nach Vertragsende diverse Schäden geltend und verlangte im Rahmen eines Minderwertausgleichs einen Betrag von knapp 9.500,00 EUR. Grundlage hierfür waren die unstreitig einbezogenen Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, wonach das Fahrzeug bei Rückgabe in einem dem Alter und der vertragsgemäßen Fahrleistung entsprechenden Erhaltungszustand sowie verkehrs- und betriebssicher sein muss. Weiter heißt es: „Weist das Fahrzeug aufgrund von Schäden oder übermäßiger Abnutzung einen Minderwert auf, so hat der Leasingnehmer dem Leasinggeber diesen Minderwert zu ersetzen. Eine übliche Abnutzung bleibt unberücksichtigt.“
Entscheidung
Das Gericht stellte fest, dass die Leasinggeberin aufgrund der vertraglichen Regelungen einen Anspruch auf Rückgabe des Fahrzeugs in einem dem Alter und der vereinbarten Fahrleistung entsprechenden Zustand habe. Ausgleichsfähig sei damit derjenige Minderwert, den das Fahrzeug bei Rückgabe wegen einer negativen Abweichung von diesem Zustand aufweist.
Das Gericht führte ferner aus, dass damit nur solche Mängel berücksichtigungsfähig seien, die über die üblichen Gebrauchsspuren hinausgehen. Darunter fallen solche Mängel, die (1) entweder bei vertragsgemäßem Gebrauch eines Fahrzeugs der fraglichen Art und Marke schon gar nicht entstehen können, oder (2) die von Eigentümern, die ihr Fahrzeug selbst nutzen, bei Fahrzeugen dieser Art und Marke und dieses Alters üblicherweise repariert und dadurch beseitigt würden. Hierunter seien etwa Mängel, die die Betriebs- oder Verkehrssicherheit beeinträchtigen, zu fassen.
Weiterhin stellte das Gericht fest, dass sich der auszugleichende Minderwert nicht durch die schlichte Aufsummierung der vollen Reparaturkosten ergebe, sondern von diesen Positionen noch ein Abschlag zu machen sei, der sich an den üblichen Wertverlusten solcher Fahrzeuge orientiere.
Fazit
Das Urteil schränkt die Möglichkeiten von Leasinggebern erheblich ein, Minderwertansprüche bei Vertragsende umfassend geltend zu machen. Die bloße Aufsummierung aller Reparaturkosten als Bemessungsgrundlage wurde ausdrücklich abgelehnt; nur Schäden, die deutlich über die normale Abnutzung hinausgehen, sind überhaupt erstattungsfähig. Gerade für Leasinggeber, die bisher eine großzügigere Auslegung zugrunde gelegt haben, besteht daher erhöhter Prüfungs- und Anpassungsbedarf bei Vertragsgestaltung und späterer Abrechnung. Es empfiehlt sich, bestehende Leasingverträge und Rückgabeprozesse rechtlich überprüfen zu lassen, um weiterhin bestehende Minderwertansprüche durchsetzen zu können.
Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.
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