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Corporate-Newsletter Juni 2015

17.06.2015

In unseren Corporate/M&A-News bereiten wir aktuelle Themen zum Gesellschaftsrecht/M&A prägnant für Sie auf. Wir filtern dazu wesentliche neue Rechtsprechung und Gesetzgebungsvorhaben und fassen diese mit Verlinkungen zusammen. In der aktuellen Ausgabe informieren wir Sie u. a. über folgende Themen:

Rechtsprechung 
 Gesetzgebung

Rechtsprechung

Insolvenzanfechtung der Rückgewähr eines Gesellschafterdarlehens

BGH, Beschluss vom 30. April 2015 – IX ZR 196/13

Der BGH wiederholte in diesem Beschluss zunächst die in seiner Entscheidung vom 21. Februar 2013 ‑ IX ZR 32/12 ‑ geäußerte Rechtsauffassung. Danach dürfe der für ein Gesellschafterdarlehen durch § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO angeordnete Nachrang nicht ohne Weiteres dadurch unterlaufen werden, dass der Gesellschafter als Darlehensgeber seine Beteiligung an der Gesellschaft aufgibt. Allerdings wäre in Fällen einer Übertragung der Gesellschafterstellung ein zeitlich unbegrenzter Nachrang der Darlehensforderung unangemessen. Deshalb bleibe auf der Grundlage des in § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedankens der Nachrang eines Gesellschafterdarlehens nur erhalten, wenn der Gesellschafter seine Gesellschafterposition innerhalb der Jahresfrist vor Antragstellung aufgebe.

Ergänzend stellte der BGH in der vorliegenden Entscheidung klar, dass es für die Anfechtung eines an einen Gesellschafter zurückgeführten Darlehens innerhalb der Jahresfrist nicht darauf ankomme, ob sich die zurückzahlende Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt in einer „Krise“ befand. Dies ergebe sich aus §§ 39 Abs. 1 Nr. 5, 135 Abs. 1 und 2 InsO. Der Gesetzgeber habe mit dem neuen § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO bewusst auf das Merkmal der Kapitalersetzung verzichtet. Die Neuregelung verweise daher jedes Gesellschafterdarlehen bei Eintritt der Gesellschaftsinsolvenz in den Nachrang. Dasselbe gelte für die Neufassung von § 135 InsO. Rückzahlungen auf Gesellschafterdarlehen seien innerhalb der Jahresfrist des § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO stets anfechtbar. Die Anfechtung beschränke sich nicht mehr auf solche Fälle, in denen zurückgezahlte Gesellschafterdarlehen eigenkapitalersetzend waren und die Befriedigung der Gesellschafter ihrer Finanzierungsfolgenverantwortung widersprach.

 

Berechnungsdurchgriff zwecks Betriebsrentenanpassung bei Beherrschungsvertrag

BAG, Urteil vom 10. März 2015 – 3 AZR 739/13

Die Parteien stritten über die Anpassung der Betriebsrente eines ehemaligen Mitarbeiters. Die beklagte GmbH war als beherrschtes Unternehmen Partei eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags. Der Kläger hat geltend gemacht, die wirtschaftliche Lage der Beklagten stünde einer Betriebsrentenanpassung nicht entgegen. Jedenfalls sei die Beklagte zu einer Anpassung der Betriebsrente aufgrund eines Berechnungsdurchgriffs auf die wirtschaftliche Lage ihrer herrschenden Gesellschaft verpflichtet, weil mit dieser ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag bestehe.

Das BAG lehnte die Ansicht des Klägers ab und entschied, dass allein das Bestehen eines Beherrschungsvertrags für sich genommen noch keinen Berechnungsdurchgriff rechtfertige. Die sich aus einem Beherrschungsvertrag ergebende Gefahrenlage für die Betriebsrentner rechtfertige dann keinen Berechnungsdurchgriff, wenn sie sich nicht verwirklicht habe. Die gegenteilige Rechtsprechung des BAG in seinen Urteilen vom 26. Mai 2009 ‑ 3 AZR 369/07 ‑ und vom 17. Juni 2014 ‑ 3 AZR 298/13 ‑ gibt das BAG damit ausdrücklich auf. Der Berechnungsdurchgriff beim Beherrschungsvertrag könne nicht unmittelbar auf § 302 AktG gestützt werden. Die Norm stelle keine Grundlage für einen ansonsten voraussetzungslosen Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens dar. Auch begründeten die Wertungen der §§ 302, 303 AktG keine unwiderlegbare Vermutung einer nachteiligen Einflussnahme der herrschenden Gesellschaft auf die beherrschte Gesellschaft.

Ein Beherrschungsvertrag schaffe aus Sicht des BAG allerdings grundsätzlich eine Gefahrenlage für das durch § 16 Abs. 1 BetrAVG geschützte Interesse der Betriebsrentner am Werterhalt laufender Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Verwirkliche sich diese Gefahrenlage, sei auch ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens gerechtfertigt. Seien hingegen Weisungen der herrschenden Gesellschaft, die das Eigeninteresse der beherrschten Gesellschaft außer Acht lassen, nicht erteilt worden oder hätten erteilte Weisungen nicht dazu geführt, dass sich die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners in einer Weise verschlechtert hat, die eine Betriebsrentenanpassung ausschließt, bestehe kein Grund für einen Berechnungsdurchgriff. Auch gehören nach Ansicht des BAG nicht alle Maßnahmen der Konzernpolitik mit ungünstigen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Lage eines abhängigen Unternehmens zu den Risiken, deren Verwirklichung einen Berechnungsdurchgriff rechtfertige. Der Betriebsrentner solle durch die Konzernzugehörigkeit seines vormaligen Arbeitgebers nicht besser gestellt werden, als er stünde, wenn dieser konzernunabhängig wäre. Grund für einen Berechnungsdurchgriff könne daher nicht allein die Fehlerhaftigkeit einer Entscheidung des herrschenden Unternehmens sein.

Aus Sicht des BAG hat der Versorgungsempfänger im Prozess zunächst darzulegen und ggf. zu beweisen, dass sich die dem Beherrschungsvertrag eigene Gefahrenlage verwirklicht habe. Hierfür reiche die bloße Behauptung einer entsprechenden Gefahrverwirklichung aus. Da die zugrunde liegenden Vorgänge regelmäßig außerhalb der Wahrnehmung des Versorgungsempfängers liegen, bedürfe es keiner, auch keiner beispielhaften Darlegung von im Konzerninteresse erfolgten Weisungen oder einer plausiblen Erklärung, warum diese Eingriffe zur schlechten wirtschaftlichen Lage des die Versorgung schuldenden beherrschten Unternehmens beigetragen haben. Vielmehr habe der Arbeitgeber sodann im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen, dass sich die im Beherrschungsvertrag angelegte Gefahrenlage nicht verwirklicht oder seine wirtschaftliche Lage nicht in einem für die Betriebsrentenanpassung maßgeblichen Umfang verschlechtert habe.

 

Grundbuch-Bewilligung bei Änderung im Gesellschafterbestand einer GbR

KG Berlin, Beschluss vom 30. April 2015 – 1 W 466/15

Das KG Berlin hat entschieden, dass nach der Übertragung des Gesellschaftsanteils eines GbR-Gesellschafters auf einen Mitgesellschafter die Bewilligung des ausscheidenden Gesellschafters genüge, um das Grundbuch zu berichtigen. Der Bewilligung der verbliebenen Gesellschafter bedürfe es nicht.

Änderungen im Gesellschafterbestand einer GbR seien wegen der Anordnungen in §§ 899a BGB47 Abs. 2 GBO als Änderung der rechtlichen Verhältnisse am Grundstück zu behandeln und deshalb einer Grundbuchberichtigung im Sinne von § 22 GBO zugänglich. Handele es sich um die Berichtigung des Eigentümers, sei im Hinblick auf § 20 GBO die Unrichtigkeit in der Berichtigungsbewilligung schlüssig darzulegen, was auch die Darlegung umfasse, dass das Grundbuch durch die beantragte Berichtigung richtig werde. Sei schlüssig dargelegt, dass das Grundbuch unrichtig ist und durch die beantragte Eintragung richtig wird, habe das Grundbuchamt die dazu vorgetragenen Tatsachen, deren Richtigkeit zu unterstellen sei, nicht nachzuprüfen und dürfe auch keine Beweise verlangen.

Die Berichtigung habe derjenige zu bewilligen, dessen Rechte von der Eintragung betroffen werden, § 19 GBO. Betroffen in diesem Sinn sei ein Recht, wenn es durch die Eintragung im Rechtssinn beeinträchtigt werde oder zumindest nachteilig berührt werden könne. Dies entspreche der Situation bei der Übertragung eines Gesellschaftsanteils auf einen anderen Gesellschafter. Vor diesem Hintergrund seien beim Ausscheiden eines Gesellschafters aus einer GbR allein Rechte dieses Gesellschafters betroffen. Die Gesellschafter, deren Anteile durch das Ausscheiden vermehrt werden, würden in ihren Rechten lediglich begünstigt und die übrigen nicht beeinträchtigt, so dass ihre Bewilligung gemäß § 19 GBO nicht erforderlich sei.

 

Wirksamkeit einer Re-Investitionsverpflichtung in GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrag

OLG Brandenburg, Urteil vom 21. April 2015 – 6 U 189/12

Die Parteien streiten über die Abwicklung eines Kaufvertrages über GmbH-Geschäftsanteile. Der Kaufvertrag sah neben einem festen Kaufpreis einen zusätzlichen Kaufpreis bei besonders positiver weiterer Entwickung des Unternehmens vor. Dieser zusätzliche Kaufpreis musste aufgrund einer ebenfalls im Unternehmenskaufvertrag vereinbarten Re-Investitionsverpflichtung im Falle eines Börsengangs der Käuferin (einer AG) zum Teil zum Erwerb von Aktien der AG verwendet werden. Verkäufer der Aktien sollten bestimmte, zu diesem Zeitpunkt an der beklagten AG beteiligte Aktionäre sein. Der zusätzliche Kaufpreis, der dem Kaufpreis für die Aktien der AG entsprach, sollte im abgekürzten Zahlungsweg von der Käuferin (der AG) für die Geschäftsanteilsverkäufer direkt an die Aktionäre gezahlt werden. Diese Aktionäre waren jedoch nicht Parteien des GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrages. Die aus der Re-Investitionsverpflichtung verpflichteten Geschäftsanteilsverkäufer hatten ihr Recht auf Auszahlung des zusätzlichen Kaufpreises an die jetzige Klägerin abgetreten. In der Folge traten die Voraussetzungen für den zusätzliche Kaufpreis ebenso ein, wie es zu einem Börsengang der beklagten AG kam. Die Klägerin verlangt von ihr Auszahlung des restlichen Teils des zusätzlichen Kaufpreises und machte unter anderem geltend, dass die Verpflichtung zum Erwerb von Aktien von damaligen Aktionären der beklagten AG einen unzulässigen Vertrag zu Lasten Dritter darstelle. Überdies sei die Regelung auch aus aktienrechtlichen Gründen nach § 57 AktG i.V.m. § 134 BGB nichtig. Selbst wenn der Verstoß gegen § 57 AktG nicht die Nichtigkeit zur Folge habe, so sei die Kaufpreisforderung begründet, weil die AG nach § 62 AktG von ihren Aktionären die geleistete Zahlung gegen Rückgabe der Aktien zurückzufordern habe.

Das OLG Brandenburg hielt die vertragliche Verpflichtung jedoch für wirksam, im Falle der Kaufpreiserhöhung einen Anteil des Kaufpreises zum Erwerb von Aktien einzusetzen. Es bestätigte zunächst die Ansicht, dass die nicht am GmbH-Geschäftsanteilskaufvertrag beteiligten Aktionäre in der Tat nicht im Zusammenhang mit der Re-Investitionsverpflichtung verpflichtet werden konnten. Die Unwirksamkeit erfasse jedoch allein diese unzulässige Verpflichtung der Aktionäre, nicht aber den Vertrag im Übrigen und auch nicht die Erwerbsverpflichtung. Das ergebe sich aus § 139 BGB sowie der salvatorischen Klausel im fraglichen Vertrag. Auch die Klägerin mache nicht geltend, dass der Vertrag ohne die unwirksame Bindung der Aktionäre nicht geschlossen worden wäre.

Die Aktienerwerbsverpflichtung sei auch nicht infolge einer Verletzung des aktienrechtlichen Verbots der Einlagenrückgewähr nach § 57 Abs. 1 AktG unwirksam. Es fehle wohl bereits an einer verbotenen Einlagenrückgewähr im Sinne dieser Vorschrift. Es liege keine Leistung aus dem Vermögen der AG vor, wenn die beklagte AG den nachträglich fällig gewordenen zusätzlichen Kaufpreisanteil zur Begleichung der Kaufverpflichtung der GmbH-Geschäftsanteilsverkäufer aus der Re-Investitionsverpflichtung für diese direkt an die verkaufenden Aktionäre zahle. Dies könne aber offen bleiben, denn eine Verletzung des Verbots der Einlagenrückgewähr lasse die Wirksamkeit der von den Geschäftsanteilsverkäufern übernommenen Verpflichtung unberührt. Bei einem Verstoß gegen § 57 AktG sei weder das Verpflichtungs- noch das Erfüllungsgeschäft nichtig (BGH, Urteil vom 12. März 2013 ‑ II ZR 179/12). Zwar enthalte § 57 AktG ein gesetzliches Verbot i.S.d. § 134 BGB. Dies führe aber nicht zu dessen Nichtigkeit, weil § 62 AktG die Rechtsfolgen des Verstoßes gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr als spezialgesetzliche Vorschrift anders regele. Allerdings dürfe die Gesellschaft auch bei Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts eine unter Verstoß gegen § 57 AktG eingegangene Verpflichtung nicht erfüllen, weil sie nach § 62 AktG die Leistung sofort zurückfordern müsse. Im Streitfall habe die AG die möglicherweise verbotswidrige Leistung indes bereits erbracht. Die beklagte AG habe den für den Aktienerwerb aufzubringenden Kaufpreisanteil an ihre Aktionäre ausgezahlt. Damit sei der in Rede stehende Vermögensabfluss bewirkt. Mithin war das möglicherweise verbotswidrige Erfüllungsgeschäft abgeschlossen. Da das Erfüllungsgeschäft, selbst wenn es gegen § 57 AktG verstößt, als wirksam anzusehen sei, richteten sich die Rechtsfolgen allein nach § 62 Abs. 1 bzw. Abs. 2 AktG. Aus diesen Vorschriften könne die Klägerin jedoch keine eigenen Rechte herleiten, da diese die Aktionäre und nicht die beklagte AG zur Rückzahlung verpflichten.

 

Rang des Abfindungsanspruchs eines ausgeschiedenen Gesellschafters in der Insolvenz

KG Berlin, Urteil vom 9. März 2015 – 23 U 112/11

Das KG Berlin hatte sich in diesem Schadensersatzprozess mit der Frage zu beschäftigen, ob und wie lange das Auszahlungsverbot des § 30 Abs. 1 S. 1 GmbHG für den Abfindungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters gilt.

Das KG Berlin beruft sich in seiner Entscheidung auf die neuere Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 15. November 2011 ‑ II ZR 6/11, Urteil vom 24. September 2013 ‑ II ZR 39/12) und entnimmt dieser den Grundsatz, dass ein ausgeschiedener Gesellschafter für etwaige, nach seinem Ausscheiden eintretende Kapitalverluste nicht haftet und er einem aktuellen Gesellschafter nicht zeitlich unbegrenzt gleichgestellt werden kann. Hätte der Abfindungsanspruch eines Gesellschafters zum Zeitpunkt seines Ausscheidens und auch noch ein Jahr danach aus dem freien Vermögen der Gesellschaft bedient werden können, könne sich die Gesellschaft nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr darauf berufen, dass § 30 Abs. 1 GmbHG Auszahlungen zu Lasten des Stammkapitals an Gesellschafter verbiete. Sofern nach der zitierten BGH-Rechtsprechung der Darlehensrückzahlungsanspruch eines ausgeschiedenen Gesellschafters im Insolvenzverfahren allenfalls dann als nachrangig zu behandeln sei, wenn der Gesellschafter im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag ausgeschieden sei, dann müsse dies erst recht auch für seinen Abfindungsanspruch gelten.

 

Bestimmung des Verkehrswerts durch Verkaufspreis bei Abfindungsberechnung

KG Berlin, Beschluss vom 26. Februar 2015 – 2 U 60/09

Der Kläger in diesem Verfahren war bis zu seinem Ausscheiden einer von drei Gesellschaftern der beklagten GmbH. Das wesentliche Vermögen der GmbH stellte ein bebautes Grundstück dar. Die Parteien streiten über die Höhe der Abfindung, nachdem der Kläger das Gesellschaftsverhältnis gekündigt hat. Nach der Erstellung einer Auseinandersetzungsbilanz, aber noch vor Auszahlung eines Abfindungsguthabens, verkaufte die GmbH das besagte Grundstück zu einem deutlich höheren Kaufpreis als dem in der Auseinandersetzungsbilanz angesetzten Verkehrswert. Der Kläger ist der Ansicht, dass als Grundlage für die Berechnung des ihm zustehenden Abfindungsguthabens nicht der in der Abfindungsbilanz vom Wirtschaftsprüfer ermittelte Verkehrswert des Grundstücks angesetzt werden dürfe, sondern der anschließend erzielte höhere Verkaufspreis.

Das KG Berlin gab dem Kläger Recht. Sei im Gesellschaftsvertrag einer GmbH für den Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters festgelegt, dass zum Gesellschaftsvermögen gehörende Grundstücke in der Abfindungsbilanz auf der Basis des Verkehrswerts zu bewerten seien und ein Firmenwert nicht in Ansatz zu bringen sei, und habe die Gesellschaft ihre Immobilien wenige Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag veräußert, so sei als „Verkehrswert“ grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verkaufspreis abzüglich der bei der Veräußerung notwendig anfallenden Kosten und Steuerlasten anzusetzen. Anders als bei einer – notwendig mit Unsicherheiten verbundenen – sachverständigen Schätzung, die sich nur an allgemeinen Erfahrungswerten orientiere, werde durch die in einem engen zeitlichen Zusammenhang stehende Veräußerung der in dem Vermögensgegenstand enthaltene Marktwert realisiert und damit der „wirkliche“ Verkehrswert unmittelbar festgestellt. Die im vorliegenden Fall erfolgte Veräußerung des Grundstücks erfolgte zwei Monate nach dem relevanten Bewertungsstichtag und damit in einem engen zeitlichen Zusammenhang und noch während der Überprüfung des gutachterlich festgestellten Verkehrswerts. Es spreche somit nichts dagegen, bessere Erkenntnisse über den Verkehrswert eines Grundstücks aufgrund späterer Ereignisse (hier des Verkaufs des Grundstücks) zu berücksichtigen.

 

Aufsichtsratshaftung nach Erwerb eines Geschäftsanteils

OLG Düsseldorf, Urteil vom 6. November 2014 – I-6 U 16/14

In vorliegendem Verfahren nimmt der Insolvenzverwalter einer AG Aufsichtsratsmitglieder auf Schadensersatz gemäß §§ 93 Abs. 2 S. 1116 S. 1 AktG in Anspruch, weil sie nicht einen für die AG nachteiligen Erwerb von Geschäftsanteilen an einer GmbH verhindert haben. Den beklagten Aufsichtsratsmitgliedern wird vorgeworfen, es nach Übernahme der Aufsichtsratsmandate unterlassen zu haben, sich über die Verhältnisse der AG umfassend zu informieren. Hätten sie dies getan, hätten sie den damaligen Vorstand der AG wegen eines früheren Erwerbs eines Geschäftsanteils an der betreffenden GmbH abberufen müssen und so den zweiten Anteilserwerb verhindert.

Das OLG Düsseldorf gab dem Insolvenzverwalter Recht und bejahte einen Schadensersatzanspruch gegen eines der beklagten Aufsichtsratsmitglieder (das zweite beklagte Aufsichtsratsmitglied war zwischenzeitlich verstorben). Den Aufsichtsrat treffe gemäß §§ 116 S. 1, 93 Abs. 1 S. 1 AktG die Verpflichtung, sich von der wirtschaftlichen Situation der Gesellschaft ein genaues Bild zu verschaffen. Gegen diese Verpflichtung habe das beklagte Aufsichtsratsmitglied gröblich verstoßen, indem es bei Übernahme seines Aufsichtsratsmandats weder den Jahresabschluss der AG nebst Prüfbericht geprüft noch sich über die Arbeit der vorherigen Aufsichtsratsmitglieder informiert habe. Gemäß § 171 Abs. 1 S. 1 AktG sei der Aufsichtsrat verpflichtet, den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und damit auch die Geschäftsführung des Vorstands zu kontrollieren. Diese Prüfung habe der Beklagte grob pflichtwidrig unterlassen, da er nach Annahme des Aufsichtsratsmandats in seiner ersten Aufsichtsratssitzung zugestimmt hatte, die Feststellung des Jahresabschlusses der Hauptversammlung zu überlassen, ohne zuvor den Jahresabschluss und Geschäftsbericht selbst zu überprüfen.

Ferner habe jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied gemäß § 90 Abs. 3 S. 2 AktG das pflichtgebundene Recht, Berichterstattung an den Aufsichtsrat zu verlangen. Dieses Recht habe der Beklagte grob pflichtwidrig nicht ausgeübt, indem er es zeitnah zu der konstituierenden Aufsichtsratssitzung unterlassen hat, von dem Vorstand Bericht über die bisherige Tätigkeit des Aufsichtsrats zu verlangen und sich insbesondere die Protokolle nebst Anlagen der vorhergehenden Aufsichtsratssitzungen vorlegen zu lassen.

Zudem stellte das OLG Düsseldorf klar, dass der Aufsichtsrat grundsätzlich seine Überwachungspflicht gemäß § 111 Abs. 1 AktG zu intensivieren habe, wann immer Anhaltspunkte dafür bestünden, dass eine Sonderlage eintreten werde. Geboten sei dann, sich unter Ausschöpfung aller ihm nach §§ 90 Abs. 3, 111 Abs. 2 S. 1 AktG zur Verfügung stehenden Informationsquellen ein genaues Bild von der Lage zu verschaffen, um sodann durch Zustimmungsvorbehalte gemäß § 111 Abs. 4 S. 2 AktG oder durch die Ausübung seiner Personalhoheit gemäß § 84 AktG einen Schaden zu verhindern. Schon aufgrund der Kenntnis des Jahresabschlusses oder auch aufgrund der Kenntnis der vorgenannten Aufsichtsratsprotokolle hätten für den Beklagten genügend Anhaltspunkte dafür bestanden, dass sich die AG zum fraglichen Zeitpunkt in seiner solchen Sonderlage befand. Folglich hätte der Beklagte sich durch gemäß § 90 Abs. 3 AktG angeforderte aussagekräftige Berichte des Vorstands oder gemäß § 111 Abs. 2 S. 1 AktG durch die Einsicht in die Geschäftsunterlagen der AG ein noch genaueres Bild von dem Ernst der Lage machen müssen.

Das OLG Düsseldorf ging überdies auf die spezielle Regelung der §§ 116 S. 1, 93 Abs. 4 AktG ein: Die gesetzliche Wertung zeige, dass im Bereich der Organhaftung der AG das Einverständnis der übrigen Gesellschaftsorgane nur unter ganz bestimmten Umständen wie ein Haftungsausschluss wirke. So setze der Haftungsausschluss des § 93 Abs. 4 AktG voraus, dass das schadensursächliche Verhalten des Vorstands oder des Aufsichtsrats auf einen Beschluss der Hauptversammlung beruht, der bereits vor der in Frage stehenden Maßnahme ergangen ist. Einen förmlichen Beschluss, dass der Aufsichtsrat keine Kontrolle über den Vorstand ausüben solle, habe die Hauptversammlung hier unstreitig nicht gefasst. Auf einen entsprechenden Beschluss hätte sich der Beklagte aber auch aus rechtlichen Gründen nicht berufen können, weil der Aufsichtsrat nur gehalten sei, einen rechtmäßigen Hauptversammlungsbeschluss zu beachten. Ein Beschluss der Hauptversammlung, der Aufsichtsrat solle entgegen seiner gesetzlichen Verpflichtung den Vorstand nicht kontrollieren, wäre für den Beklagten nicht bindend gewesen.

 

Versicherung des Liquidators einer GmbH

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9. April 2015 – 20 W 215/14

Das OLG Frankfurt am Main lag in diesem Handelsregisterverfahren die Versicherung eines Liquidators einer GmbH mit folgendem (auszugsweisen) Wortlaut zur Prüfung vor:

Der Liquidator versichert, dass keine Umstände vorliegen, aufgrund deren er von diesem Amt ausgeschlossen wären. Er versichert, dass er nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten ...

‑ und dass ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch die vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbehörde die Ausübung des Berufes, eines Berufszweiges, eines Gewerbes oder eines Gewerbezweiges ganz oder teilweise untersagt wurde, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, ....“.

Nach Auffassung des Gerichts genügt diese Versicherung nicht den gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 67 Abs. 366 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG.

Diese von der allgemeinen Gesetzesformulierung abgeleitete Formulierung der Versicherung enthalte aufgrund der Formulierung „…, sofern der Unternehmensgegenstand …“, eine Wertung des versichernden Liquidators/Geschäftsführers, die für das Registergericht nicht nachprüfbar sei. Es sei nach diesem Wortlaut der Versicherung vielmehr gerade möglich, dass zwar untersagt worden sei, etwa einen Beruf auszuüben, dieser jedoch entgegen der möglicherweise fehlerhaften Auffassung des Liquidators/Geschäftsführers ganz oder teilweise mit dem Unternehmensgegenstand übereinstimme.

Da das Registergericht dafür verantwortlich ist, Eintragungen zu verhindern, denen § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GmbHG entgegenstehe, müsse die nach § 8 Abs. 3 S. GmbHG zu leistende Versicherung so umfassend und eindeutig formuliert sein, dass sie solche eigenen Wertungen des Geschäftsführers gerade nicht enthält. Ob der Unternehmensgegenstand ganz oder teilweise mit dem Gegenstand eines (etwaigen) Verbots übereinstimmt, ist vom Registergericht zu prüfen und nicht von dem anmeldenden Geschäftsführer oder dem Notar, § 9c Abs. 1 GmbHG.

Im Falle der vorliegend gewählten Versicherung könne das Registergericht diese ihm obliegende Prüfung ohne weitere Nachfrage beim Versichernden unter Ergänzung von dessen Versicherung oder ohne Einholung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (§§ 149 Abs. 2 Nr. 1, 150a Abs. 2 Nr. 1 GewO) nicht vornehmen, wenn es sich nicht alleine auf die vom Versichernden vorgenommene Wertung verlassen wolle, dass Verbot und Unternehmensgegenstand nicht übereinstimmen. Gerade dies aber könne vom Registergericht aufgrund der ihm übertragenen und mit möglichen Amtshaftungsansprüchen bewehrten Prüfungspflicht zur Vermeidung gesetzwidriger Eintragungen nicht erwartet werden.

Das OLG Frankfurt am Main stellte klar, dass das Registergericht zu Recht gefordert habe, dass entweder der Liquidator zu versichern habe, dass überhaupt keine Untersagung vorliegt. Alternativ hätte der Liquidator bestehende Untersagungen zum Zwecke der eigenverantwortlichen Überprüfung durch das Registergericht in Bezug auf die Relevanz des konkreten Unternehmensgegenstandes mitteilen müssen.

 

Sicherung der Kapitalaufbringung beim Formwechsel

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19. März 2015 – 20 W 160/13

Das Registergericht hatte sich geweigert, den Formwechsel einer GmbH & Co. KG in eine GmbH ins Handelsregister einzutragen. Es hatte Zweifel an der Werthaltigkeit des in die GmbH eingebrachten Unternehmens, da in der vorgelegten Bilanz der GmbH & Co. KG Forderungen gegen die Kommanditisten ausgewiesen waren. Die Aktiva der Kommanditgesellschaft bestünden im Wesentlichen aus Forderungen gegenüber den Kommanditisten. Eine Forderung gegen einen Gesellschafter sei aber kein tauglicher Gegenstand einer Sacheinlage. Das nach § 7 Abs. 3 GmbHG bestehende Gebot der realen Kapitalaufbringung sei demnach nicht erfüllt.

Das OLG Frankfurt am Main lehnte die Ansicht des Registergerichts ab. Das Registergericht habe bei der Heranziehung des Gebots der realen Kapitalaufbringung nicht ausreichend berücksichtigt, dass es sich vorliegend nicht um eine Sachkapitalgründung (oder -erhöhung) handelt, sondern um einen Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft nach §§ 190 ff., 214 ff. UmwG. Die für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften seien auf den Formwechsel nur soweit anzuwenden, als sich aus dem Umwandlungsgesetz nichts anderes ergebe (§ 197 S. 1 UmwG). Insofern sei zu berücksichtigen, dass zum Wesen des Formwechsels gehöre, dass dieser nicht mit einem Vermögensübergang verbunden sei. Das Vermögen verbleibe vielmehr bei dem Rechtsträger, bei dem es sich befindet und der nach § 202 Abs. 1 Nr. 1 UmwG in der nach dem Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter bestehe. Im Hinblick darauf, dass es somit anders als bei einer Sachgründung zu keiner Vermögensübertragung komme, könne es sich bei der angeordneten Geltung der für die neue Rechtsform geltenden Gründungsvorschriften nur um deren sinngemäße Geltung handeln bzw. es seien trotz der allgemeinen Verweisung des § 197 S. 1 UmwG nicht sämtliche Sachgründungsvorschriften anwendbar, da andernfalls praktisch eine Neugründung erforderlich würde, die ausweislich der Gesetzesmaterialien durch den Formwechsel gerade vermieden werden solle.

Das OLG Frankfurt am Main kommt im konkreten Fall zu dem Ergebnis, dass § 7 Abs. 3 GmbHG keine Anwendung findet. Bei einem Formwechsels gehe es gerade nicht darum, dass einem Rechtsträger „von außen“ durch einen Gesellschafter (Sach-) Einlagen zugeführt werden, die nach § 7 Abs. 3 GmbHG so an die Gesellschaft zu bewirken sind, dass sie tatsächlich (real) zur freien Verfügung der Geschäftsführer stehen. Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers sei und bleibe dessen Vermögen; der Rechtsträger bestehe in der durch den Umwandlungsbeschluss bestimmten Rechtsform weiter fort. Somit bedürfe es eines sonstigen realen Bewirkens gerade nicht.

Maßgeblich sei im Rahmen der vom Registergericht nach §§ 197 Abs. 1 UmwG i.V.m. §§ 99c GmbHG vorzunehmenden Prüfung hinsichtlich der Sicherung der Kapitalaufbringung alleine § 220 UmwG. Diese Vorschrift setze das für Kapitalgesellschaften geltende Prinzip der effektiven Kapitalaufbringung für den Formwechsel um. Nach § 220 Abs. 1 UmwG solle gewährleistet werden, dass im Falle des Formwechsels einer Personengesellschaft in eine GmbH der Nennbetrag deren Stammkapitals das nach Abzug der Schulden verbleibende Vermögen der formwechselnden Gesellschaft nicht übersteigen darf.

 

Nichtigkeit einer vollmachtlosen Gründung einer Einmann-GmbH

OLG Stuttgart, Beschluss vom 3. Februar 2015 – 8 W 49/15

Das OLG Stuttgart hatte über eine Beschwerde gegen einen Beschluss des Registergerichts zu entscheiden, mit dem die Ersteintragung einer Einmann-GmbH in das Handelsregister abgelehnt wurde. Der bei der Beurkundung Erschienene handelte lediglich auf der Grundlage einer mündlichen Vollmacht. Aus Sicht des Registergerichts war eine „Heilung“ dieses nichtigen Gründungsgeschäfts durch eine nachträgliche Genehmigung und Vollmachtsbestätigung durch den einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer der alleinigen Gesellschafterin nicht möglich.

Das OLG Stuttgart bestätigte diese Sichtweise des Registergerichts. Das Handeln eines Vertreters ohne Vertretungsmacht bzw. ohne formgültige Bevollmächtigung (§ 2 Abs. 2 GmbHG) bei der Gründung einer Einmann-GmbH sei nicht genehmigungsfähig und die Gründungserklärung daher nichtig. Die Gründung erfolge durch einseitige, nicht empfangsbedürftige Willenserklärung des alleinigen Gründers. Dieser Organisationsakt sei ein einseitiges Rechtsgeschäft und unterliege den dafür geltenden Vorschriften des BGB. Bei Vornahme durch einen vollmachtlosen bzw. nicht formgültig bevollmächtigten Vertreter sei die Gründung deshalb nach § 180 S. 1 BGB unwirksam.

Eine nachträgliche Genehmigung scheitere am Wortlaut des § 180 S. 1 BGB sowie an dessen Zweck. Die Norm diene der notwendigen Rücksichtnahme auf den Erklärungsempfänger. Empfänger der Errichtungserklärung des Einmann-Gründers sei der Rechtsverkehr. Aus seiner Sicht sei die Gründung einer juristischen Person ein wichtiger Vorgang, über dessen Wirksamkeit sogleich Klarheit herrschen müsse. Es könne dem Alleingesellschafter nicht gestattet werden, den Gründungsvorgang längere Zeit offen zu halten und die Handlungsfähigkeit der Vor-GmbH, die Handelndenhaftung nach § 11 Abs. 2 GmbHG und die Vorbelastungshaftung des Alleingesellschafters in der Schwebe zu halten. Die Nichtigkeit der Errichtungserklärung des Einmann-Gründers habe zur Folge, dass auch der Gesellschaftsvertrag insgesamt nichtig sei. Da die Gesellschaft in einem solchen Fall nicht ordnungsgemäß errichtet worden sei, dürfe der Gesellschaftsvertrag weder von einem Notar beurkundet noch die Gesellschaft vom Registergericht eingetragen werden (§ 9c Abs. 1 S. 1 GmbHG). Das Wirksamwerden des nichtigen Gesellschaftsvertrages sei mit ex-nunc-Wirkung nur dadurch möglich, dass der Gründer den Vertrag gemäß § 141 Abs. 1 BGB nachträglich bestätigt. Die Bestätigung bedürfe dann wiederum der notariellen Beurkundung.

 

Gesetzgebung

Bekanntmachung der Änderungen des DCGK

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat am 12. Juni 2015 im amtlichen Teil des Bundesanzeigers den geänderten Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK) bekannt gemacht (Fassung vom 5. Mai 2015). Durch die Bekanntmachung ist der geänderte DCGK in Kraft getreten. Die diesjährigen Änderungen betreffen insbesondere die Aufnahme der folgenden drei neuen Empfehlungen, die alle die Arbeit des Aufsichtsrats regeln (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Mai 2015): 

  • Ziffer 5.4.1 Abs. 2 S. 1 am Ende DCGK-neu: Der Aufsichtsrat einer börsennotierten Gesellschaft soll zukünftig unternehmensspezifisch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat festlegen.
  • Ziffer 5.4.1 Abs. 4 DCGK-neu: Der Aufsichtsrat soll sich zukünftig beim jeweiligen Aufsichtsrats-Kandidaten, den er der Hauptversammlung zur Wahl vorschlägt, vergewissern, dass dieser den für die Aufsichtsratstätigkeit zu erwartenden Zeitaufwand auch tatsächlich aufbringen kann.
  • Ziffer 5.4.7 DCGK-neu: Im Bericht des Aufsichtsrats soll künftig vermerkt werden, wenn ein Mitglied des Aufsichtsrats in einem Geschäftsjahr nur an der Hälfte der Sitzungen des Aufsichtsrats und der Ausschüsse, denen er angehört, oder weniger teilgenommen hat. Als Teilnahme soll auch eine solche über Telefon- oder Videokonferenzen gelten, wobei das aber nicht die Regel sein sollte. 

Änderungsmarkierte Fassung des DCGK 


Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie

Am 11. Juni 2015 hat der Bundestag in erster Lesung den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie beraten und zu weiteren Beratungen federführend an den Finanzausschuss überwiesen. Der Entwurf regelt vor allem Änderungen des WpHG, aber auch des WpPG, KAGBWpÜG und des HGB. Als wesentliche Änderungen behandelt der Gesetzentwurf die Überarbeitung der Vorgaben zur Umsetzung des Herkunftsstaatsprinzips, eine neue Systematik für die Meldepflichten beim Erwerb beziehungsweise bei der Veräußerung bedeutender Beteiligungen, das Entfallen der Zwischenmitteilungen im Bereich der Regelpublizität und die Neuaufnahme einer Verpflichtung von Unternehmen, die in der mineralgewinnenden Industrie oder in der Industrie des Holzeinschlags in Primärwäldern tätig sind, zur Veröffentlichung eines jährlichen Zahlungsberichts, die Einführung eines erhöhten Buß- und Ordnungsgeldrahmens für bestimmte Verstöße gegen Transparenzpflichten, der bis zu 5 Prozent des Konzernumsatzes betragen kann, sowie die Einführung einer grundsätzlich zwingenden Veröffentlichung von Maßnahmen und Sanktionen auch schon vor deren Rechtskraft durch die BaFin (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Mai 2015).

Meldung des Bundestags.

Der Bundesrat hat sich am 12. Juni 2015 mit dem Gesetzentwurf befasst. Entsprechend der Empfehlung des beratenden Finanzausschusses, des Rechtsausschusses und des Wirtschaftsausschusses hat der Bundesrat beschlossen, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.

 

Kleinanlegerschutzgesetz

Nachdem der Bundestag bereits in seiner Sitzung am 23. April 2015 den Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes in der Fassung der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses verabschiedet hat, ließ am 12. Juni 2015 auch der Bundesrat das Gesetz passieren. Es kann nun zeitnah im Bundesgesetzblatt veröffentlicht werden und in Kraft treten.

Durch das Kleinanlegerschutzgesetz sollen insbesondere die Transparenz von Vermögensanlagen erhöht und dadurch die Anleger künftig besser informiert werden. Anbieter von Vermögensanlagen müssen somit beispielsweise zukünftig zu ihren Produkten aktualisierte Prospekte zur Verfügung stellen. Auch wird u.a. die Bewerbung von Vermögensanlagen eingeschränkt und eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten für Vermögensanlagen ab dem Zeitpunkt des erstmaligen Erwerbs eingeführt (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Mai 2015).

 

Gesetz zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte

Das Bundessozialgericht hatte mit Urteilen vom 3. April 2014 (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe April 2014) in drei Revisionsverfahren entschieden, dass in Unternehmen abhängig beschäftigte Rechtsanwälte (sogenannte „Syndikusanwälte“) gemäß § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI nicht von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden können. Die Bundesregierung hat hierauf reagiert und am 10. Mai 2015 den Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte beschlossen und ins parlamentarische Verfahren gegeben.

Die Neuregelung des Rechts der Syndikusanwälte soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere ermöglichen, dass Syndikusanwälte wie vor den genannten Urteilen des Bundessozialgerichts von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Zu diesem Zweck sieht der Gesetzesentwurf eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vor. Syndikusanwälte unterliegen dabei aber bestimmten Einschränkungen: So soll ihre Tätigkeit grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Es soll für Syndikusanwälte ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot keine Anwendung finden.

Pressemitteilung des BMJV

 

EU-Richtlinie über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem Gesellschafter

Nachdem wir im vergangenen Monat an dieser Stelle über eine Entschließung des Bundestags zu dem im April 2014 veröffentlichten Richtlinienvorschlag der EU-Kommission über Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit einem einzigen Gesellschafter (Societas Unius Personae, SUP) berichtet haben (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe Mai 2015), hat sich nun Ende Mai der EU-Rat mit dem Vorschlag befasst und sich auf eine einheitliche Position zum Richtlinienvorschlag geeinigt. Diese soll als Basis für die weiteren Verhandlungen mit dem EU-Parlament dienen. Entsprechend der zuvor vom Bundestag verabschiedeten Entschließung lehnte Deutschland den Kompromissvorschlag im EU-Rat ab, wurde jedoch von der Mehrheit der Mitgliedstaaten überstimmt. Im EU-Parlament ist der Meinungsbildungsprozess zum Richtlinienvorschlag noch nicht abgeschlossen. Hiermit ist im Herbst diesen Jahres zu rechnen.

Bedenken einzelner Mitgliedstaaten gab es vor allem in Bezug auf die im Entwurf vorgesehenen Regelungen zur Online-Eintragung, dem Mindestkapital und dem Sitz einer SUP, insbesondere in Hinblick auf Geldwäscheproblematiken und Gefahren für die Sicherheit und Ordnung. Im Vergleich zum Richtlinienentwurf der Kommission wird im Kompromissvorschlag die Frage des Sitzes von SUP nun einzelstaatlichen Regelungen überlassen. Die Mindestkapitalanforderung von einem Euro bleibt bestehen. Den Mitgliedstaaten wird jedoch eingeräumt, Gewinnausschüttungen zu kontrollieren, um zu verhindern, dass eine SUP nach Ausschüttung von Gewinnen ihre Schulden nicht mehr zurückzahlen kann. Zudem sollen SUPs zur Bildung gesetzlicher Rücklagen verpflichtet werden können. Im Hinblick auf die Online-Registrierung von SUP wurde u.a. klargestellt, dass nationale Geldwäscheregelungen unberührt bleiben sollen.

Pressemitteilung des EU-Rats

 

EU-Insolvenzverordnung

Das Plenum des EU-Parlaments hat am 20. Mai 2015 den am 12. März 2015 verabschiedeten Standpunkt des Rates (vgl. Noerr Newsletter Ausgabe April 2015) zur Reform der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 über Insolvenzverfahren gebilligt. Diese bereits seit Jahren diskutierte Reform des europäischen Insolvenzrechts wurde bereits im EU-Amtsblatt L 141 S. 19-72 vom 5. Juni 2015 als Verordnung (EU) 2015/848 veröffentlicht und wird damit weitestgehend ab dem 26. Juni 2017 in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten.

Die neue Insolvenzverordnung zielt darauf ab, grenzüberschreitende Insolvenzverfahren effektiver zu gestalten. Zukünftig soll vom traditionellen Ansatz der Liquidation eines Unternehmens bei einer Insolvenz abgerückt werden, und zwar zu Gunsten eines Systems regelmäßiger Sanierung und des Einräumens einer „zweiten Chance“. In den Anwendungsbereich der Verordnung sollen auch Verfahren fallen, die die Rettung finanziell angeschlagener, wirtschaftlich aber bestandsfähiger Unternehmen zum Ziel haben. Gleichzeitig werden u.a. zur Verhinderung eines missbräuchlichen „Forum Shoppings“ die Verfahrensvorschriften für die Bestimmung der Zuständigkeit der Gerichte für die Eröffnung von Insolvenzverfahren verbessert. Maßgebliches Kriterium für die Bestimmung des Zuständigkeitsbereichs soll der Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners sein. Sekundärinsolvenzverfahren können jedoch in Bezug auf das in dem betreffenden Mitgliedstaat belegene Vermögen des Schuldners parallel zum Hauptinsolvenzverfahren eröffnet werden. Auch sollen Mitgliedstaaten zukünftig verpflichtet sein, Insolvenzregister zu führen, die unter den in der Verordnung festgelegten Voraussetzungen bestimmte Informationen über den Schuldner und den Insolvenzverwalter sowie Informationen in Bezug auf das Insolvenzverfahren enthalten. Die nationalen Insolvenzregister sollen vernetzt und über das europäische E-Justiz-Portal zugänglich gemacht werden. Ein Hauptaspekt der neuen Insolvenzverordnung dürften die Vorschriften über die Insolvenzverfahren von Unternehmensgruppen darstellen. Es werden insofern Regelungen eingeführt, die die Zusammenarbeit und die Kommunikation zwischen den Gerichten und Insolvenzverwaltern und insbesondere die Möglichkeit eines Gruppen-Koordinationsverfahrens betreffen.

 


 

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