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Die AU-Bescheini­gung – ein (un)er­schütter­licher Beweis­wert

05.02.2026

Wird ein Arbeitnehmer infolge Krankheit unverschuldet arbeitsunfähig und kann daher seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Krankheit mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat, § 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). In der aktuellen politischen Diskussion über die Vielzahl von Krankheitstagen und ein potenzielles Missbrauchsrisiko kommt aber ein entscheidender Aspekt zu kurz:

Der Arbeitnehmer muss die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darlegen und beweisen. Gesetzlich vorgesehenes Beweismittel ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung). Die AU-Bescheinigung ist eine ärztliche Bescheinigung, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Allerdings bedeutet das nicht, dass ein Arbeitgeber bei der Vorlage jedweder AU-Bescheinigung Entgeltfortzahlung leisten muss.

1. Grundsatz: Hoher Beweiswert der AU-Bescheinigung

Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) kommt einer AU-Bescheinigung ein hoher Beweiswert zu. Liegt eine AU-Bescheinigung vor, besteht der Anscheinsbeweis, dass der Arbeitnehmer infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. Der Arbeitgeber ist grundsätzlich verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten.

2. Erschütterung des Beweiswerts

Ein bloßes Bestreiten der Erkrankung oder allgemeine Zweifel reichen nicht aus, um den hohen Beweiswert der AU-Bescheinigung zu erschüttern. Der Beweiswert einer AU-Bescheinigung kann jedoch dann erschüttert werden, wenn konkrete tatsächliche Umstände vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit begründen. Die Rechtsprechung erkennt solche Umstände insbesondere in folgenden Fällen an:

  • Die Krankschreibung erfolgt unmittelbar nach einer Kündigung (unabhängig, von welcher Seite die Kündigung ausgesprochen wurde).
  • Die AU-Bescheinigung deckt (weitgehend) passgenau den Ablauf der Kündigungsfrist ab; d.h., der Arbeitnehmer muss bis zum Beendigungszeitpunkt nicht mehr arbeiten.
  • Der Arbeitnehmer übt während der attestierten Dauer der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit anderweitige Tätigkeiten aus, die einer Genesung widersprechen.
  • Es liegt sonst ein widersprüchliches oder „verdächtiges“ Verhalten des Arbeitnehmers vor (bspw. Ankündigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer eines abgelehnten Urlaubsantrags o.Ä.). Erforderlich ist stets eine wertende Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls.
  • Die AU-Bescheinigung verstößt gegen die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA). Diese bestimmt das Verfahren zur Feststellung und Bescheinigung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit für gesetzlich Krankenversicherte.

Ist der Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttert, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zu verweigern. Der Arbeitnehmer trägt dann wieder die volle Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war und/oder noch immer ist. Um dieser Darlegungs- und Beweislast nachzukommen, wird der Arbeitnehmer in der Regel den Arzt, der die AU-Bescheinigung ausgestellt hat, von der Schweigepflicht entbinden müssen. Wird der behandelnde Arzt im Rahmen eines Rechtsstreits als Zeuge vernommen, gilt es, die bestehenden Zweifel mit gezielten Fragen an den Arzt auszuräumen oder zu bestätigen.

3. Telefonische Krankschreibung

Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie darf die Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nur auf Grund einer ärztlichen Untersuchung erfolgen. Die Untersuchung kann unmittelbar persönlich oder mittelbar persönlich per Videosprechstunde erfolgen. Ist die Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Rahmen einer Videosprechstunde nicht möglich, kann eine telefonische Befragung (Anamnese) erfolgen, wenn keine schwere Symptomatik vorliegt. Im Falle einer telefonischen Anamnese soll die erstmalige Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht über einen Zeitraum von fünf Kalendertagen hinausgehen. Bestand bis zur telefonischen Anamnese keine Patienten-Arzt-Beziehung, soll die Feststellung der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit nicht über einen Zeitraum von drei Kalendertagen hinausgehen.

Eine ordnungsgemäß telefonisch ausgestellte AU-Bescheinigung genießt denselben Beweiswert wie eine nach persönlicher Untersuchung ausgestellte AU-Bescheinigung. Ob eine telefonische AU-Bescheinigung ordnungsgemäß ausgestellt wurde, kann der Arbeitgeber nur nach Indizien prüfen:

  • Wie weit sind der Arbeitnehmer und die Praxis des ausstellenden Arztes voneinander entfernt?
  • Für welchen Zeitraum wurde die AU-Bescheinigung ausgestellt?
  • Wurde der Arbeitnehmer bereits früher von demselben Arzt krankgeschrieben?
  • Wird der Arbeitnehmer wiederholt – ggf. von unterschiedlichen Ärzten – krankgeschrieben?

4. Online-Krankschreibungen – Absage durch das Landesarbeitsgericht Hamm

Manche Arbeitnehmer lassen sich sogar „online krankschreiben“ und legen dem Arbeitgeber eine solche online ausgestellte AU-Bescheinigung vor. Eine solche AU-Bescheinigung beruht nicht auf einem unmittelbaren, mittelbaren oder telefonischen Arztkontakt. Im Internet finden sich einige Angebote, die in der Regel gegen Zahlung einer Gebühr eine AU-Bescheinigung online ausstellen.

Zu einer online ausgestellten AU-Bescheinigung hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm mit Urteil vom 05.09.2025 – 14 SLa 145/25 zu entscheiden. Dabei hat das LAG Hamm nicht nur festgestellt, dass (i) der Beweiswert einer online ausgestellten AU-Bescheinigung erschüttert ist, sondern auch, dass (ii) die Vorlage einer online ausgestellten AU-Bescheinigung einen an sich wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) darstellt und damit eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Im zugrundeliegenden Fall erhielt ein Arbeitnehmer gegen Zahlung einer Gebühr eine online ausgestellte AU-Bescheinigung und legte diese als Nachweis für seine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vor. Der Arbeitgeber erkannte, dass es sich um eine online ausgestellte AU-Bescheinigung handelte und sprach umgehend eine außerordentliche fristlose Kündigung aus.

Gegen die Kündigung erhob der Arbeitnehmer eine Kündigungsschutzklage. Das Arbeitsgericht (ArbG) Dortmund gab der Kündigungsschutzklage zunächst statt. Auf die Berufung des Arbeitgebers hin hob das LAG Hamm das Urteil des ArbG Dortmund auf und stellte Folgendes fest:

  • Wird eine AU-Bescheinigung ausgestellt, ohne dass eine persönliche oder mittelbar persönliche Untersuchung oder eine telefonische Anamnese durch einen Arzt vorausgegangen war, ist der Beweiswert dieser AU-Bescheinigung bereits wegen dieses Verfahrensfehlers erschüttert. Entgegen der Ansicht des ArbG Dortmund ist es auch nicht Sache des Arbeitgebers, zusätzliche Umstände für Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers vorzutragen. Vielmehr liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Arbeitnehmer, dass er tatsächlich arbeitsunfähig war. Das LAG Hamm weist auch auf Folgendes hin: In derartigen Fällen ist stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert der AU-Bescheinigung erschüttern, nicht sogar so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer zusätzlich dieses Indiz entkräften muss.
  • Legt ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine solche (verfahrensfehlerhafte) AU-Bescheinigung vor, erweckt der Arbeitnehmer den wahrheitswidrigen Eindruck, es handele sich um eine ordnungsgemäße AU-Bescheinigung; d.h. eine ärztliche Bescheinigung, die aufgrund einer unmittelbaren, mittelbaren oder telefonischen ärztlichen Untersuchung ausgestellt wurde. Diese Täuschung über einen ärztlichen Kontakt als Grundlage für die Ausstellung der AU-Bescheinigung stellt eine erhebliche Pflichtverletzung und einen an sich wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB dar, der eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen kann.

Diese Klarstellungen des LAG Hamm sind zu begrüßen: Eine online ausgestellte AU-Bescheinigung entspricht nicht den Anforderungen nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie und ist bereits deshalb in ihrem Beweiswert erschüttert. Ein Arbeitgeber kann demnach die Entgeltfortzahlung zurückhalten; der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass er tatsächlich krankheitsbedingt arbeitsunfähig war. Da in der Vorlage einer online ausgestellten AU-Bescheinigung zugleich ein Täuschungsversuch gegenüber dem Arbeitgeber liegt, um sich eine Entgeltfortzahlung zu erschleichen, überzeugen auch die Ausführungen des LAG Hamm zur außerordentlichen Kündigung gem. § 626 Abs. 1 BGB.

5. Fazit

Die AU-Bescheinigung bleibt das zentrale Beweismittel mit einem hohen, aber nicht unerschütterlichen Beweiswert. Wird der Beweiswert einer AU-Bescheinigung erschüttert, ist der Arbeitgeber berechtigt, die Entgeltfortzahlung zurückzuhalten, bis der Arbeitnehmer die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit anderweitig dargelegt und bewiesen hat. Lässt sich der Arbeitnehmer „online krankschreiben“ und legt dem Arbeitgeber eine solche online ausgestellte AU-Bescheinigung vor, kann dies nach der Rechtsprechung des LAG Hamm je nach den Gesamtumständen des Einzelfalls sogar eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigen. Im Ergebnis ist ein Arbeitgeber gut beraten, Entgeltfortzahlung nicht unbesehen zu leisten, sondern jede AU-Bescheinigung auf ihren Beweiswert zu prüfen.

Vor diesem Hintergrund fehlt in der aktuellen politischen Diskussion über die Vielzahl von Krankheitstagen und ein potenzielles Missbrauchsrisiko ein entscheidender Aspekt: Der Arbeitgeber hat ein Instrument, sich gegen unberechtigte Entgeltfortzahlungsforderungen zu wehren. Dieses sollte ein jeder Arbeitgeber auch zu nutzen wissen.

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