U.S. Strafverfolgung: Einheitliche Richtlinie zu strafreduzierenden Selbstanzeigen von Unternehmen
Am 10. März 2026 hat das U.S.-Justizministerium (Department of Justice, DOJ) eine neue Richtlinie zur einheitlichen Strafverfolgung von Unternehmen und strafreduzierenden Selbstanzeigen erlassen („Corporate Enforcement and Voluntary Self-Disclosure Policy“, CEP):
- Auch für europäische Unternehmen mit U.S.-Bezug hat die neue Richtlinie Relevanz. Bei auftretenden Compliance-Vorfällen sollte die Entscheidungsfindung hinsichtlich einer Offenlegung gegenüber amerikanischen Behörden aufgrund vereinheitlichter Strafmilderungsanforderungen erleichtert werden.
- Die CEP ist die erste abteilungsübergreifende Richtlinie des DOJ im Zusammenhang mit dem Umgang und der Würdigung freiwilliger Selbstanzeigen und kooperativem Aufklärungsverhalten von Unternehmen in Strafverfahren. Die CEP setzt auf die bereits bestehende Richtlinie der Criminial Division des DOJ aus Mai 2025 auf, erstreckt sich nun aber über die Abteilungen des DOJ hinweg auch auf die U.S. Attorney’s Offices (U.S. Staatsanwaltschaften). So soll sichergestellt werden, dass sowohl bei den regional zuständigen Staatsanwaltschaften als auch bei den Ermittlungen durch das überregional zuständige DOJ einheitliche Vorgaben bei der Berücksichtigung von Selbstanzeigen und kooperativem Aufklärungsverhalten im Rahmen von Strafverfahren gelten.
- Die CEP soll alle bisher für U.S. Staatsanwaltschaften geltenden oder fachabteilungsspezifischen Richtlinien in diesem Zusammenhang ersetzen. Unter bestimmten Voraussetzungen stellt das DOJ damit eine Reihe von vereinheitlichten Strafmilderungen für selbstanzeigende und kooperierende Unternehmen in Aussicht:
I. Mögliche Rechtsfolgen einer freiwilligen Selbstanzeige und umfassenden Kooperation
1. Strafbefreiende Verfahrenseinstellung (Declination)
Eine freiwillige Selbstanzeige kann bei (i) nicht bereits behördlich entdeckten Rechtsverletzungen, (ii) voller Kooperation des Unternehmens im Rahmen des Ermittlungsverfahrens und (iii) einer zeitnahen Abhilfe bestehender Compliance-Missstände eine straffreie Verfahrenseinstellung ermöglichen, sofern nicht strafschärfende Umstände vorliegen. Gegen das betreffende Unternehmen können bei einer straffreien Declination gleichwohl die Einziehung erlangter Taterträge oder Wiedergutmachungsleistungen angeordnet werden. Verfahrenseinstellungen werden zudem im Regelfall öffentlich gemacht.
2. Strafmildernde Verfahrenseinstellung („Near Miss“)
Liegen strafschärfende Umstände vor oder konnten trotz redlicher Bemühungen nicht alle Anforderungen einer strafbefreienden Selbstanzeige erfüllt werden, verbleibt den zuständigen Staatsanwaltschaften gleichwohl die Möglichkeit, eine strafmildernde Verfahrenseinstellung gemäß CEP, verbunden mit weiteren Auflagen vorzunehmen (Non-Prosecution Agreement). Die zuständige Strafverfolgungsbehörde soll in diesem Fall eine umfassende Abwägung der strafschärfenden Umstände im Verhältnis zu dem Umfang der freiwilligen Offenlegung und der Kooperation des betreffenden Unternehmens sowie der getroffenen Abhilfemaßnahmen vornehmen. Strafschärfende Umstände können sich aufgrund der Art und Schwere der Verfehlung oder aufgrund des Ausmaßes des durch das Fehlverhalten verursachten Schadens ergeben. Eine frühere strafrechtliche Sanktionierung des Unternehmens innerhalb der letzten fünf Jahre aufgrund ähnlicher Verfehlungen kann sich ebenfalls strafschärfend auswirken.
Das Non-Prosecution Agreement kann neben dem Erlass einer Strafzahlung z.B. mit der Auflage verbunden werden, Wiedergutmachungsleistungen und Abhilfemaßnahmen vorzunehmen und mit den Strafverfolgungsbehörden zu kooperieren. Als Strafmilderung soll dem Unternehmen gewährt werden, dass das Non-Prosecution Agreement für eine Dauer von unter drei Jahren ergeht, kein Compliance-Monitor eingesetzt wird und eine Reduktion des (niedrig anzusetzenden) Strafrahmens von 50-75% erfolgt.
3. Fortführung des Ermittlungsverfahrens ohne Strafmilderung
Werden die Anforderungen an eine strafbefreiende oder strafmildernde Selbstanzeige nicht erfüllt, steht die Fortführung des Strafverfahrens und die Sanktionierung des Unternehmens im freien Ermessen der zuständigen Staatsanwaltschaft. Auch bei kooperativem Verhalten des Unternehmens im weiteren Verlauf des Verfahrens soll keine Reduktion des Strafrahmens von mehr als 50% gewährt werden. Neben die Strafzahlung kann eine Verpflichtung zur Implementierung eines Compliance-Monitors und weiterer Maßnahmen treten.
II. Anforderungen an eine Selbstanzeige nach dem CEP (Self-Disclosure Requirements)
Eine strafreduzierende Selbstanzeige im Sinne der CEP muss folgende Anforderungen erfüllen:
- Die Offenlegung muss in redlichen Absichten gegenüber der zuständigen Strafverfolgungsbehörde des DOJ ergehen;
- der offengelegte Rechtsverstoß darf dem DOJ bislang noch nicht bekannt gewesen sein (mit Ausnahme einer Hinweisgebermeldung aus dem betreffenden Unternehmen, vgl. V.);
- dem Unternehmen oblag keine bereits bestehende Pflicht, den Sachverhalt gegenüber dem DOJ offenzulegen;
- die Offenlegung erfolgte freiwillig, d.h. bevor Anlass zu der Annahme bestand, dass das DOJ von dem Sachverhalt anderweitig in absehbarer Zeit erfahren würde;
- die Offenlegung erfolgte innerhalb angemessener Frist nach Kenntniserlangung der strafbegründenden Umstände, wobei das Unternehmen die Beweislast dafür trägt, dass die Offenlegung zeitig erfolgt ist.
III. Anforderungen an das von der CEP geforderte Kooperationsverhalten (Cooperation)
Die CEP definiert zudem Anforderungen, die an eine „vollständige Kooperation“ gestellt werden. Unternehmen sind angehalten,
- sämtliche für die Strafverfolgung relevanten Tatsachen offenzulegen, einschließlich der Mitteilung der an den Rechtsverstößen beteiligten Personen. Dies gilt nicht für Informationen, die einem Beschlagnahmeverbot unterliegen;
- dem offengelegten Sachverhalt konkrete Beweise und Quellen beizufügen. Eine allgemein gehaltene Sachverhaltsdarstellung soll im Regelfall nicht genügen;
- relevante Informationen proaktiv offenzulegen, auch ohne ausdrückliches behördliches Herausgabeverlangen;
- Beweismittel zu sichern und an die Behörden zu übergeben, einschließlich Daten und Unterlagen, die sich im Ausland befinden;
- die Durchführung von internen Mitarbeiterbefragungen mit den Strafverfolgungsbehörden abzustimmen;
- Zeugen- und Beschuldigtenvernehmungen durch das DOJ zu ermöglichen.
IV. Anforderungen an die von der CEP geforderten Abhilfemaßnahmen (Remediation)
Hinsichtlich der geforderten zeitnahen Abhilfe von Compliance-Missständen soll ein Unternehmen:
- eine Analyse hinsichtlich der Ursachen für die aufgetretenen Rechtsverstöße durchführen (Root-Cause-Analysis) und etwaige Missstände beheben;
- ein wirksames Compliance-Programm implementieren bzw. unter Berücksichtigung der Root-Cause-Analysis anpassen;
- angemessene arbeitsrechtliche Maßnahmen gegen Mitarbeiter ergreifen, die an dem Fehlverhalten beteiligt oder dafür verantwortlich waren;
- sicherstellen, dass zukünftig eine angemessene Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen erfolgt und keine unsachgemäßen Löschungen von Geschäftsunterlagen erfolgen kann. Dies soll auch die Implementierung von Richtlinien hinsichtlich der Nutzung und Aufbewahrung von Kommunikationsmitteln und -Anwendungen umfassen;
- weitere Maßnahmen ergreifen, um das Risiko einer Wiederholung des identifizierten Fehlverhaltens zu reduzieren.
V. Ausnahme für das Corporate Whistleblower Awards Pilot Program
Eine Ausnahme soll im Zusammenhang mit dem Grundsatz bestehen, dass der offengelegte Sachverhalt den Behörden vor Eingang der Selbstanzeige nicht bekannt gewesen sein darf: Hat ein Hinweisgeber den Sachverhalt sowohl intern im Unternehmen als auch extern gegenüber einer Strafverfolgungsbehörde gemeldet, kann das Unternehmen gleichwohl strafbefreiend eine Selbstanzeige gemäß CEP vornehmen, wenn es innerhalb von 120 Tagen nach der internen Meldung selbst Anzeige erstattet und alle weiteren o.g. Voraussetzungen erfüllt.
VI. Fazit und Ausblick
Die neu erlassene Richtlinie des DOJ knüpft an die in den letzten Jahren eingeschlagene Strafverfolgungspraxis der USA an und stützt sich weiterhin auf umfassende Anreize für Unternehmen, unentdeckte Rechtsverstöße freiwillig offenzulegen. Daraus kann man zum einen schließen, dass sich das Prinzip „Zuckerbrot und Peitsche“ aus der Perspektive der Strafverfolgungsbehörden bewährt; zum anderen lässt sich daraus aber auch ableiten, dass die Behörden auf eine aktive Mitwirkung der Unternehmen angewiesen sind. Letzteres gilt nach dem kürzlichen personellen Abbau innerhalb des DOJ und vieler U.S. Staatsanwaltschaften sicherlich umso mehr. Für Unternehmen bedeuten die jüngsten Entwicklungen aus den USA zweierlei:
- Das DOJ scheint seine Ermittlungsarbeit nach einer Aussetzung der FCPA-Strafverfolgung im Jahr 2025 und einer strategischen Neuausrichtung wieder umfassend aufzugreifen. Von einer Lockerung der amerikanischen Strafverfolgung und der hohen Erwartung an ein robustes Compliance Management System ist nicht auszugehen.
- Die neue CEP-Richtlinie ermöglicht es Unternehmen, bei intern aufgedeckten Rechtsverstößen mit U.S.-Bezug anhand konkreter Vorgaben zu prüfen, ob eine freiwillige behördliche Offenlegung des Sachverhalts und damit ggf. einhergehenden erheblichen Strafmilderungen angezeigt erscheint.
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