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Umsetzungsgesetz zum Widerrufsbutton veröffentlicht: § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft

13.03.2026

In unserem Newsbeitrag vom November 2023 sowie in einem vertiefenden Aufsatz (Billing/Vetter, K&R 2024, 387) hatten wir bereits über die bevorstehende Einführung des „Widerrufsbuttons“ und die damit verbundenen Herausforderungen für Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft berichtet. Mit einem weiteren Newsbeitrag vom Juli 2025 haben wir den kurz zuvor veröffentlichten Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz analysiert und festgestellt, dass der Entwurf die Vorgaben der EU-Richtlinie nahezu eins zu eins übernahm und damit wesentliche Praxisprobleme unbeantwortet ließ.

Nunmehr ist das Gesetzgebungsverfahren abgeschlossen: Das Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts wurde am 5. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. 2026 I Nr. 28). Der neue § 356a BGB tritt am 19. Juni 2026 in Kraft. Ab diesem Datum müssen sämtliche Unternehmen, die Verbrauchern den Abschluss von Fernabsatzverträgen über eine Online-Benutzeroberfläche ermöglichen, eine elektronische Widerrufsfunktion bereitstellen. Das umfasst auch im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge; eine Ausnahme für diese Verträge, wie sie § 312k Abs. 1 BGB für den Kündigungsbutton vorsieht, gewährt der neue § 356a BGB nicht.

Der finale Wortlaut des neuen § 356a BGB

Der Gesetzgeber hat den Wortlaut des § 356a BGB gegenüber dem Referentenentwurf vom Juli 2025 nur in einem Detail geändert. Die finale Fassung lautet:

„§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen

(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervorgehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.

(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:

  1. den Namen des Verbrauchers,
  2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,
  3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangsbestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.

(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.

(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.

(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.“

Im Vergleich zum Referentenentwurf vom Juli 2025 hat sich lediglich die Formulierung in Absatz 2 Nr. 3 am Ende geändert. Während der Referentenentwurf noch vorsah, dass die Eingangsbestätigung mit dem vom Verbraucher angegebenen Kommunikationsmittel „übermittelt werden soll“, regelt die finale Fassung, dass die Eingangsbestätigung mit diesem Kommunikationsmittel „zu übermitteln ist.“ Dabei handelt es sich lediglich um eine redaktionelle Korrektur: Die zuvor gewählte Soll-Formulierung hätte den Eindruck erwecken können, der Unternehmer dürfe von der vom Verbraucher gewählten Form des Kommunikationsmittels abweichen. Die Neufassung soll – im Einklang mit Art. 11a Abs. 2 lit. c der Verbraucherrechterichtlinie (2011/83/EU) in der durch die neue Richtline über im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge (2023/2673) geänderten Fassung – klarstellen, dass die Eingangsbestätigung zwingend mit dem vom Verbraucher angegebenen Kommunikationsmittel zu übermitteln ist.

Erweiterte Gesetzesbegründung: einige Klarstellungen und verbleibende Lücken

Obwohl der deutsche Gesetzgeber den Normtext selbst kaum verändert hat, enthält die Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/1856, S. 37 f.) gegenüber dem Referentenentwurf einige bemerkenswerte Ergänzungen. Diese greifen mehrere der von uns bereits in den oben genannten Beiträgen identifizierten Praxisprobleme ausdrücklich auf – lösen sie allerdings nicht durchgehend.

Pauschale Bereitstellung statt Individualisierung

Eines der bereits thematisierten Probleme betrifft die Individualisierung des Widerrufsbuttons. Theoretisch dürfte der Button nur während der konkreten Widerrufsfrist für den betreffenden Verbraucher angezeigt werden. Eine solche Individualisierung ist jedoch – insbesondere bei einer Anzeige ohne vorherigen Login – technisch nicht umsetzbar.

Die Gesetzesbegründung adressiert dieses Problem nunmehr ausdrücklich und sieht die pauschale und dauerhafte Bereitstellung der Widerrufsfunktion als Standardfall vor. Die Begründung stellt klar, dass Unternehmen die Widerrufsfunktion „pauschal bereithalten“ müssen, wenn sie die individuelle Widerrufsfrist nicht oder nur mit unangemessenem Aufwand ermitteln können – etwa mangels Login oder aus datenschutzrechtlichen Gründen. Die dauerhafte Anzeige sei „im Hinblick auf den Lauf der konkreten Widerrufsfrist unschädlich“. Auch eine (wettbewerbsrechtlich relevante) Irreführung liege nicht vor, da „aus Sicht eines verständigen Verbrauchers“ die bloße Anzeige der Widerrufsfunktion nicht das gleichzeitige Bestehen eines Widerrufsrechts beinhalte.

Damit bestätigt der Gesetzgeber die von uns beschriebene Konsequenz, dass die Widerrufsfunktion grundsätzlich dauerhaft und unterschiedslos bereitgestellt werden muss. Das daraus resultierende Problem, dass diese pauschale Anzeige zu unberechtigten Widerrufserklärungen einladen und damit zu einem erheblichen administrativen Mehraufwand bei der Bearbeitung solcher Erklärungen führen kann, wird dadurch freilich nicht gelöst.

Widerrufsbutton im Login-Bereich als mögliche Ausnahme

Bemerkenswert ist, dass die Gesetzesbegründung weiterhin eine Ausnahme vorsieht, wonach die Bereitstellung der Widerrufsfunktion ausschließlich im Login-Bereich eines Kundenkontos ausreichend ist, „wenn und soweit auch der Vertrag ausschließlich mit der Einrichtung eines Kundenkontos geschlossen werden kann.“

Diese Differenzierung ist insofern von besonderem Interesse, als sie den Widerrufsbutton offenbar vom Kündigungsbutton nach § 312k BGB unterscheidet. Für diesen haben die Gerichte mittlerweile mehrfach entschieden, dass eine Online-Kündigung über die Buttonlösung auch ohne vorherige Anmeldung möglich sein muss (siehe etwa Landgericht Köln, Beschluss vom 29.7.2022 – 33 O 355/22; Kammergericht, Urteil vom 18.11.2025 – 5 UKl 10/25, Revision beim Bundesgerichtshof anhängig: I ZR 275/25). Demgegenüber lässt die Gesetzesbegründung zu § 356a BGB eine Login-Lösung für den Widerrufsbutton jedenfalls dann zu, wenn der zugrundeliegende Vertrag selbst ein Kundenkonto voraussetzt. Dies dürfte insbesondere für Finanzdienstleister relevant sein, bei denen der Vertragsschluss mit Verbrauchern mitunter erst nach Einrichtung eines Kundenkontos erfolgt.

Besonderheiten beim Vertragsschluss über Drittseiten

Ausdrücklich angesprochen hat der Gesetzgeber nunmehr auch das von uns beschriebene Problem eines Vertragsschlusses über Vermittlungsplattformen. Die Gesetzesbegründung stellt klar, dass es für die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion keinen Unterschied macht, ob der Vertragsschluss über eine vom Unternehmer selbst betriebene Website ermöglicht wird – oder über eine von einem Dritten betriebene Website. Der Unternehmer habe sicherzustellen, dass der Verbraucher die Widerrufsfunktion nutzen kann, und den Plattformbetreiber „gegebenenfalls hierzu vertraglich zu verpflichten.“

Damit ist die Verantwortlichkeit eindeutig beim Unternehmer als Vertragspartner des Verbrauchers verortet. Offen bleibt allerdings weiterhin, wie die Pflicht praktisch zu erfüllen ist. Die von uns angesprochene „Link-Out-Lösung“, die den Verbraucher von der Plattform auf die Website des Unternehmers weiterleitet, wird in der Gesetzesbegründung nicht erwähnt. Ebenso wenig wird das Problem adressiert, dass der Unternehmer in diesen Fällen auf die (dauerhafte) Mitwirkung des Plattformbetreibers angewiesen ist.

Möglichkeit eines Teilwiderrufs

Die Gesetzesbegründung greift außerdem die Möglichkeit eines Teilwiderrufs auf, also des Widerrufs nur einzelner Waren oder Dienstleistungen aus einer umfassenderen Bestellung. Der Gesetzgeber führt aus, dass die Angabe des zu widerrufenden Vertrags oder Vertragsteils „konkret erfolgen“ müsse und „durch eine Auswahl in einer Bestellübersicht – beispielsweise über das Kundenkonto – erfolgen“ könne. Auch hier fehlt allerdings ein klarer Hinweis auf die praktische Konsequenz, dass entweder doch ein Login zwingend erforderlich ist oder die Bestätigungsseite in diesen Fällen mehr als die in § 356a Abs. 2 BGB genannten Angaben abfragen muss – etwa durch ein zusätzliches Eingabefeld zur näheren Spezifizierung des zu widerrufenden Vertragsteils.

Apps als „Online-Benutzeroberfläche“

Die Gesetzesbegründung definiert den Begriff der „Online-Benutzeroberfläche“ erstmals ausdrücklich als „Software […], darunter auch Websites oder Teile davon sowie Anwendungen, einschließlich Mobil-Apps.“ Damit wird klargestellt, dass die Pflicht zur Bereitstellung der Widerrufsfunktion auch für mobile Anwendungen gilt, über die Verbraucher einen Fernabsatzvertrag schließen können.

Platzierung des Widerrufsbuttons im Footer

Die Gesetzesbegründung enthält zudem einen neuen praktischen Hinweis zur Platzierung: Die Widerrufsfunktion soll von jeder Unterseite der „Online-Benutzeroberfläche“ unmittelbar zugänglich sein, wobei der Unternehmer „Hyperlinks nutzen“ könne. Dies bestätigt den von uns vorgeschlagenen Ansatz, den Widerrufsbutton im Footer der Website zu integrieren.

Ein unauffälliger Textlink reicht allerdings ausdrücklich nicht aus. Die Gesetzesbegründung fordert für eine Platzierung in der Fußzeile vielmehr „besondere Maßnahmen wie z.B. die Farbwahl oder Kontraste sowie eine hervorgehobene Platzierung […], die die Widerrufsfunktion eindeutig von anderen Informationen, wie den AGB, dem Impressum oder Ähnlichem abgrenzt.“ Der Widerrufsbutton muss also gegenüber den übrigen Links im Footer deutlich (etwa farblich) hervorgehoben werden.

Eingangsbestätigung mit Hinweis auf ausstehende Prüfung

Schließlich enthält die Gesetzesbegründung noch eine hilfreiche Empfehlung zur Formulierung der Eingangsbestätigung. Der Gesetzgeber weist darauf hin, dass bei der Formulierung darauf geachtet werden sollte, „dass nicht ungewollt der Eindruck entsteht, die materiell-rechtliche Wirksamkeit des Widerspruchs [sic! – gemeint ist offenbar „des Widerrufs“] sei bereits geprüft worden.“ Es könne sich anbieten, „in der Eingangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite der Widerrufserklärung noch aussteht.“

In der Praxis sollte die automatisierte Bestätigungsmail daher einen standardmäßigen Hinweis enthalten, wonach die E-Mail ausschließlich den Eingang der Widerrufserklärung bestätigt und eine Prüfung der Wirksamkeit und Reichweite des Widerrufs noch aussteht. Formulierungen wie „Bestätigung Ihres Widerrufs“ oder „Ihr Widerruf wird hiermit bestätigt“ sind dagegen unbedingt zu vermeiden.

Ausblick

Mit der Veröffentlichung des Umsetzungsgesetzes ist die Einführung des Widerrufsbuttons in Deutschland abgeschlossen. Für Unternehmen im digitalen B2C-Geschäft besteht nun konkreter Handlungsbedarf: Bis zum 19. Juni 2026 müssen sie die elektronische Widerrufsfunktion auf ihren Websites und gegebenenfalls auch in ihren Apps implementieren. Darüber hinaus sind die Widerrufsbelehrungen und die internen Prozesse zur Bearbeitung eingehender Widerrufserklärungen anzupassen. Die Belehrungsmuster für Fernabsatzverträge außerhalb von Finanzdienstleistungen sind an den neuen Gestaltungshinweis 3 in Anlage 1 (zu Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2) EGBGB anzupassen, um den Verbraucher über den neuen Widerrufsbutton zu informieren. Entsprechender Anpassungsbedarf ergibt sich auch bei den Widerrufsbelehrungen für im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge, wobei das Umsetzungsgesetz die bisherigen gesetzlichen Belehrungsmuster in den Anlagen 3 bis 3b (zu Art. 246b § 2 Abs. 3 S. 1) EGBGB mit dem Hinweis auf die von der Richtlinie angestrebte Vollharmonisierung (leider) streicht.

Obwohl die erweiterte Gesetzesbegründung willkommene Klarstellungen enthält, bleiben die von uns identifizierten strukturellen Probleme im Gesetz ungelöst. Die Dimension der Neuregelung, die sämtliche Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr betrifft, ist in ihrer praktischen Bedeutung nicht zu unterschätzen. Es ist damit zu rechnen, dass es nach Inkrafttreten – ähnlich wie beim Kündigungsbutton nach § 312k BGB – vermehrt zu Abmahnungen kommen wird, zumal auch die (fehlende) Umsetzung des Widerrufsbuttons relativ einfach festzustellen sein wird. Daneben drohen bei fehlender oder unzureichender Umsetzung der neuen Pflichten unter Umständen auch empfindliche Bußgelder. Betroffene Unternehmen sollten daher spätestens jetzt mit der technischen und organisatorischen Umsetzung beginnen.

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