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Neue EU-Regelungen gegen Greenwashing: Was Unternehmen wissen müssen

24.03.2023

Am 22. März 2023 hat die Europäische Kommission einen „Vorschlag für eine „Green Claims“-Richtlinie“ veröffentlicht (hier abrufbar). Mit dem Vorschlag zur neuen Richtline will sie laut der Presseerklärung der „Grünfärberei und Irreführung der Verbraucher durch falsche umweltbezogene Werbeaussagen“ und „dem Wildwuchs öffentlicher und privater Kennzeichnungen“ Einhalt gebieten. Im Visier hat die Kommission freiwillige Werbeaussagen und Umweltzeichen (z.B. Zertifizierungen), die Produkte als umweltfreundlicher darstellen als sie tatsächlich sind, die aber nicht oder kaum durch Nachweise belegt sind. Solche Praktiken würden Verbraucher davon abhalten, ihren Alltag nachhaltiger zu gestalten. Gleichzeitig möchte die Kommission Unternehmen, die sich ernsthaft um die Entwicklung umweltfreundlicher Produkte, Dienstleistungen und organisatorischer Abläufe bemühen und ihren ökologischen Fußabdruck verringern, einen Wettbewerbsvorteil verschaffen.

Welche Werbeaussagen sind betroffen?

Grundsätzlich betrifft der Vorschlag jede Werbung mit Umweltaussagen. Insbesondere nennt die Kommission Umweltaussagen, wonach Produkte oder Unternehmen z.B. „klimaneutral“, „CO2-neutral“ oder „100 % CO2-kompensiert“ sind. Damit richtet sich der Vorschlag auch gegen Umweltaussagen, die auf CO2-Kompensation beruhen. Gerade solche Werbeaussagen haben in der Vergangenheit verschiedene Gerichte beschäftigt, ohne dass sich bislang eine einheitliche Rechtsprechungslinie herausgebildet hätte (vgl. hierzu unsere Beiträge von Tobias Voßberg in GRUR-Prax 2023, 111 und GRUR-Prax 2023, 22 und von Dr. Fabian Kunkel in GRUR-Prax 2022, 489). Unzulässig sollen auch Umweltaussagen oder -zeichen sein, die die gesamten Umweltauswirkungen eines Produktes pauschal bewerten, z.B. in Bezug auf Biodiversität, Klima, Wasserverbrauch, Boden usw., es sei denn, sie sind durch entsprechende EU-Regelungen zugelassen.

Was genau ist geregelt?

  • Die Mitgliedstaaten sollen sicherstellen, dass die Unternehmen künftig ihre Umweltaussagen belegen (Art. 3 des Richtlinienvorschlags) und substantiieren
    (Art. 4). Die Kommission schafft hierfür einen engen Regelungskatalog mit Transparenzvorschriften. So ist z.B. das Herausrechnen von kompensiertem CO2 unzulässig, wenn es nicht transparent aufgeschlüsselt wird. Die Belege müssen zudem auf anerkannten wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhen und nach Art. 9 regelmäßig überprüft und aktualisiert werden.
  • Die Richtlinie stellt auch Anforderungen an die zukünftige Kommunikation umweltbezogener Werbung. So müssen nach Art. 5 solche Aussagen künftig durch Informationen darüber ergänzt werden, wie der Verbraucher das beworbene Produkt zu verwenden hat, um die angestrebte Umweltwirkung zu erzielen.
  • Die von der Richtlinie erfassten Informationen müssen von den Unternehmen künftig physisch oder durch einen Internetverweis (z.B. QR-Code) auf dem Produkt selbst zur Verfügung gestellt werden, wo die Verbraucherinnen und Verbraucher nähere Informationen zu Berechnungsgrundlagen, Zertifikaten etc. finden.
  • Nach Art. 10 sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, unabhängige Prüfstellen einzurichten, die die von den Unternehmen gemachten Angaben überprüfen und zertifizieren.

Besonders relevant sind die Bußgeldvorschriften, mit deren Hilfe die Mitgliedsstaaten die Regelungen künftig durchsetzen sollen. Die Kommission verlangt dafür in Artikel 17 Bußgelder, deren Maximalhöhe mindestens 4 % des gesamten Jahresumsatzes des Gewerbetreibenden in dem betreffenden Mitgliedstaat bzw. den betreffenden Mitgliedstaaten beträgt.

Wann treten die Regelungen in Kraft?

Der Vorschlag muss noch vom EU-Parlament und vom Rat gebilligt werden, bevor die Mitgliedsstaaten zwei Jahre Zeit für die Umsetzung haben.

Für wen gelten die Regelungen?

Um zu vermeiden, dass sich die neuen Bestimmungen unverhältnismäßig stark auf kleinere Unternehmen auswirken, sind Kleinstunternehmen (mit weniger als 10 Beschäftigten und einem Umsatz von weniger als 2 Mio. EUR) von den Verpflichtungen ausgenommen, es sei denn, sie wollen die Bestimmungen freiwillig anwenden.