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Kaufrechts-Reform 2026: Bundestag fordert Ausnahme für Kfz bei Verlängerung der Gewährleistungsfrist

20.07.2026

Oftmals liest man aus gegebenem Anlass aktuell von den Herausforderungen, die das „Recht auf Reparatur“ für das Kraftfahrzeuggewerbe mit sich bringen soll. Rechtlich ist hier jedoch zu unterscheiden: Die neuen Vorschriften der §§ 479a ff. BGB zum Recht auf Reparatur – einschließlich Pflichten zu Ersatzteilen und Werkzeugen sowie dem Verbot, unabhängige Reparaturbetriebe zu behindern – richten sich ausschließlich gegen Hersteller oder ihnen gleichgestellte Verantwortliche und gelten nur für bestimmte Produktgruppen. Das Kfz als Ganzes gehört hier nicht dazu. Potenziell folgenreich für das Kfz-Gewerbe ist vielmehr eine weitere aus Brüssel vorgegebene Neuerung: die Verlängerung von Gewährleistungsansprüchen in bestimmten Fällen. Diese betrifft das allgemeine Mangelgewährleistungsrecht, das das deutsche Zivilrecht seit langem kennt und das unabhängig von dem in Untertitel 4 eingefügten Recht auf Reparatur zu sehen ist – gar stehen beide in einem Alternativverhältnis.[1]

Zum Schutz eines der stärksten deutschen Wirtschaftszweige hat der Bundestag jüngst eine Entschließung an die Bundesregierung gerichtet. Darin fordert er sie auf, sich bei der EU für Ausnahmen von den neuen Gewährleistungsvorschriften für das Kfz-Gewerbe einzusetzen. Diese politische Initiative – und die derzeit spürbare begriffliche Unschärfe – sind Anlass genug, die Rechtslage und ihre praktischen Folgen genauer zu beleuchten.

Der rechtliche Hintergrund

Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (siehe hierzu bereits Nachhaltige Änderung des deutschen Kaufrechts? – Die Umsetzung des europäischen „Right-to-Repair“) hat der Bundestag Ende Juni einen wichtigen Schritt in Richtung Nachhaltigkeit vollzogen. Besondere Aufmerksamkeit hat hier bisher vor allem das sog. „Recht auf Reparatur“ erlangt, das durch das Umsetzungsgesetz im BGB verankert wird. Warengruppen, für die das Recht auf Reparatur gilt, umfassen etwa Waschmaschinen, Kühlgeräte und andere, vor allem haushaltsnahe Geräte. Für Fahrzeughersteller sind im Ergebnis derzeit nur elektronische Displays als erfasste Produktgruppe relevant.

In den Fokus rückt damit für Hersteller und Händler im Automobilbereich die Gewährleistungsfrist. Die Verlängerung für das gesamte Produkt um einmalig zwölf Monate kommt zum Tragen, wenn der Käufer – ein Verbraucher – im Falle der Nacherfüllung statt einer Neulieferung die Nachbesserung auswählt. Dadurch werden außerdem nicht nur Rechte zwischen Käufer und Verkäufer ausgeweitet, mittelbar wird zudem der Rückgriff vom Verkäufer auf seinen Lieferanten erfasst. Auch Regressansprüche zwischen Unternehmern können sich somit um zwölf Monate verlängern.

Die häufig verschwommene Darstellung der Rechtsinstitute hat einen klaren Hintergrund: Die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren führt nicht nur ein unionsweites Recht auf Reparatur ein. Sie ändert zugleich die aus 2019 stammende Warenkauf-Richtlinie (Richtlinie (EU) 2019/771 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte des Warenkaufs, zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinie 1999/44/EG). Diese Änderungen erfordern Anpassungen im allgemeinen deutschen Gewährleistungsrecht. Einerseits wurde der Sachmangelbegriff um das Kriterium der Reparierbarkeit ergänzt. Andererseits kommt es zur zuvor beschriebenen Verlängerung der Frist, innerhalb derer Verbraucher Gewährleistungsrechte geltend machen können. Der europäische Gesetzgeber behandelt damit in einer Richtlinie zwei Themen, die materiell zusammenhängen, rechtlich aber klar zu trennen sind.

Kritik der Automobilindustrie

Der europäische Gesetzgeber verfolgt mit der Förderung von Reparaturen einen legitimen und im Grundsatz progressiven Zweck: der europäischen Wegwerfkultur im Interesse des Ressourcenschutzes entgegenzuwirken. Denn gerade Auto oder Motorrad waren bisher kein Teil der Wegwerfkultur. Im Gegenteil: Die Reparatur – insbesondere gebrauchter Fahrzeuge – gehört seit jeher zum Branchenstandard.

Interessenvertreter und Automobilverbände äußerten vorab deutliche Kritik an den Plänen aus Brüssel und forderten eine Ausnahme für die Automobilbranche. Hersteller und insbesondere Gebrauchtwagenhändler sehen ein erhebliches wirtschaftliches Risiko darin, dass auch im Fall der Mangelhaftigkeit nur eines Bauteils und der Reparatur dessen, der Verkäufer für das gesamte Fahrzeug ein weiteres volles Jahr gesetzlich haftet. Sie befürchten steigende Gewährleistungskosten, eine geringere Reparaturbereitschaft, sinkende Wiederverkaufsmöglichkeiten sowie eine Einschränkung des Angebots älterer Gebrauchtfahrzeuge.[2] Nach Auffassung des Kraftfahrzeuggewerbes könnte sich der Handel zunehmend in den provisionsbasierten Privatverkauf verlagern, um die zusätzlichen Haftungsrisiken zu vermeiden. Für Verbraucher drohe ein geringeres Fahrzeugangebot, weniger Auswahl im unteren Preissegment und steigende Kosten beim Fahrzeugerwerb.[3] Auch könne sich die Regelung genau gegenteilig auf den Umweltschutz auswirken, indem durch die künstliche Verlängerung der Fahrzeuglebensdauer gerade ältere, emissionsstärkere Fahrzeuge länger in Betrieb blieben.[4]

Ein Blick in die Zukunft

Die deutsche Regierung war und ist insoweit an die europarechtlichen Vorgaben gebunden. Der Vollharmonisierungsansatz der Warenkauf-Richtlinie lässt nationale Ausnahmen nicht zu. Dennoch haben die Bedenken der Autoindustrie im parlamentarischen Verfahren Gehör gefunden. Parallel zur Verabschiedung des Umsetzungsgesetzes nahm der Bundestag eine Entschließung an, in der die Bundesregierung aufgefordert wird, sich auf europäischer Ebene für eine Ausnahmeregelung bei Kraftfahrzeugen einzusetzen.[5]

Ob dieses Vorhaben realistisch ist, bleibt derzeit offen. Der Bundestagsbeschluss stellt zunächst ein politisches Signal dar. Nun wird es darauf ankommen, ob die Bundesregierung die Forderung in Brüssel aufgreift und dort Unterstützung für eine Anpassung der Richtlinie gewinnt. Grundsätzlich ist der deutsche Einfluss in Brüssel zwar nicht zu unterschätzen. Wäre eine Ausnahme gewollt gewesen, hätte dies jedoch auch schon im Gesetzgebungsverfahren für die Richtlinie zur Förderung der Reparatur von Waren verfolgt werden können. Der Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe (ZDK) hat bereits angekündigt, die politischen Bemühungen für eine sektorspezifische Ausnahme auf europäischer Ebene weiter voranzutreiben.[6]

Sollte eine entsprechende Initiative Erfolg haben, wäre eine Änderung der Richtlinie erforderlich. Bis dahin müssen sich Hersteller, Vertragshändler und insbesondere Gebrauchtwagenhändler darauf einstellen, dass Reparaturen im Rahmen der gesetzlichen Nacherfüllung künftig zu einer deutlichen Verlängerung ihrer Gewährleistungsrisiken führen können. Die weitere Entwicklung des europäischen Gesetzgebungsverfahrens dürfte daher für den gesamten automobilen (After-)Sales-Markt von erheblicher Bedeutung sein.

  1. Vgl. § 479a BGB n.F.

  2. Recht auf Reparatur: ZDK drängt auf Kfz-Ausnahme | Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe.

  3. Recht auf Reparatur: ZDK drängt auf Kfz-Ausnahme | Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe; so auch Editorial in kfz-betrieb 2026, 21-22.

  4. Gesetz kommt – ohne Ausnahme für Autos.

  5. Drucksache 21/6693: Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Recht und Verbraucherschutz (6. Ausschuss), S. 7.

  6. Recht auf Reparatur: ZDK drängt auf Kfz-Ausnahme | Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe.

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