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Errichtung des Sonder­vermögens rückwirkend zum 1. Januar 2025 beschlossen – Sonder­vermögen „Infrastruktur und Klima­neutralität“ – Noerr Insight No. 1

06.10.2025

Der Deutsche Bundestag hat am 18. September 2025 das „Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ („SVIKG“) beschlossen. Dieses ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 2. Oktober 2025 rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten. Dieser Noerr Insight ist der Auftakt einer Beitragsreihe zum Sondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“, welche die vielfältigen und richtungsweisenden unternehmerischen sowie wirtschaftlichen Potentiale für Akteure aus der Privatwirtschaft und öffentliche Auftraggeber intensiv beleuchtet. Insbesondere werden in den jeweiligen Noerr Insights der Beitragsreihe die regulatorischen Rahmenbedingungen der verschiedenen Regelwerke dargestellt und rechtlich eingeordnet, sodass sich interessierte Unternehmen und öffentliche Auftraggeber optimal auf die weitreichenden Investitionsmöglichkeiten einstellen sowie die sich hieraus ergebenen kommerziellen Spielräume ideal nutzen können, um diese zum wirtschaftlichen Erfolg zu führen.

A. Hintergrund

Bund, Länder und Kommunen stehen in den nächsten Jahren vor erheblichen Herausforderungen, die sich aus dem Investitionsstau in der öffentlichen Infrastruktur und den gesetzten Zielen der Klimaneutralität bis 2045 ergeben. Der Sachverständigenrat zur Begutachtung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung kommt in seinem Jahresgutachten 2024/25 zu dem Ergebnis, dass in allen Bereichen der öffentlichen Infrastruktur deutliche Mängel zutage getreten sind. Um den daraus resultierenden (zusätzlichen) Finanzierungsbedarfen zu begegnen, hat der Gesetzgeber im Frühjahr 2025 den Art.143h GG eingefügt und dadurch den Weg für die Errichtung eines Sondervermögens bereitet. Nach Art. 143h Abs. 1 Satz 1 GG kann der Bund ein Sondervermögen mit einem Volumen von bis zu EUR 500 Mrd. für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur und für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2045 errichten. Aus diesem Sondervermögen stehen nach Maßgabe von Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG sind den Ländern EUR 100 Mrd. für Investitionen der Länder in deren Infrastruktur zur Verfügung.

Auf der Grundlage des Art. 143h GG haben die Regierungsfraktionen aus CDU/CSU und SPD im Juli 2025 das SVIKG in den Bundestag eingebracht, welches im September 2025 vom Deutschen Bundestag verabschiedet wurde und rückwirkend zum 1. Januar 2025 in Kraft getreten ist.

Wie die Bundesregierung in der Begründung zum SVIKG ausdrücklich herausstellt, ist die Infrastruktur ein maßgeblicher Standortfaktor, der die Wettbewerbsfähigkeit und die mittelfristigen Wachstumsaussichten einer Volkswirtschaft wesentlich beeinflusst (vgl. Seite 1 der Begründung zum SVIKG).

Parallel zum SVIKG hat die Bundesregierung am 2. Juli 2025 den Entwurf eines „Gesetzes zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen“ („LuKIFG“) im Bundeskabinett beschlossen, der die in Art. 143h Abs. 2 GG vorgesehene Verteilung von EUR 100 Mrd. aus dem Sondervermögen ausgestalten soll. Für den Erlass des LuKIFG stehen derzeit noch zwei Beratungen im Deutschen Bundestag sowie die Zustimmung des Bundesrates aus, da es sich gemäß der Bestimmung in Art. 143h Abs. 2 Satz 4 GG um ein Zustimmungsgesetz handelt.

B. Errichtung des „Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität“ durch das SVIKG

Mit dem Erlass des SVIKG wird das „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ („Sondervermögen“) errichtet, das vom Bundesministerium der Finanzen verwaltet wird und mit einer Kreditermächtigung von bis zu EUR 500 Mrd. ausgestattet ist. Das Sondervermögen wird rückwirkend zum 1. Januar 2025 errichtet und ermöglicht ab diesem Zeitpunkt eine Finanzierung von Infrastrukturprojekten. Investitionen dürfen aus dem Sondervermögen allerdings nur finanziert werden, wenn sie bis zum Ablauf des 31. Dezember 2036 bewilligt werden.

Von den EUR 500 Mrd. des Sondervermögens werden den Ländern EUR 100 Mrd. für Investitionen in ihre Infrastruktur zur Verfügung gestellt. Weitere EUR 100 Mrd. werden für zusätzliche Investitionen zur Erreichung der Klimaneutralität dem Klima- und Transformationsfonds in zehn gleichmäßigen, jährlichen Tranchen bis einschließlich zum Jahr 2034 zugeführt.

Mit dem verbleibenden Betrag des Sondervermögens wird der Bund nach Maßgabe von § 4 Abs. 1 SVIKG innerhalb seiner Ausgabenzuständigkeit für zusätzliche Investitionen in die Infrastruktur insbesondere in den folgenden Bereichen finanzieren:

  • Zivil- und Bevölkerungsschutz,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Krankenhausinfrastruktur,
  • Energieinfrastruktur,
  • Bildungs-, Betreuungs- und Wissenschaftsinfrastruktur,
  • Forschung und Entwicklung,
  • Digitalisierung,
  • Bauen und Wohnen sowie
  • Sport.

Investitionen gelten nach § 4 Abs. 3 SVIKG nur dann als „zusätzlich“, wenn die im Bundeshaushalt eingeplanten Investitionsausgaben (z. B. für nichtmilitärische Bauprojekte oder den Kauf von Grundstücken) mehr als 10 % der gesamten Ausgaben des Bundeshaushalts betragen. Die Vorschrift wählt damit einen quantitativen Ansatz, um die in Art. 143h Abs. 1 Satz 2 GG geforderte „angemessene Investitionsquote“ des Bundes zu bestimmen.

Das Sondervermögen, welches nach Maßgabe von § 5 Abs. 2 SVIKG vom Bundesministerium der Finanzen („BMF“) verwaltet wird, ist nicht rechtsfähig, kann aber unter seinem Namen im Rechtsverkehr handeln, klagen und verklagt werden, § 5 Abs. 1 SVIKG.

Schließlich legt § 10 SVIKG auch Erfolgskontrollen fest. Durch diese soll eine vorherige, begleitende und nachgelagerte Kontrolle gewährleistet werden, ob die mit dem Sondervermögen verbundenen Ziele erreicht werden, und sind damit ein entscheidender Baustein für eine nach-haltige und glaubwürdige Wachstumsperspektive des Sondervermögens (vgl. Seite 12 der Begründung zum SVIKG).

So müssen nach Maßgabe von § 10 Abs. 1 Satz 1 SVIKG für alle neuen Maßnahmen des Bundes mit finanziellen Auswirkungen, die aus dem Sondervermögen bezahlt werden, bereits in der Planungsphase angemessene Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen gemäß § 7 der Bundeshaushaltsordnung („BHO“) einschließlich der Verwaltungsvorschrift zu § 7 BHO durchgeführt und dokumentiert werden. Für jede Maßnahme sind dabei konkrete Ziele zu formulieren und festzulegen, wobei überprüft wird, ob diese Ziele erreicht wurden. Zusätzlich sind begleitende und abschließende Erfolgskontrolle durchzuführen und zu dokumentieren.

Nach Erfüllung seines Zwecks wird das Sondervermögen aufgelöst. Nach vollständiger Inanspruchnahme der Kreditermächtigung im Sondervermögen, spätestens ab dem 1. Januar 2044, werden die vom Sondervermögen aufgenommenen Kredite innerhalb eines angemessenen Zeitraums zurückgeführt.

C. Geplante Verteilung der Finanzmittel auf die Länder durch das LuKIFG

Nach Art. 143h Abs. 2 Satz 1 GG und § 3 SVIKG stehen den Bundesländern aus dem „Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität“ bis zu EUR 100 Mrd. für Investitionen in ihre Infrastruktur zu. Der von der Bundesregierung im Bundeskabinett beschlossene Entwurf des LuKIFG legt nun die zentralen Aspekte für die Umsetzung des Anteils am Sondervermögen fest, der für die Länder und Kommunen vorgesehen ist.

Im Gesetzentwurf werden insbesondere die Verteilung der finanziellen Mittel auf die einzelnen Länder sowie die Infrastrukturbereiche bestimmt, in die die Gelder entsprechend der Zielsetzung des Sondervermögens investiert werden dürfen. Außerdem werden der Zeitraum für die Mittelverwendung sowie die Verfahren zur Umsetzung der in Art. 143h Abs. 2 Satz 2 GG vorgesehenen Berichterstattung der Länder über die Mittelverwendung und zur Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung gem. Art. 143h Abs. 2 Satz 3 GG bestimmt. Schließlich enthält das Gesetz den gesetzlichen Rahmen für eine Rückforderung der finanziellen Mittel von den Ländern.

I. Verteilung nach Prozentsätzen

Nach dem Gesetzentwurf erfolgt die Verteilung der Mittel unter den Bundesländern in Anlehnung an den Königsteiner Schlüssel, der sich nach dem Steueraufkommen und der Bevölkerungszahl der Länder richtet. Der Gesetzentwurf enthält in § 2 Abs. 1 LuKIFG selbst eine prozentuale Aufteilung, wonach Nordrhein-Westfalen als „Spitzenreiter“ mit einem Prozentsatz von rund 21,10 bedacht ist, während für Bremen als Schlusslicht „nur“ ein Prozentsatz von rund 0,94 Prozent vorgesehen ist.

Die Flächenbundesländer legen nach Maßgabe von § 2 Abs. 2 LuKIFG für ihren Anteil ihrerseits fest, in welcher Höhe die Mittel für die kommunale Infrastruktur zu verwenden sind. Im ursprünglichen Referentenentwurf des BMF war dazu noch eine Mindestquote von 60 Prozent festgelegt. Diese Vorgabe ist im aktuellen Gesetzesentwurf jedoch nicht mehr enthalten. Das LuKIFG legt zudem in § 2 Abs. 2 Satz 2 LuKIFG ausdrücklich fest, dass die Länder die Bedürfnisse finanzschwacher Kommunen besonders berücksichtigen sollen. Der Bundesrat hat sich in einer ersten Stellungnahme skeptisch zu dieser Regelung geäußert und eine Streichung angeregt (vgl. BR-Drucksache 314/25 (Beschluss), Seite 3). Welche Kommunen innerhalb eines Landes als „finanzschwach“ gelten, bestimmt jedes Land gemäß § 2 Abs. 2 Satz 3 LuKIFG entsprechend den landesspezifischen Gegebenheiten selbst.

Nach Maßgabe von § 2 Abs. 3 LuKIFG legen die Länder die Verfahren für die Verteilung der ihnen jeweils zustehenden Mittel fest. Die Festlegung der Verteilung der Mittel in dem jeweiligen Land und unter seinen Kommunen soll unter Einbeziehung der kommunalen Landesverbände erfolgen (vgl. Begründung zum LuKIFG, Seite 12).

II. Förderbereiche und Fördervoraussetzungen

Die vorgesehenen Mittel für die Länder sind nach dem Gesetzesentwurf für investive Zwecke zu verwenden. Das LuKIFG führt in § 3 Abs. 1 dazu eine nicht abschließende Aufzählung an Förderbereichen auf, in denen Sachinvestitionen getätigt werden dürfen, sofern sie der Erfüllung von Landesaufgaben oder kommunalen Aufgaben dienen. Als Investitionsfelder sind im Gesetzentwurf genannt:

  • Bevölkerungsschutz,
  • Verkehrsinfrastruktur,
  • Krankenhaus-, Rehabilitations- und Pflegeinfrastruktur,
  • Energie- und Wärmeinfrastruktur,
  • Bildungsinfrastruktur,
  • Betreuungsinfrastruktur,
  • Wissenschaftsinfrastruktur,
  • Forschung und Entwicklung,
  • Digitalisierung.

Die Förderung ist trägerneutral ausgestaltet, d. h. neben landes- oder kommunaleigenen Projekten kommen auch Vorhaben freier, privater oder kirchlicher Träger in Betracht, solange sie der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienen. Parallel können Public-Private-Partnerships (PPP) Eingang in die Programmdurchführung finden, wodurch privates Kapital mobilisiert werden soll.

Förderfähig sind nach Maßgabe von § 3 Abs. 5 LuKIFG allerdings nur solche Investitionsmaßnahmen mit einem Investitionsvolumen von mind. EUR 50.000. Zudem haben die Länder sicherzustellen, dass die Investitionsmaßnahmen auf eine längerfristige Nutzung der jeweiligen Infrastruktur unter Berücksichtigung der absehbaren demografischen Veränderungen abzielen.

Zuständig für die Bewirtschaftung der Fördermittel sind die Länder, die wiederum die zuständigen Landesstellen bestimmen. Die von den Ländern bestimmten Stellen können die Auszahlungen der Finanzmittel bei der Bundeskasse anordnen, sobald sie benötigt werden. Unzulässig ist allerdings die Anordnung von Auszahlungen für Vorabpauschalen oder andere Formen der Vorabfinanzierung.

Als Stichtag für die Förderung ist gemäß § 4 Abs. 1 LuKIFG der 1. Januar 2025 festgelegt, sodass nur solche Investitionsmaßnahmen finanziert werden können, sofern sie nicht vor diesem Stichtag begonnen wurden. Bewilligungen müssen von den zuständigen Stellen spätestens bis zum 31. Dezember 2036 ausgesprochen sein; der tatsächliche Mittelabfluss ist sodann bis zum 31. Dezember 2042 möglich.

Eine zusätzliche Beschleunigungsvorgabe verpflichtet die Länder, bereits bis Ende 2029 mindestens ein Drittel ihres Kontingents als konkrete Projekte gebunden zu haben. Mit dieser Vorgabe soll der Dringlichkeit einer zeitnahen Durchführung der Infrastrukturinvestitionen zur Behebung bestehender Defizite Rechnung getragen werden (vgl. Begründung zum LuKIFG, Seite 14). Letzte Auszahlungen über die Bundeskasse sind nur noch bis zum 31. Dezember 2043 zulässig.

III. Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung und Berichtspflichten

Zur Gewährleistung der Zweckentsprechung sieht der Gesetzentwurf in § 5 LuKIFG ein mehrstufiges Kontrollsystem vor:

In erster Linie liegt die Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung bei den Ländern, die nach § 5 Abs. 1 LuKIFG dafür ein Verfahren festlegen und insbesondere eine hinreichende Kontrolle sicherstellen. Zur Gewährleistung der nachgelagerten Kontrolle durch den Bund legen die Länder gemäß § 5 Abs. 2 LuKIFG einmal jährlich dem Bund eine Übersicht über die zweckentsprechende Verwendung der Bundesmittel für die abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen. Der Bund prüft sodann nach Maßgabe von § 5 Abs. 3 LuKIFG wiederum die vorgelegten Maßnahmen im Rahmen von risikobasierten Stichproben und steigt nur anlassbasiert in eine vertiefte Prüfung ein. Ein unverhältnismäßiger Verwaltungsaufwand ist dabei ausdrücklich zu vermeiden.

Zudem sind verschiedene Berichtspflichten der Länder im Gesetzesentwurf geregelt: So haben die Länder gemäß § 6 Abs. 1 LuKIFG zu Beginn des Förderzeitraums einmalig dem Bund über die Verfahren zur Durchführung des LuKIFG zu berichten. Für die Länder ist diese Berichtspflicht insofern bedeutsam, als insbesondere die Ausgestaltung der Verfahren die Grundlage für die Bewertung des Bundes über die Wahrscheinlichkeit der Feststellung einer zweckwidrigen Mittelverwendung durch die Länder bildet. Weiterhin müssen die Länder dem Bund nach Maßgabe von § 6 Abs. 2 LuKIFG erstmals am 1. Januar 2026 und anschließend jährlich jeweils am 1. Januar zusammenfassend über die geplanten, begonnenen und abgeschlossenen Investitionsmaßnahmen unterrichten.

IV. Rückforderung

Schließlich ist in § 8 LuKIFG zudem spezifisch geregelt, unter welchen Voraussetzungen der Bund von den Ländern die gewährten Fördermittel zurückfordern kann. Eine Rückforderung kann nach § 8 Abs. 1 LuFIKG dann erfolgen, wenn eine geförderte Maßnahme nicht zweckentsprechend verwendet oder nicht innerhalb des Förderzeitraums gemäß § 4 durchgeführt bzw. abgerechnet wird.

Der Wortlaut des § 8 Abs. 1 LuKIFG lässt darauf schließen, dass dem Bund ein Ermessen über die Rückforderung eingeräumt ist („kann”). Mit Blick auf die Rechtsprechung zum Widerruf von Verwaltungsakten wegen Zweckverfehlung nach § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes („VwVfG“) bleibt allerdings abzuwarten, ob das Ermessen des § 8 Abs. 1 LuKIFG „frei” ausgeübt werden kann oder als sog. intendiertes Ermessen zu verstehen ist, d.h. für den Regelfall die Rückforderung vorsieht. In der Rechtsprechung zu § 49 Abs. 3 VwVfG wird überwiegend ein solches intendiertes Ermessen unter Bezugnahme auf die haushaltsrechtlichen Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit angenommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16.06.1997, 3 C 22/96), wobei dementgegen im Schrifttum diese Frage seit jeher erheblich umstritten ist.

Diese Rückforderung ist gemäß § 8 Abs. 2 LuKIFG grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 2045 möglich, es sei denn, der Bund erfährt erst später von dem Grund für die Rückforderung. Beträge unter EUR 1.000 werden nicht zurückgefordert.

Wenn der Bund von einem Bundesland die Finanzmittel zurückfordert, muss das Bundesland für den Zeitraum bis zur Rückzahlung den Betrag nach § 8 Abs. 3 LuKIFG verzinsen. Dies gilt für den Zeitraum zwischen Auszahlung und zweckentsprechender Mittelverwendung, wenn Finanzmittel entgegen § 7 Abs. 1 LuKIFG zu früh angewiesen werden. Der Bundesrat hat diese Klausel in seiner Stellungnahme kritisiert und angeregt, diese zu streichen, da sie zu Untersicherheiten mit der Frage führt, wann die Auszahlung i.S.v. § 7 Abs. 1 LuKIFG zeitlich erforderlich ist (vgl. BR-Drucksache 314/25 (Beschluss), Seite 10).

V. Verwaltungsvereinbarung

Nach § 9 Abs. 1 LuKIFG ist zwischen dem Bund und den Ländern eine Verwaltungsvereinbarung abzuschließen, die insbesondere die Einzelheiten zu den Fördervoraussetzungen, zur Ausgestaltung der Sicherstellung der zweckentsprechenden Mittelverwendung, zu den Berichtspflichten der Länder, zur Bewirtschaftung durch die Länder sowie zu den Rückforderungen regelt. Die Verwaltungsvereinbarung hat dabei für die Inanspruchnahme der Mittel aus dem Sondervermögen eine erhebliche Bedeutung: Die Länder können gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 LuKIFG nur dann auf die Finanzmittel des Sondervermögens zugreifen, wenn die Verwaltungsvereinbarung in Kraft getreten ist.

Mit der bundesseitigen Durchführung des LuKIFG soll nach Maßgabe von § 9 Abs. 2 LuKIFG das BMF betraut sein.

D. Ausblick

Mit der rückwirkenden Errichtung des Sondervermögens „Infrastruktur und Klimaneutralität“ zum 1. Januar 2025 hat der Gesetzgeber die Grundlage für dringend notwendige Investitionen in klimafreundliche und zukunftssichere Infrastrukturprojekte geschaffen.

Demgegenüber befindet sich das LuKIFG derzeit noch im parlamentarischen Verfahren. In einer ersten Stellungnahme hat der Bundesrat eine Reihe von Anmerkungen und Verbesserungsvorschlägen zum Gesetzentwurf vorgebracht. Die Bundesregierung hat viele dieser Hinweise im Rahmen ihres eingebrachten Entwurfs jedoch zurückgewiesen, sodass an mehreren Punkten weiterhin Diskussionsbedarf besteht. Da das Gesetz der Zustimmung des Bundesrates bedarf, könnten die offenen Fragen und die Kritik seitens des Bundesrates das Gesetzgebungsverfahren verzögern.

Ein weiteres zentrales Element bleibt die nach dem LuKIFG abzuschließende Verwaltungsvereinbarung zwischen Bund und Ländern. Erst wenn diese Vereinbarung getroffen ist, können die Mittel aus dem Sondervermögen auch tatsächlich zielgerichtet und rechtssicher verwendet werden. Die anstehenden Verhandlungen darüber könnten den tatsächlichen Start der Investitionen nochmals hinauszögern.

Die zentralen Akteure aus der Privatwirtschaft sowie die Bedarfsträger sollten daher das weitere parlamentarische Verfahren aufmerksam verfolgen, insbesondere ob der Deutsche Bundestag im weiteren Verlauf auf die Kritikpunkte des Bundesrates durch entsprechende Anpassungen im LuKIFG eingeht.

Bestens
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