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Ersatz von Aus- und Einbau­kosten in der Liefer­kette

10.07.2014

Der BGH hat mit Urteil vom 2. April 2014 - VIII ZR 46/13 zum Ersatz von Aus- und Einbaukosten im Rahmen der Sachmängelhaftung bei einem Kaufvertrag zwischen Unternehmern (Lieferkette) entschieden. Dabei hat sich der BGH in seiner Entscheidung mit der Frage befasst, ob ein Handwerker gegenüber seinem Lieferanten bei Mängeln des gelieferten Materials Anspruch auf Ersatz der Ein- und Ausbaukosten hat, die dem Handwerker dadurch entstehen, dass er gegenüber seinem Auftraggeber zur Nacherfüllung verpflichtet ist.

Die Entscheidung des BGH ist konsequent vor dem Hintergrund der „gespaltenen“ Auslegung des Kaufrechts zu den Nacherfüllungskosten im Bereich B2C und B2B, wirft aber auch Wertungswidersprüche und Regressfallen in der Lieferkette auf. Aus der „Sandwichposition“ des Käufers / Werkunternehmers / Herstellers sind Unternehmensjuristen und Berater aufgerufen, diese Risiken durch Vertragsgestaltung (auch in Einkaufsbedingungen) auszugleichen. Folgende Konstellationen dürften dabei in der Hersteller- und Lieferkette (A-B-C) zu unterscheiden sein:

  1. C ist Unternehmer: Wurde das mangelhafte Produkt aufgrund eines Kauf- oder Werklieferungsvertrages an C geliefert, dort eingebaut und ist C Unternehmer, hat C keinen Anspruch auf Erstattung der Aus- und Einbaukosten gegen B. Die Frage eines Regresses von B gegen A (der den Fehler auch im BGH-Fall als Zulieferer von B „eigentlich“ zu verantworten hatte, auch wenn B seinerseits nicht als Hersteller des Gesamtprodukts aufgetreten ist) stellt sich nicht, C bleibt auf den Kosten sitzen. Dies gilt aber nur, wenn C das Material selbst oder durch einen Dritten eingebaut hatte. Im Falle eines Werk-, Werklieferungs- oder Kaufvertrages mit ursprünglicher Einbauverpflichtung des B, gehören die Kosten des Aus- und Einbaus nach wie vor zu den verschuldensunabhängigen Nacherfüllungskosten, die C von B ersetzt verlangen kann. Aufgrund der BGH-Rechtsprechung scheitert jetzt aber der Regressanspruch des B gegen A, da die Herstellung nicht zum Pflichtenkreis des A gehöre bzw. der Vorlieferant nicht dessen Erfüllungsgehilfe sei (und das, obwohl B sich ohne weiteres bei seinem Zulieferer hätte schadlos halten können – dieser aber kommt ungeschoren davon! Hier liegt m. E der Hauptkritikpunkt der ansonsten sehr gut begründeten Entscheidung).

  2. C ist Verbraucher: Wurde das Produkt bei C als Verbraucher eingebaut, hat dieser gegen B auch dann den vollen verschuldensunabhängigen Nacherfüllungsanspruch, wenn im Verhältnis B-C nur ein „einfacher“ Kaufvertrag ohne Einbauverpflichtung vorliegt. Damit wird C als Verbraucher hinsichtlich der Ein- und Ausbaukosten immer privilegiert. Hinsichtlich des Regressanspruchs von B gegen A kommt es jetzt aber darauf an, ob auch im Verhältnis B-C ein Kaufvertrag (bzw. ein diesem gleichgestellter Werklieferungsvertrag) oder ein Werkvertrag vorlag. Nur im Falle des Kauf- bzw. Werklieferungsvertrags B-C hat B einen Regressanspruch gegen A aus dem zwingenden Lieferantenregress (§ 478 Abs. 2 BGB). Im Ergebnis wird damit auch beim Verbrauchsgüterkauf hinsichtlich des Regresses der Baumarktbetreiber gegenüber dem Bauunternehmer begünstigt (obwohl es eigentlich umgekehrt sein müsste).

In beiden Grundkonstellationen ist es wichtig, den Werkunternehmer bzw. „Letzteinbauer“ zumindest mit einem vertraglichen Regressanspruch gegenüber seinem Lieferanten abzusichern, was auch in AGB / Einkaufsbedingungen wirksam sein dürfte.

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