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EuGH: Live Streaming von TV-Inhalten nicht von InfoSoc-RL erfasst

14.04.2015

 

Mit Urteil vom 26. März 2015 hat der EuGH (C-279/13) über ein Vorabentscheidungsersuchen des höchsten schwedischen Gerichts (Högsta domstol) die Auslegung von Art. 3 II der InfoSoc-Richtlinie 2001/29 betreffend entschieden.

Kläger im Ausgangsverfahren ist der kostenpflichtige Fernsehsender C More Entertainment, der auf seiner Website u.a. gegen Bezahlung Direktübertragungen von Eishockeyspielen anbietet (Live Streams). Der Beklagte Linus Sandberg richtete auf seiner Website Links (sog. Hyperlinks) ein, durch die das Bezahlsystem des Klägers umgangen werden und Direktübertragungen von Eishockeyspielen verfolgt werden konnten. Das Högsta domstol stellte fest, dass weder aus der Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuGH hervorgehe, dass die Anbringung eines Hyperlinks auf einer Website eine öffentliche Wiedergabe iSd Art. 3 II der Richtlinie darstelle. Das nationale schwedische Recht beschränke den Schutz nicht auf Handlungen der Zugänglichmachung „auf Abruf“ und sehe jedenfalls weiter reichende verwandte Schutzrechte als die Richtlinie vor. Das schwedische Gericht fragte daher den EuGH, ob Mitgliedsstaaten auch über die in der Richtlinie genannten Handlungen hinausgehen können, indem sie weitergehende Handlungen als von der „öffentlichen Wiedergabe“ erfasst festlegen.

Der EuGH hat diese Frage nun bejaht. Aus den Erwägungsgründen der Richtlinie schließt das Gericht, dass von Art. 3 II der Richtlinie allein interaktive Übertragungen auf Abruf erfasst sein sollen. Diese zeichnen sich gerade dadurch aus, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich seien. Das wiederum sei bei Direktübertragungen über das Internet nicht der Fall. Allerdings stellt das Gericht auch fest, dass die Mitgliedsstaaten durchaus einen weiter reichenden Schutz für Inhaber von verwandten Schutzrechten vorsehen können, als er in der Richtlinie vorgeschrieben sei.

Im Ergebnis heißt das, dass Live Streams nicht durch die Richtlinie geschützt sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Sportveranstaltung oder einen sonstigen Programminhalt handelt. Allerdings sind die Mitgliedsstaaten darin frei, einen solchen Schutz auf nationaler Ebene festzulegen. In Deutschland bleibt damit weiterhin die Frage offen, ob Live-Übertragungen im Internet in das Senderecht oder das Recht der Kabelweitersendung eingreifen. Solange der Gesetzgeber das Kabelweitersenderecht nicht technologieneutral ausgestaltet, wird die Rechtsunsicherheit in der Rechtspraxis bestehen bleiben.

Gewerblicher Rechtsschutz

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