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Finanz­staats­sekretär Meister kündigt bei Noerr-Round-Table rasche Neu­regelung der Erbschaft­steuer an

05.02.2015

Die nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts notwendige Neuregelung der Erbschaftsteuer für Unternehmen wird zügig umgesetzt. Das kündigte der Parlamentarische Staatssekretär beim Bundesminister der Finanzen, Dr. Michael Meister (MdB), jetzt bei einem Round Table der Wirtschaftskanzlei Noerr und der Hans Bellstedt Public Affairs GmbH in der Deutschen Parlamentarischen Gesellschaft in Berlin an. Bei den Änderungen werde sich die Bundesregierung eng an den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts orientieren, das die bevorzugte Behandlung unternehmerischer Vermögen grundsätzlich bestätigt habe.

Bis zur Neuregelung gilt das bisherige Recht zunächst weiter, doch bei der Übertragung von Unternehmen auf die nächste Generation ist jetzt Vorsicht geboten: „Die Verschonungsregelungen für betriebliche Vermögen dürfen nach Vorgabe der Verfassungsrichter nicht exzessiv ausgenutzt werden – denn für diesen Fall kann das neue Recht nach dem Urteil der Verfassungsrichter auch rückwirkend in Kraft gesetzt werden“, warnte Noerr-Partner Dr. Wolfram Theiss auf der Veranstaltung. Staatssekretär Meister betonte in seinen Ausführungen, dass die Bundesregierung schon deshalb möglichst bis Ostern einen Gesetzentwurf vorlegen wolle, der idealerweise im Laufe des Jahres 2015 in Bundestag und Bundesrat beraten und verabschiedet werde.

Hoffnung auch für große Mittelständler

Meister nahm zu den drei zentralen Aspekten der Neuregelung Stellung:

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts muss bei Großunternehmen konkret festgestellt werden, ob das erworbene Unternehmen verschonungsbedürftig ist. Für den Mittelstand essenziell ist damit die Frage, ab wann von einem Großunternehmen gesprochen werden kann. Die Abgrenzung ist nach Auffassung von Meister nicht zwingend unter Verwendung von EU-Definitionen geboten, da sich der deutsche Mittelstand aufgrund seiner besonderen Verhältnisse so nicht klassifizieren lasse. Wie immer die Definition für Großunternehmen aber ausfalle – deren bis zu 100%ige Verschonung von der Erbschaftsteuer sei unter bestimmten Bedingungen auch künftig nicht ausgeschlossen.

Allerdings seien dabei die strengen Voraussetzungen zu beachten, die das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber als Begründungspflicht dafür auferlegt habe, wie die Ausnahmen von der Steuerpflicht gerechtfertigt würden. Denn je mehr Steuern im Einzelfall erlassen würden, desto größer sei die Ungleichbehandlung gegenüber der Besteuerung von Privatvermögen.

Positive Definition des Betriebsvermögens

Nach dem Urteil ist zudem die Verschonung des betrieblichen Vermögens nicht gerechtfertigt, wenn es bis zu einem Anteil von 50% aus Verwaltungsvermögen, d.h. aus nicht produktivem Vermögen besteht. Meister stellte Überlegungen vor, eine positive Definition des Betriebsvermögens zu entwickeln, bei der der Abgrenzungsbegriff des Verwaltungsvermögens obsolet werde. Dabei könnte z.B. branchenspezifisch dergestalt unterschieden werden, dass ein Immobilienunternehmen seine Immobilien und ein Versicherungsunternehmen seine aufsichtsrechtlich vorgeschriebenen liquiden Mittel (Stichwort Solvency II) zum betriebsnotwendigen Vermögen zählen dürfen. Ferner sei eine sachgerechte Saldierungsmöglichkeit zu finden, um liquide Mittel mit Verbindlichkeiten verrechnen zu können.

Schließlich sollten Kleinbetriebe nicht ausschließlich für Zwecke der Verschonung von der Erbschaftsteuer mit zusätzlicher Bürokratie belastet werden. Hier müsse eine neue Regelung gefunden werden, die ggf. nicht nur an der Anzahl der Mitarbeiter auszurichten sei.

Neuregelung der Erbschaftsteuer auch eine Kulturfrage

Michael Meister machte deutlich, dass es bei der Erbschaftsteuerreform auch um die „Kulturfrage“ gehe, ob man den deutschen Mittelstand in seiner Substanz und spezifischen Ausprägung erhalten oder in Richtung einer eher kapitalmarktorientierten Struktur verändern wolle.

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