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Föderale Moderni­sierungs­agenda: Bund und Länder vereinbaren Maß­nahmen zur Staats­moderni­sierung

07.01.2026

Das Jahr 2026 steht im Zeichen der geplanten Staatsmodernisierung. Nachdem die Bundesregierung sich bereits im Oktober 2025 eine vor allem auf Digitalisierung und Bürokratieabbau gerichtete Modernisierungsagenda verordnet hatte, hat sie sich im Rahmen der Ministerpräsidentenkonferenz Anfang Dezember 2025 nunmehr auch mit den Ländern auf eine Föderale Modernisierungsagenda geeinigt. Diese soll der Auftakt sein für eine umfassende Modernisierung der staatlichen Verwaltung und öffentlichen Organisation der Bundesrepublik.

Die Föderale Modernisierungsagenda stellt fünf Leitthemen in den Vordergrund: weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, effiziente, resiliente und leistungsfähige staatliche Strukturen, digitale Verfahren sowie bessere Rechtsetzung. Insgesamt umfasst die Agenda mehr als 200 Einzelmaßnahmen. Für deren Umsetzung sind zumeist konkrete Zeithorizonte vorgesehen. Die für Unternehmen und öffentliche Stellen besonders bedeutsamen Modernisierungsmaßnahmen werden hier kurz vorgestellt.

Bürokratieabbau und Vereinfachungen im Verwaltungsverfahren

Berichtspflichten für die Wirtschaft sollen um mindestens ein Drittel reduziert werden. Die Bürokratiekosten der Wirtschaft sollen damit um 25 % sinken. In einem ersten Schritt werden spätestens bis zum 30.06.2026 beispielsweise die Berichtspflichten nach dem Umweltstatistikgesetz reduziert und standardisiert sowie die Auskunftspflichten nach dem Hochbaustatistikgesetz eingeschränkt. Berichtspflichten der Verwaltung sollen gleichermaßen auf den Prüfstand gestellt werden. Bund und Länder wollen bis zum 31.12.2026 alle für die Verwaltung bestehenden Berichtspflichten kritisch überprüfen mit dem Ziel, mindestens die Hälfte dieser Pflichten abzuschaffen.

Dokumentationspflichten für Unternehmen sollen ebenfalls mindestens um die Hälfte reduziert werden. Die Bonpflicht wird abgeschafft. Der Dokumentationsaufwand bei der Umweltverträglichkeitsprüfung („UVP“) im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren soll durch eine Vollzugshilfe sinken; insbesondere sollen Behörden zünftig auf sonstige Unterlagen Bezug nehmen dürfen und diese somit nicht länger paraphrasieren müssen. Aufbewahrungspflichten sollen reduziert und digitalisiert werden. Die digitale Aufbewahrung von Jahresabschlüssen gemäß der Abgabenordnung und dem Handelsgesetzbuch soll bis zum 30.06.2027 ermöglicht werden. Bund und Länder wollen auch Nachweispflichten reduzieren. Aushang- und Auslagepflichten zu Unfallverhütungsvorschriften und anderen Gesetzen sollen durch anlass- und bedarfsbezogene Informationen ersetzt werden.

Darüber hinaus sollen behördliche Kontrollen sowie behördeninterne Vorlage- und Berichtspflichten zurückgehen und durch risikoorientierte Ansätze ersetzt werden. Zugleich wollen Bund und Länder die Sanktionen bei Rechtverstößen verschärfen.

Eine zentrale Maßnahme im Bereich des Bürokratieabbaus ist die geplante Ersetzung der Schriftform durch die Textform. Bund und Länder haben sich dazu verpflichtet, die Nutzung einfacher E-Mails für den Geschäftsverkehr zwischen Bürgern und Verwaltung zuzulassen, einschließlich für die Bekanntgabe von Verwaltungsakten. Bis zum 31.12.2026 soll dazu in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern eine neue Regelung eingefügt werden, wonach die Schriftform elektronisch ersetzt werden kann, ohne dass es hierfür der bisherigen aufwändigen Verfahren der elektronischen Form (qualifizierte elektronische Signatur, elektronisches Postfach, De-Mail o.ä.) bedarf.

In Verwaltungsverfahren sollen zudem deutlich weniger amtliche Beglaubigungen notwendig sein, insbesondere wenn kein Beurkundungserfordernis besteht. Die öffentliche Zustellung, die bisher noch vor allem durch Aushang an der örtlichen Gerichtstafel erfolgt, soll künftig auf der Website des jeweiligen Gerichts möglich sein. Für Rechtsverordnungen, Satzungen und andere ortsrechtliche Bestimmungen sollen die elektronische Verkündung zum Standard werden.

Grundlegende Änderungen bei Genehmigungsfiktion, Widerspruchsverfahren und Amtsermittlung

Das allgemeine Verwaltungsverfahrensrecht bietet eine erhebliches Vereinfachungs- und Beschleunigungspotenzial. Um dieses zu nutzen, planen Bund und Länder neben dem Abbau von Pflichten auch strukturelle Änderungen im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Die Genehmigungsfiktion soll im Verwaltungsverfahren von der Ausnahme zur Regel werden. Nach § 42a der Verwaltungsverfahrensgesetze von Bund und Ländern gilt eine beantragte Genehmigung nach Ablauf der Entscheidungsfrist als erteilt, wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Bis zum 31.12.2027 soll gesetzlich geregelt werden, dass eine Genehmigung fortan nach Ablauf von drei Monaten ab Einreichung der vollständigen Unterlagen als erteilt gilt, sofern das Fachrecht nichts Abweichendes regelt. Als Sofortmaßnahme soll bis zum 30.06.2026 eine Genehmigungsfiktion für das Repowering von Windenergieanlagen eingeführt werden.

Durch eine zusätzliche Vollständigkeitsfiktion soll die Genehmigungsfiktion in geeigneten Fällen weitere Schlagkraft erhalten. Die für die Bearbeitung des Genehmigungsantrags geplante Drei-Monats-Frist soll dazu bereits mit dem Antragseingang beginnen, und zwar unabhängig von der Vollständigkeit der Unterlagen. Bund und Länder haben vereinbart, eine solche Regelung bis zum 30.06.2026 insbesondere für befristete Genehmigungen, die Einrichtung von Baustellen außerhalb von Autobahnen und für Genehmigungen der Sondernutzung von Straßen und Wegen einzuführen.

Das Widerspruchsverfahren soll künftig von der Regel zur Ausnahme werden. Damit bedarf es vor Erhebung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage eines Widerspruchsverfahrens nur noch dann, wenn ein Gesetz dies ausdrücklich bestimmt. In Ländern wie Nordrhein-Westfalen und dem Freistaat Bayern ist dies bereits weitgehend der Fall. Ab dem 31.12.2027 soll es in der gesamten Bundesrepublik gelten.

Manche Genehmigungspflichten sollen bis zum 31.12.2026 durch Anzeigeverfahren abgelöst werden, so etwa bei geringfügigen Baumaßnahmen (z.B. Hausanschlussleitungen). Vorhaben auf militärisch genutzten Liegenschaften werden verfahrensfrei gestellt. Nach dem Vorbild der bisherigen Genehmigungsfiktion soll zudem in den Verwaltungsverfahrensgesetzen von Bund und Ländern eine allgemeine Regelung aufgenommen werden, wonach das Genehmigungsverfahren durch ein Anzeigeverfahren ersetzt wird, wenn dies durch besondere Rechtsvorschrift angeordnet ist. Hierdurch soll ein Anreiz für die Nutzung von Anzeigeverfahren statt Genehmigungsverfahren durch das Fachrecht geschaffen werden. Die Regelung soll mit einer Vollständigkeitsfiktion für die eingereichten Unterlagen verbunden werden.

Zudem sollen Bagatellvorbehalte stärker genutzt werden. Bis zum 31.12.2026 soll die Nichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens um eine Regelung ergänzt werden, wonach Verwaltungsverfahren von untergeordneter Bedeutung – wie etwa Antragsverfahren mit einer Summe bis EUR 600 – von der Behörde nach billigem Ermessen durchgeführt werden können, ohne dass es sämtlicher formeller Verwaltungsverfahrensschritte wie der Anhörung des Betroffenen oder der Beteiligung anderer Behörden bedarf. Praktisch werden damit wohl vor allem Ablehnungsentscheidungen erleichtert werden.

Schließlich soll der im Verwaltungsverfahren geltende Amtsermittlungsgrundsatz modifiziert werden. Grundsätzlich ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen. In Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren, in denen Dritte Einwendungen erheben, soll sich die Prüfung der Behörde hingegen fortan auf von Dritten hinreichend konkret vorgetragene Einwendungen sowie behördenbekannte Tatsachen beschränken. Konsequenterweise müsste sich eine solche Beschränkung des behördlichen Prüfungsumfangs auf Ebene der gerichtlichen Kontrolle fortsetzen.

Infrastrukturmodernisierung durch schnellere Planung und Genehmigung

Mit der Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren wollen Bund und Länder die Infrastrukturmodernisierung vorantreiben. Hierfür hat das Bundeskabinett Mitte Dezember 2025 einen Entwurf für ein Infrastruktur-Zukunftsgesetz beschlossen.

Danach soll insbesondere für Ersatzneubauten an Bundesautobahnen, Bundesstraßen, Landes- und Staatsstraßen, Bundeseisenbahnen, Bundeswasserstraßen, Energieleitungen, Staubauwerken und Anlagen des Hochwasser- und Küstenschutzes grundsätzlich auf Planfeststellungsverfahren und UVP verzichtet werden. Die Regelung zur Freistellung von Brückenbauwerken von der UVP soll ausgedehnt werden. Bei anderen Ersatzneubauten soll bis zum 31.12.2026 eine Regelung nach dem Vorbild von § 6b WindBG eingeführt werden. Danach verzichtetet die Zulassungsbehörde in Beschleunigungsgebieten für Windenergieanalagen an Land auf die Durchführung einer UVP und nimmt stattdessen eine Überprüfung der Umweltauswirkungen auf Grundlage vorhandener Daten vor.

Das Plangenehmigungsverfahren wird das Regelverfahren für Infrastrukturprojekte; das Planfeststellungsverfahren bleibt allein Großprojekten vorbehalten. Zudem wollen Bund und Länder die Anforderungen bei der UVP reduzieren, vor allem durch eine Anhebung der Schwellenwerte für UVP-pflichtige Vorhaben, eine Aussetzung der UVP-Vorprüfung für Änderungsgenehmigungen und eine Konzentration des Prüfverfahrens durch Begrenzung der Öffentlichkeitsbeteiligung, auch bei UVP-pflichtigen Vorhaben. Höhere Schwellenwerte für UVP-pflichtige Vorhaben, die in unmittelbaren Anrainerstaaten Deutschlands gelten, sollen hierzulande übernommen werden, um Wettbewerbsnachteile zu beseitigen. Gelten in Anrainerstaaten höhere Schwellenwerte für die UVP-Pflicht bestimmter Vorhaben oder gar keine UVP-Pflicht, soll Anlage 1 zum UVP-Gesetz entsprechend angepasst werden.

Die Vorschriften zum Natur-, Umwelt- und Artenschutz wollen Bund und Länder vereinfachen und verbessern. Die Erforderlichkeit artenschutzrechtlicher Gutachten soll sinken; ab einem gewissen Mindestabstand soll bei Planungsvorhaben im Bauplanungs- und Planfeststellungsrecht künftig angenommen werden können, dass das Tötungs- und Verletzungsrisiko der den Brutplatz nutzenden Exemplare nicht signifikant erhöht ist. Vorbild hierfür ist wieder einmal eine Regelung aus dem Zulassungsverfahren für Windenergieanlagen an Land (§ 45b BNatschG). Für andere Naturschutzbereiche wie insbesondere den Habitatschutz wollen Bund und Länder vergleichbare Regelungen einführen.

Zusätzlich sind im Bauplanungsrecht zahlreiche Erleichterungen geplant, die von einer vollständigen Digitalisierung der Bauleitplanverfahren über eine Verschlankung der Umweltprüfung bis zur Einführung einer Experimentierklausel in der Baunutzungsverordnung reichen. Bemerkenswert ist, dass für Streitigkeiten über die Zulassung von Anlagen zur Gewinnung von erneuerbaren Energien zukünftig erst- und letztinstanzlich das Bundesverwaltungsgericht zuständig sein soll. Geothermieanlagen, Wärmepumpen und Wärmespeicher sowie bestimmte Energiespeicher, CCS/CCU-Anlagen und -Leitungen werden bis spätestens 30.06.2026 als im überragenden öffentlichen Interesse liegend anerkannt.

Ein effizienter, resilienter und leistungsfähiger Staat

Um effizienter zu werden, wollen Bund und Länder die von ihnen verantworteten Verwaltungsleistungen bei einem Land oder dem Bund bündeln, sofern dies wesentliche Vorteile verspricht und verfassungsrechtlich möglich ist. Eine solche Bündelung kann auch durch zentrale Bereitstellung der für den Vollzug vor Ort notwendigen IT-Infrastruktur erfolgen. Namentlich die datenschutzrechtlichen Aufsichtsstrukturen sollen bis spätestens 31.12.2027 gebündelt werden.

Insgesamt wollen Bund und Länder mehr und besser zusammenarbeiten, etwa bei der Gründung einer Work-and-Stay-Agentur, die Erwerbsmigration und Einwanderung in Ausbildung und Studium voranbringen soll, oder der Ermöglichung des „Gründen in 24h“.

Das allgemeine Zuwendungsrecht auf Basis der Haushaltsordnungen von Bund und Ländern soll bis zum 31.12.2026 wesentlich vereinfacht werden. Die generelle Vorlagepflicht für Verwendungsnachweise soll dabei entfallen, indirekte Personalausgaben sollen künftig über allgemeine Pauschalabsätze gefördert werden. Förderrichtlinien sollen zwischen Bund und Ländern vereinheitlicht werden.

Zur Erhöhung der Resilienz staatlicher Strukturen haben Bund und Länder den Auf- und Ausbau von Kapazitäten im Bereich aktiver Cyberabwehrmaßnahmen beschlossen. Der Bund soll die Möglichkeit erhalten, digitale Verfahren und Standards einheitlich zu regeln sowie IT-Systeme zu errichten, zu betreiben und für die Nutzung durch die Länder zur Verfügung zu stellen. Dazu soll die verfassungsrechtliche Grundlage für die Zusammenarbeit von Bund und Ländern im Bereich informationstechnischer Systeme in Art. 91c GG reformiert werden.

Die im Fall eines Notstands anwendbaren Sicherstellungs- und Vorsorgegesetze sollen im Hinblick auf militärische Bedarfe schnellstmöglich bedarfsgerecht aktualisiert werden. Angesichts neuer NATO-Vereinbarungen sollen diese Gesetze nicht nur die Versorgung der Bundeswehr, sondern auch die Versorgung verbündeter Streitkräfte und eine hierfür notwendige Bevorratung ermöglichen.

Die Resilienz der Verwaltung soll durch regelmäßige Planspiele in Form von Stresstests zu verschiedenen Krisenszenarien kontinuierlich gesteigert werden.

Digitalisierung der Verwaltung

Bund und Länder wollen die Verwaltung weiter digitalisieren. Basis hierfür soll eine offene, sichere und skalierbare IT-Infrastruktur sein.

Der Bund beabsichtigt dafür den Bau einen sogenannten Deutschland-Stack („D-Stack“) als nationale souveräne Technologie-Plattform für Digitalvorhaben in Deutschland. Ziel ist ein digitales Ökosystem mit Elementen der verbindlichen und fakultativen Nutzung von Komponenten durch Bund und Länder und Partizipationsmöglichkeiten für Wirtschaft, Zivilgesellschaft und Wissenschaft. Die entsprechenden Standards sollen bis zum 31.12.2026 festgelegt werden. Das als digitale Brieftasche für EU-Bürger angekündigte EUDI-Wallet soll in die D-Stack-Plattform integriert werden.

Für den Einsatz von künstlicher Intelligenz in der Verwaltung will der Bund eine Ermächtigungsgrundlage schaffen. Als Vorbild fungiert hier die Erlaubnis mit gesetzlichem Verbotsvorbehalt in § 35a VwVfG. Danach kann ein Verwaltungsakt vollständig automatisiert erlassen werden, sofern dies durch Rechtsvorschrift zugelassen ist und weder ein Ermessen noch ein Beurteilungsspielraum besteht.

Um vollständig digitale, medienbruchfreie Verwaltungsverfahren von der Antragstellung bis hin zur Bescheidung zu verwirklichen, soll ein einheitliches Servicekonto als Eingangstor zur digitalen Verwaltung eingeführt werden. Digitale Prozesse in der Verwaltung sollen künftig bundeseinheitlichen Standards unterliegen. Um mehrfache Datenerhebungen zu vermeiden, soll für die private Datenerhebung das Once-Only-Prinzip gelten. Behörden sind danach verpflichtet, bereits vorhandene Daten mit Einverständnis der Betroffenen vorrangig automatisiert bei der Primärquelle abzurufen.

Modernisierung des Gesetzgebungsverfahren

Das Gesetzgebungsverfahren soll wirkungsorientierter werden. Hierzu haben Bund und Länder eine Reihe von Grundsätzen vereinbart, u.a. eine stärkere Berücksichtigung der frühen Konzeptionsphase von Gesetzen zur frühzeitigen Einbindung der Praxis und der Prüfung der Erforderlichkeit eines regulativen Eingriffs, die Praxis- und Digitaltauglichkeit von Gesetzen, die aufwandsarme Umsetzung von EU-Recht, die Aufnahme von Experimentierklauseln und die Etablierung von Wirkungszielen und Erfolgsindikatoren. Für die Beteiligung am Gesetzgebungsprozess soll ab dem 01.07.2026 eine Regelfrist von vier Wochen gelten.

Das Projekt „Law as Code“ soll in der Gesetzgebung erprobt und genutzt werden. Dabei werden Rechtsnormen nicht mehr nur als juristischer Text veröffentlicht, sondern zusätzlich als maschinenlesbarer Code. Der amtliche Rechtscode erleichtert die digitale Verarbeitung von Rechtsnormen und kann vollständig digitalisierte Verwaltungsprozesse erheblich beschleunigen.

Insbesondere in der Ziviljustiz sollen Experimentierklauseln und Reallabore eingeführt werden. Die Zivilprozessordnung erhält zu diesem Zweck ein neues Buch „Erprobung und Evaluierung“. Die Erprobung des Online-Verfahrens im Bereich der Ziviljustiz soll bereits in diesem Jahr beginnen. Weitere Anwendungsmöglichkeiten für Reallabore liegen nach der Vorstellung von Bund und Ländern im Bau- und Planungsrecht, im Mobilitäts- und Verkehrsrecht, im Energierecht sowie im Umwelt- und Naturschutzrecht.

Das Reallabore-Gesetz des Bundes soll zeitnah verabschiedet werden.

Fazit und Ausblick

Die Föderale Modernisierungsagenda von Bund und Ländern ist ambitioniert und klar auf Umsetzung ausgerichtet. Die meisten ihrer Handlungsgebiete und Ziele sind zwar bereits aus der Modernisierungsagenda des Bundes bekannt. Anders als diese spezifiziert die Föderale Modernisierungsagenda jedoch zahlreiche konkrete Einzelmaßnahmen, die zur Modernisierung der Bundesrepublik beitragen sollen. Die Föderale Modernisierungsagenda ist damit in gewissem Umfang die im bundestaatlichen Gefüge des Grundgesetzes notwendige Ausgestaltung der Modernisierungsagenda des Bundes auf Länderebene.

Nicht wenige der beabsichtigten Maßnahmen versprechen eine wesentliche Erleichterung und Beschleunigung von Verwaltungsverfahren, die Unternehmen und öffentliche Stellen für sich nutzen können. Für die Umsetzung der Modernisierungsmaßnahmen sind in der Regel feste Zeithorizonte vorgesehen. Ein erster Bericht über die Fortschritte soll bei der Besprechung des Bundeskanzlers mit den Regierungschefs der Länder am 25.06.2026 vorliegen. Dies verdeutlicht den Anspruch, dass die Föderale Modernisierungsagenda erst der Auftakt für die geplante Staatsmodernisierung ist.

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