News

General­anwalt: Kein Marken­schutz für Form des KitKat-Schokoladen­riegels

23.07.2015

 

Im Rechtsstreit zwischen den Unternehmen Société des Produits Nestlé SA (Nestlé) gegen Cadbury UK Ltd. (Cadbury) um den Markenschutz des KitKat-Schokoladenriegels hat der Generalanwalt des EuGH am 11. Juni 2015 seine Schlussanträge gestellt (Rechtssache C-215/14).

Das Vorabentscheidungsersuchen des High Court of Justice (England & Wales) betrifft die Auslegung des Art. 3 Abs. 1 (b), (e), Ziff (i), (ii) und Abs. 3 der Richtlinie 2008/95/EG (Markenrechtsrichtlinie; MRRL). Im zugrundeliegenden Fall legte Cadbury gegen Nestlés Anmeldung eines dreidimensionalen Zeichens in Form eines vierfach gerippten, mit Schokolade überzogenen Waffelriegels (KitKat-Riegel) als Marke im Vereinigten Königreich Widerspruch ein.

Der KitKat-Riegel wird bereits seit geraumer Zeit in einer Verpackung verkauft, die die Wortfolge „KitKat“ aufweist. Die Grundform des Riegels selbst ist seit 1935 nahezu unverändert. Anders als bei der Anmeldemarke, ist auf jeder Rippe der Verkaufsware ferner die Wortfolge „KitKat“ aufgeprägt.

Der Generalanwalt stellte in seinen Schlussanträgen u.a. fest, dass es für den Beleg einer durch Benutzung erlangten Unterscheidungskraft zwar nicht erforderlich sei, dass die einzutragende Marke isoliert verwendet werde. Allerdings sei es die Funktion der Marke, die Ursprungsidentität der Ware zu garantieren. Bei einer Verwendung von zusammengesetzten Marken, von denen ein Teil als eigenständige Marke aufgrund erlangter Unterscheidungskraft eingetragen werden solle, sei es daher erforderlich, dass der Anmelder beweise, dass die einzutragende Marke allein als Herkunftshinweis wahrgenommen werde.

Zu der Frage, ob die Schutzausschlussgründe des Art. 3 Abs. 1 (e) MRRL kumulativ angewendet werden können, führt der Generalanwalt aus, dass eine kumulative Anwendung möglich sei, solange mindestens einer der Ausschlussgründe vollumfänglich vorliege. Der Generalanwalt legt überdies Art. 3 Abs. 1 (e) (ii) MRRL so aus, dass sich eine „Form, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist“, nicht nur aus der Funktionsweise der Waren, sondern auch aus ihrer Herstellungsweise ergeben könne.

Sollte der EuGH den Anträgen des Generalanwalts folgen, müsste Nestlé zeigen, dass die Form des KitKat-Riegels allein (also ohne den Verpackungsaufdruck oder die Prägung „KitKat“ im Schokoladenriegel) als Herkunftshinweis verstanden wird. Würde Nestlé dieser Beleg nicht gelingen, könnte Nestlé die Form seines KitKat-Riegels nicht als Marke schützen lassen. Ob die Richter aber die gleiche Meinung wie der Generalanwalt vertreten werden, bleibt abzuwarten.

Weitere Artikel: Neues EU-Markenrecht nimmt Gestalt an; EuG: Markenschutz für „LEGO-Männchen“EU-Urteil zum Markenrecht: Skype und Sky sind sich zu ähnlich

 

Kontakt


Gewerblicher Rechtsschutz

Share