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Gesetzentwurf zur Anpassung des Produkt­sicherheits­gesetzes beschlossen

28.05.2021

Der Bundestag hat am 20. Mai 2021 dem Gesetzesentwurf zur Anpassung des Produktsicherheitsgesetzes und zur Neuordnung des Rechts der überwachungsbedürftigen Anlagen in der Ausschussfassung zugestimmt. Über den vorherigen Referentenentwurf berichteten wir bereits ) ausgliedert. Damit regelt das neue ProdSG fokussiert das Bereitstellen auf dem Markt, aber nicht mehr den Betrieb von Anlagen und wird damit zu einem reinen Gesetz über regulierte Produktsicherheit. ÜAnlG). Daher werden die Abschnitte 6 („Marktüberwachung“) und 7 („Informations- und Meldepflichten“) aus dem aktuellen ProdSG nahezu vollständig in das MüG überführt. Mit der Änderung des ProdSG nutzte der Gesetzgeber zugleich die Gelegenheit, rechtssystematisch aufzuräumen: die historisch systemfremden Vorschriften über überwachungsbedürftige Anlagen werden - endlich - in ein eigenständiges neues Gesetz über überwachungsbedürftige Anlagen (MüG) notwendig. Deren nationale Durchführung erfolgt im wesentlichen durch das neugeschaffene deutsche Marktüberwachungsgesetz (MÜ-VO) wurde wegen der vom 16. Juli 2021 unmittelbar geltenden Europäischen Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 (ProdSG: Eine Änderung des Produktsicherheitsgesetzes (

Ferner enthält das ProdSG in der ab 16. Juli 2021 gültigen Fassung folgende inhaltliche Veränderungen:

  • Die Bundesregierung erhält erstmals die Möglichkeit, mit einer Verbotsverordnung die Bereitstellung von bestimmten gefährlichen Produktgattungen zu beschränken oder zu verbieten. Ein solches Instrument kennt bisher z.B. das österreichische Produktsicherheitsrecht. Damit wurde dort etwa gegen Augenlicht-gefährdende Laserpointer vorgegangen.
  • Die Vorschriften über die Zuerkennung des GS-Zeichens sowie die Pflichten der GS-Stellen wurden konkretisiert. Weil sie sich an der gelebten Rechtspraxis sowie an der Erfahrung der erteilenden Behörden orientieren, dürften sich diese Änderungen für Hersteller und EU-Importeure kaum merkbar auswirken.
  • Hinsichtlich der Marktüberwachung enthält das neue ProdSG lediglich Vorschriften, die im Zusammenhang mit dem GS-Zeichen stehen und damit für das Produktsicherheitsrecht spezifisch sind. In diesem Bereich ergeben sich aber keine inhaltlichen Änderungen zum alten ProdSG.

Auch wenn das neue ProdSG kaum Auswirkungen für die beteiligten Wirtschaftsakteure haben dürfte, sollte der Grund für die Anpassung des ProdSG - die neue Europäische MÜ-VO, die ebenfalls ab dem 16. Juli 2021 gilt - nicht vergessen werden: So weitet die MÜ-VO die Befugnisse der Marktüberwachungsbehörden erheblich aus und passt jene an den digitalen Fortschritt sowie den Online-Handel an. Exemplarisch seien hier die Befugnisse genannt, Produktproben unter falscher Identität zu erwerben („Mystery Shopping“) , Produkte nachzubauen („Reverse-Engineering“) und Inhalte von Online-Schnittstellen löschen zu lassen.

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