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Gesetz­entwurf zur Reform der Kranken­haus­versorgung vorgelegt

29.05.2015

Hintergrund

Bereits im Dezember 2014 formulierte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Krankenhausreform wesentliche Eckpunkte, um die im Koalitionsvertrag vereinbarten Ziele zur Verbesserung der Krankenhausversorgung umzusetzen.

Daraufhin hat das BMG am 28.04.2015 einen Gesetzesentwurf zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung vorgelegt. Durch das Gesetzesvorhaben soll eine qualitativ hochwertige Krankenhaus- und Patientenversorgung sowie die wirtschaftliche Sicherung der Gesundheitsversorgung gewährleistet und ausgebaut werden.

Kernpunkte und Kritik

Der Bedarf an einer qualitätsorientierten Umstrukturierung der Krankenhausversorgung besteht schon seit langem. Zur konkreten Umsetzung schlägt der Gesetzgeber nun u.a. folgende Maßnahmen vor:

  • Fördermittel
    Zur Stärkung der unmittelbaren pflegerischen Patientenversorgung (ausschließlich Pflege am Bett) wird ein Pflegestellen-Förderprogramm eingerichtet und stufenweise aufgebaut (im Zeitraum 2016-2018 Fördermittel von bis zu EUR 660 Mio.; danach sollen die zusätzlichen Mittel in Höhe von bis zu EUR 330 Mio. p.a. im Krankenhausbereich verbleiben). Zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen soll ein Strukturfonds eingerichtet werden (einmalig Bundesmittel in Höhe von EUR 500 Mio. für Umstrukturierungsprojekte, wobei die betreffenden Maßnahmen nur finanziert werden, wenn die Länder einen entsprechenden Beitrag leisten). Die Mittel sollen z.B. zum Abbau von Überkapazitäten oder zur Umwandlung von Krankenhäuser in lokale Versorgungseinrichtungen (nicht akutstationär) genutzt werden. Insbesondere Dienstleistungsgewerkschaften kritisieren dabei, dass die vorgesehenen Fördermittel zu niedrig seien, um die tatsächlichen Bedarfe zu decken. Andere Stimmen schlagen eine Investitionsförderung ausschließlich durch den Bund vor.
  • Zuschlags-/Abschlagsystem
    Der Referentenentwurf sieht die Einführung eines Zuschlags-/Abschlagssystems vor, so dass sich die Vergütung für Krankenhausleistungen künftig auch an Qualitätskriterien orientieren soll. Während für qualitativ gute Leistungen und bspw. die Teilnahme an der stationären Notfallversorgung Zuschläge gewährt werden, muss bei unzureichenden Leistungen mit finanziellen Abschlägen gerechnet werden. Bei dauerhaft schlechten Leistungen soll das betreffende Krankenhaus sogar aus dem Krankenhausplan entlassen werden können. Die betref-fenden Qualitätsindikatoren sollen seitens des Gemeinsamen Bundesauschusses entwickelt werden.
    Mit vorgenannten Maßnahmen kommt der Gesetzgeber in erster Linie entsprechenden Forderungen der Krankenkassen nach. Während sich v.a. Kliniken vom geplanten System enttäuscht zeigen, vertreten andere die Meinung, dass auf ein Zuschlag-/Abschlagsystem gänzlich verzichtet und stattdessen auf eine sofortige Streichung der betreffenden Krankenhäuser aus den Krankenhausplänen zurückgegriffen werden sollte.
  • Mindestmengenregelungen
    Durch die Einführung von Mindestmengenregelungen sollen Krankenhäuser zukünftig auf der Grundlage eines verbindlichen Verfahrens die Möglichkeit haben, Prognosen für das Erreichen bestimmter Mindestmengen zu treffen. Das Verfahren soll sich an höchstrichterlicher Rechtsprechung orientieren und damit einen Beitrag zur Rechtssicherheit in der Gesundheitsversorgung leisten.
  • Qualitätsverträge
    Mit den Krankenhäusern sollen zukünftig sog. Qualitätsverträge in Form von Selektivverträgen abgeschlossen werden können. In erster Linie soll damit erprobt werden, ob Vertragsstrukturen als Anreize zur konkreten und verbindlichen Umsetzung des Gesetzesvorhabens und schnelleren Verbesserungen der Versorgung dienen können. Die von den Krankenhäusern zu verfassenden Qualitätsberichte sollen zudem patientenfreundlicher, d.h. übersichtlicher und verständlicher verfasst werden.
  • Auftrag an den Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA)
    Der G-BA wird für die Entwicklung von Qualitätsindikatoren zuständig sein. Damit sollen den Bundesländern auch Entscheidungen hinsichtlich der Aufnahme einzelner Häuser in die Krankenhausplanung (und deren dortiger Verbleib) erleichtert werden. Zwar sollen die Länder grundsätzlich selbst entscheiden können, ob sie die Vorgaben des G-BA umsetzen wollen. Entscheiden sie sich jedoch dagegen, soll dies wirtschaftliche Konsequenzen nach sich ziehen können. Insgesamt wird der Auftrag an den G-BA positiv aufgenommen, da er als alleiniges Entscheidungsgremium einheitliche und bundesweit verbindliche Re-gelungen schafft.

Weiteres Gesetzgebungsverfahren

Die Bundesregierung wird voraussichtlich am 10.06.2015 über den Gesetzesentwurf entscheiden. An die Beratung des Gesundheitsausschusses des Bundesrates (voraussichtlich am 24.06.2015) wird sich ab dem 10.07.2015 der weitere Gesetzgebungsverlauf anschließen. Geplant ist, dass das Gesetz zur Reform der Strukturen der Krankenhausversorgung am 01.01.2016 in Kraft tritt. Mit welchem Inhalt, bleibt angesichts der durchaus weitegehenden Eingriffe abzuwarten.

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