News

Gewichtige Bußgelder

20.02.2015

Mit dem zum 1. Januar dieses Jahres in Kraft getretenen neuen MessEG wurden die Vorschriften zum Inverkehrbringen von Messgeräten für Hersteller und Händler zugunsten einer einheitlichen Handhabung nach den europarechtlichen Vorgaben neu geordnet. Das nicht europarechtlich harmonisierte nationale Eichwesen scheint daneben auf den ersten Blick in die ebenfalls zum 1.1.2015 in Kraft getretene Mess- und Eichverordnung unangetastet geblieben zu sein. Doch der Schein trügt – ein entscheidender Punkt gibt besonderen Anlass, im eigenen Unternehmen zu prüfen, ob man den eichrechtlichen Pflichten zur Nacheichung von Verbrauchserfassungsgeräten wie Kalt- und Warmwasserzählern, Wärmezählern und Unterzählern für Strom und Gas sowie selbsttätiger Waagen bislang ordnungsgemäß nachgekommen ist, und sich den dritten Abschnitt des neuen MessEG genauer anzusehen: waren Verstöße gegen die Eichpflichten bisher mit einem Bußgeld von maximal 10.000 € bedroht, kann die Eichbehörde nun großzügiger zur Kasse bitten.

Bis zu 50.000 € Bußgeld drohen dem Verwender ungeeichter Messgeräte. Und den Eichämtern wurde es zugleich erleichtert, die Verwendung künftig zu überwachen. Die Inbetriebnahme neuer oder erneuerter Messgeräte ist der Eichbehörde nun nämlich anzuzeigen – widrigenfalls können bis zu 20.000 € fällig werden.

Es empfiehlt sich daher, für die Überwachung der Eichfristen seiner Zähler und Waagen systematisch Sorge zu tragen und sich etwaiger „Altlasten“ in Form nicht mehr geeichter „Altzähler“ zu entledigen, denn die Eichämter haben den Fristablauf nun jederzeit im Blick und können Kontrollen gezielt vornehmen.

Bei solchen Kontrollen werden die Eichbeamten sicherlich auch gerne einen Blick in die Nachweise zu Wartung und Reparaturen sowie sonstigen Eingriffen – wozu wohlgemerkt auch Softwareupdates bei elektronischen Messgeräten gehören – werfen wollen. Denn solche Unterlagen müssen nunmehr bis drei Monate nach Ablauf der Eichfrist, längstens fünf Jahre aufbewahrt werden. Eine unorganisierte Dokumentenablage kann dann schnell teuer werden – denn auch der Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht wird mit Bußgeld von bis zu 20.000 € sanktioniert.

Schließlich sollten auch die auf Messergebnissen beruhenden Rechnungen – wie insbesondere Heiz- und Nebenkostenabrechnungen – leicht nachvollzogen werden können. Denn hier kann es nicht nur zu Diskussionen mit dem Rechnungsempfänger kommen, auch die Eichbehörde hat ein Wörtchen mitzureden und kann selbst eine „Rechnung“ von bis zu 20.000 € stellen.

Schiedsverfahren

Share