News

GWG-Grenze: Bundestag beschliesst Anhebung

05.05.2017

Im Gesetz zur Einführung der Lizenzschranke wurde nun auch die seit 1964 nahezu unverändert gebliebene Grenze für die Sofortabschreibung sogenannter Geringwertiger Wirtschaftsgüter (kurz GWG) angehoben. Sie steigt von bisher 410 Euro auf 800 Euro. Zudem wurde auch die Grenze für die Sofortabschreibung im Rahmen der alternativ anzuwendenden Sammelpostenmethode von derzeit 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Damit hat der Gesetzgeber den Vorschlag der Regierungsparteien tatsächlich umgesetzt.

Wertgrenze und Umsatzsteuer

Da die Wertgrenze für GWG an einen Nettowert nach Abzug der darin enthaltenen Umsatzsteuer anknüpft, beträgt damit die künftige Brutto-Wertgrenze inklusive Umsatzsteuer 952 Euro.

 GWG-Grenze

Netto

USt 19%

Brutto

bisher

410,00

77,90

487,90

geplant

800,00

152,00

952,00

Sofort-Abschreibung der GWG im Betriebsvermögen

Wirtschaftsgüter mit einem Nettowert (nach Abzug der darin enthaltenen Umsatzsteuer) von maximal 800 Euro bzw. mit einem Bruttowert von maximal 952 Euro können anstelle der normalen Abschreibung sofort in vollem Umfang im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgabe geltend gemacht werden (§ 6 Abs. 2 EStG). Die Sofortabschreibung von GWG gilt sowohl für die Gewinneinkünfte als auch für die Überschusseinkünfte (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 Satz 2 EStG), wie z.B. für die Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit oder aus Vermietung und Verpachtung.

Steuerpflichtige mit Vorsteuerabzug

Unterschiede gibt es bezüglich der Höhe des abzugsfähigen Abschreibungsbetrags. So können Steuerpflichtige mit Vorsteuerabzug nur den Nettowert des Wirtschaftsguts sofort im Jahr der Anschaffung als Betriebsausgage geltend machen, während Steuerpflichtige ohne Vorsteuerabzug den Bruttobetrag steuermindernd geltend machen können. In beiden Fällen darf allerdings der Nettobetrag des angeschafften Wirtschaftsguts die Wertgrenze für GWG in Höhe von 800 Euro nicht übersteigen.
Wird z.B. ein Wirtschaftsgut zu einem Brutto-Preis von 900 Euro angeschafft, so liegt ein GWG vor, da der Nettowert mit 756,30 Euro die neue GWG-Grenze von 800 Euro nicht übersteigt. Ein Steuerpflichtiger mit Vorsteuerabzug kann in diesem Fall den Nettobetrag in Höhe von 756,30 Euro steuerlich absetzen, während der Steuerpflichtig ohne Vorsteuerabzug den Bruttobetrag von 900 Euro steuermindernd geltend machen kann.

Beibehaltung der alternativen Sammelposten-Regelung

Die bisher anstelle der GWG-Sofortabschreibung alternativ anwendbare Sammelposten-Abschreibung für Wirtschaftsgüter bis zum Wert von 1.000 Euro soll auch künftig beibehalten werden.
Im Rahmen der anzuwendenden Sammelposten-Methode können bisher nur Wirtschaftsgüter bis zu einem Nettowert von 150 Euro sofort im Anschaffungsjahr als Betriebsausgabe abgeschrieben werden, während Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 150 und 1.000 Euro generell ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Nutzungsdauer über 5 Jahre gleichmäßig abzuschreiben sind.
Künftig steigt die Grenze bis zu der Wirtschaftsgüter sofort abgeschrieben werden können auf einen Nettowert von 250 Euro.

 Netto

Sofortabschreibung

gleichmäßige Abschreibung über 5 Jahr

normale Abschreibung über tatsächliche Nutzungsdauer

bisher

bis 150 Euro

über 150 Euro bis 1.000 Euro

über 1.000 Euro

geplant

bis 250 Euro

über 250 Euro bis 1.000 Euro

über 1.000 Euro

Anwendungsregelung

Erstmals soll die Anhebung der GWG-Grenze auf 800 Euro bzw. die Sofortabschreibungsgrenze im Rahmen der Sammelpostenmethode auf 250 Euro für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2017 angeschafft, hergestellt und eingelegt werden.

Hinweis

Dies könnte dazu führen, dass viele Unternehmen für Ende des Jahres geplante Investitionen in Wirtschaftsgüter zwischen 410 und 800 Euro ins Jahr 2018 verschieben, um in den Genuss der Sofortabschreibung zu kommen. Ansonsten müssten diese Wirtschaftsgüter über die normale Nutzungsdauer abgeschrieben werden oder pauschal über 5 Jahre gleichmäßig im Rahmen der Sammelpostenmethode steuerlich geltend gemacht werden.

Zudem ist zu erwarten, dass die Bedeutung der Sammelpostenmethode durch die Erhöhung der GWG-Grenze zukünftig in der Praxis abnehmen wird. Da die GWG-Abschreibung künftig bis 800 Euro möglich ist, dürfte es kaum Fälle geben, in denen die Sammelpostenmethode angewendet wird, sofern eine möglichst schnelle Abschreibung gewünscht ist. Gerade für Wirtschaftsgüter im Wert zwischen 250 Euro und 800 Euro können im Rahmen der GWG-Abschreibung sofort abgeschrieben werden, während die Anschaffungskosten in der Sammelpostenmethode nur über 5 Jahre steuermindernd geltend gemacht werden können.

Kontakt


Share

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden