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Hinweise zur Anzeige der Inhaber von Schlüssel­funktionen

18.03.2016

Die BaFin hat Informationen zur Anzeige verantwortlicher Personen veröffentlicht. Im neuen Versicherungsaufsichtsgesetz wurden neue Regelungen zur Anzeigepflicht von verantwortlichen Personen mit Schlüsselfunktionen eingeführt. § 47 Nr. 1 VAG in Verbindung mit § 24 Abs. 1 VAG regelt nun, das verantwortliche Personen für die vier Schlüsselfunktionen (Risikomanagement-, Compliance- und die versicherungsmathematische Funktion und interne Revision) sowie eventuell von den Versicherungsunternehmen identifizierte weitere Schlüsselaufgaben der BaFin anzuzeigen sind. Im Falle der Ausgliederung von Schlüsselaufgaben haben betroffene Versicherungsunternehmen einen Ausgliederungsbeauftragten, der die Ausübung des Dienstleisters überwacht, zu benennen und anzuzeigen. Ein Anzeige-Schreiben bedarf einer Erklärung des Unternehmens, dass die interne Prüfung der fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der betreffenden Person in Übereinstimmung mit den normativen Bestimmungen und der entsprechenden internen Richtlinie erfolgt ist und dass sie für die konkrete Tätigkeit geeignet ist. Zudem müssen dem Anzeige-Schreiben verschiedene überprüfbare Unterlagen, wie beispielsweise ein unterschriebener Lebenslauf und ein Führungszeugnis, beiliegen. Selbst wenn die betreffende Person der BaFin bereits angezeigt wurde, so sind diese Unterlagen erneut vorzulegen, sofern sie älter als zwölf Monate sind.

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