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Insolvenz­anfechtung: Neues bei Raten­zahlungs­vereinbarungen

06.11.2015

In den vergangenen Jahren hat die Rechtsprechung die Anfechtungstatbestände der Insolvenzordnung zunehmend weiter ausgelegt und viele auf den ersten Blick „harmlose“ Sachverhalte insbesondere der sogenannten Vorsatzanfechtung unterworfen. Diese Tendenz hat sich jüngst gedreht – zunächst in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und mittlerweile in Ansätzen auch in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (IX. Zivilsenat), dies nicht zuletzt auch wegen eines Referentenentwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) für ein Gesetz zur Verbesserung der Rechtssicherheit bei Anfechtungen nach der InsO und dem Anfechtungsgesetz vom 16.3.2015.

In der Insolvenzanfechtungspraxis war bei Zahlungserleichterungen (wie Ratenzahlungsvereinbarungen) vermehrt zu beobachten, dass darunter erbrachte Zahlungen unter Verweis auf § 133 Abs. 1 InsO (Vorsatzanfechtung) von Insolvenzverwaltern angefochten werden, wenn es trotz vereinbarter und (teilweise) umgesetzter Ratenzahlungsvereinbarung später zur Insolvenz kommt. Folge der Insolvenzanfechtung ist, dass der Insolvenzverwalter die erbrachten Ratenzahlungen (nebst Zinsen ab Insolvenzeröffnung) vom Empfänger der Ratenzahlungen (Gläubiger) wieder herausverlangt, um die Insolvenzmasse zu erhöhen. Die Hilfestellung des Gläubigers durch seine Zustimmung zur Zahlungserleichterung wird dann zum „Boomerang“.

Dr. Philipp Rüppell und Björn Grotebrune haben zu diesem Thema kürzlich einen Artikel in der Neuen Zeitschrift für Insolvenz- und Sanierungsrecht (NZI 2015, S. 832 – 839) veröffentlicht.

Der Beitrag greift die praxisrelevante Frage auf, ob ein Insolvenzverwalter erbrachte Ratenzahlungen unter Berufung auf § 133 Abs. 1 InsO nach Insolvenzeröffnung wieder vom Gläubiger herausverlangen kann. Die Autoren zeigen auf, dass sich die zunächst insolvenzverwalterfreundliche Tendenz der Rechtsprechung allmählich wandelt. Sodann nehmen sie zum Referentenentwurf Stellung. Dabei gehen die Autoren auf die geplanten Änderungen des § 133 InsO ein sowie deren künftige Auswirkungen auf die Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen (de lege ferenda). Anschließend stellen die Autoren dar, dass der Referentenentwurf bereits jetzt Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit von Ratenzahlungen nach geltendem Recht (de lege lata) hat. Fazit des Beitrags ist, dass eine erfolgreiche Vorsatzanfechtung von Ratenzahlungen bereits nach derzeitiger Rechtslage kaum noch in Betracht kommt.

Den vollständigen Artikel finden Sie hier.

 

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