Keine Anwendung des § 215 VVG auf Klagen einer juristischen Person
Versicherungsnehmern wird durch § 215 VVG die Möglichkeit eröffnet, an dem für ihren Wohnsitz zuständigen Gericht zu klagen. In diesem Verfahren erhob eine juristische Person Klage vor dem für ihren Geschäftssitz zuständigen Gericht. Die Vorschrift des § 215 VVG findet nach der Entscheidung des LG Ravensburg jedoch keine Anwendung auf die Klage einer juristischen Person. Der persönliche Anwendungsbereich der Norm sei für juristische Personen nicht eröffnet. Eine unmittelbare Anwendung scheidet in Ermangelung eines Wohnsitzes oder eines, alternativ heranziehbaren, gewöhnlichen Aufenthaltsortes aus. Eine erweiterte Anwendung der Norm auf den Geschäftssitz läuft nach Ansicht des LG Ravensburg der Intention der Norm zuwider, welche den Schutz des Verbrauchers bezwecke.
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