Keine Preisangabe in Schaufenstern mehr erforderlich
Der Bundesgerichtshof hat kürzlich entschieden, dass in Schaufenstern präsentierte Ware nicht mit Preisen ausgezeichnet werden muss (Urteil vom 10. November 2016, Az. I ZR 29/15).
Im konkreten Fall ging es um in Schaufenstern ausgestellte Hörgeräte, für die keine Preise angegeben waren. Die Wettbewerbszentrale hatte die fehlende Preisauszeichnung als wettbewerbswidrig beanstandet, ist mit ihrer Klage jedoch vor allen drei Instanzen gescheitert. Die Gerichte sahen die Schaufensterausstellung der Produkte nicht als „Angebot“, sondern als bloße Werbung an, die nicht zu einer Preisangabepflicht nach der Preisangabenverordnung (PAngV) führt.
Die Vorinstanzen hatten ihre Entscheidungen unter anderem noch damit begründet, dass die ausgestellten Hörgeräte nicht für eine sofortige Kaufentscheidung geeignet seien, weil sie aufwändig angepasst werden müssten. Der Bundesgerichtshof hat diese Begründung jedoch nicht übernommen, sondern allgemeiner argumentiert. Das Urteil legt nahe, dass ein bloßes Ausstellen von Waren in Schaufenstern generell nicht als Angebot im Sinne der Preisangabenverordnung anzusehen ist.
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs gilt damit erfreulicherweise für alle Branchen. Unternehmen dürften nunmehr frei entscheiden können, ob sie ihre in Schaufenstern ausgestellte Ware mit Preisen versehen möchten oder nicht.
Bestens
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