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Kündigungs­button im Online­vertrieb: Neue Recht­sprechung des BGH

Neue Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verpflichtet Unternehmen auch bei Einmalzahlung und Befristung zur Bereitstellung des Kündigungsbuttons

15.07.2025

Mit Wirkung zum 1. Juli 2022 hat der Gesetzgeber mit § 312k BGB bei über eine Webseite oder sonst im elektronischen Rechtsverkehr geschlossenen Dauerschuldverhältnissen Vorgaben zur erleichterten Kündigung durch den Verbraucher eingeführt. Unternehmen, die Verbrauchern online Verträge über wiederkehrende Lieferungen oder Dienstleistungen anbieten, müssen sicherstellen, dass diese Verträge über eine klar erkennbare Kündigungsschaltfläche („Kündigungsbutton“) auf der Internetseite unkompliziert kündbar sind. Das soll dem Verbraucherschutz dienen und die Beendigung von Dauerschuldverhältnissen im elektronischen Geschäftsverkehr erleichtern.

Aktuelle BGH-Entscheidung

Zum Kündigungsbutton hatten wir bereits im letzten Jahr berichtet. Mit Urteil vom 22.05.2025 – Az. I ZR 161/24 hat der BGH den Anwendungsbereich des § 312k BGB jüngst noch einmal deutlich verschärft. Der BGH hat entschieden, dass Betreiber von Online-Abo-Modellen eine Kündigungsschaltfläche selbst dann bereitstellen müssen, wenn das Vertragsverhältnis nach einer bestimmten Zeit automatisch endet und das vereinbarte Entgelt einmalig entrichtet wird. Das Urteil stellt klar, dass Dauerschuldverhältnisse nicht an eine fortlaufende Zahlung des Verbrauchers geknüpft sind, sondern auch bei einmaliger Zahlung vorliegen können, sofern der Unternehmer während der Vertragsdauer fortwährend Leistungen erbringt. Der BGH folgte damit nicht der Begründung des Oberlandesgerichts Hamburg vom 22.08.2024, das den Anwendungsbereich von § 312k BGB in dieser Konstellation nicht eröffnet sah. Denn eine „Kostenfalle“, wie sie der Gesetzgeber bei der Einführung des § 312k BGB im Kopf gehabt habe, bestehe – so der BGH – auch bei einer Einmalzahlung. Auch hier richte sich die geschuldete Vergütung nämlich regelmäßig nach der Dauer der Vertragslaufzeit und bei einer berechtigten Kündigung stünden dem Verbraucher anteilig Rückzahlungsansprüche zu.

Auswirkungen auf die Praxis

§ 312k BGB ist immer wieder Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das jüngste Urteil des BGH zeigt, dass § 312k BGB von der Rechtsprechung im Sinne des Verbraucherschutzes tendenziell weit ausgelegt wird. Die Regelung betrifft nicht nur sich automatisch verlängernde Verträge, vielmehr reicht aus, dass die Hauptleistung durch den Unternehmer während der – bestimmten oder unbestimmten – Vertragslaufzeit fortwährend erbracht wird. Wie die Vergütung ausgestaltet ist, spielt nach dem jüngsten Urteil des BGH hingegen keine Rolle.

Verbraucherschutzorganisationen prüfen seit der Einführung von § 312k BGB branchenübergreifend Webseiten auf ihre gesetzeskonforme Umsetzung des Kündigungsbuttons. Wer die Vorgaben des § 312k BGB nicht einhält, riskiert aber nicht nur Abmahnung und Unterlassungsklage durch Verbraucherschutzorganisationen und Mitbewerber. Verbraucher haben gemäß § 312k Abs. 6 BGB das Recht, das betreffende Dauerschuldverhältnis jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen.

Der Kündigungsbutton ist neben der Widerrufsinformation und dem Bestellbutton (und dem für 2026 zu erwartenden Widerrufsbutton) ein weiteres verbraucherschützendes Element, das bei der Ausgestaltung der Customer Journey im E-Commerce zu berücksichtigen ist und im Detail für Betreiber von Webseiten herausfordernd sein kann.

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