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Neue europäische Spiel­zeug­ver­ordnung 2025/2509 tritt in Kraft – das Wichtigste auf einen Blick

04.02.2026

Seit 01.01.2026 ist die neue europäische Spielzeugverordnung 2025/2509 in Kraft, die die EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG ersetzt. Während einzelne Kapitel ausnahmsweise bereits ab dem 01.01.2026 gelten, entfaltet die Verordnung ihre Wirkung grundsätzlich allerdings erst ab 01.08.2030. Ab diesem Tag gilt sie in allen EU-Mitgliedstaaten unmittelbar, ohne vorherige nationale Umsetzung. Bis dahin darf Spielzeug aufgrund entsprechender Übergangsbestimmungen weiterhin in den Verkehr gebracht werden, wenn es der EG-Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG entspricht.

Hintergrund

Die Richtlinie 2009/48/EG erwies sich aus Sicht des europäischen Gesetzgebers als unzureichend für den Umgang mit aktuellen Sicherheitsrisiken. Insbesondere chemische Gefährdungen (beispielsweise CMR-Stoffe, endokrine Disruptoren, Allergene, PFAS, Bisphenole) und neue Risiken durch digitale und vernetzte Spielzeuge waren bislang aus Sicht des Gesetzgebers nicht mehr ausreichend adressiert.

Anwendungsbereich

Wesentliche Änderungen des Anwendungsbereichs bestehen nicht; Neuerungen finden sich nur im Detail. Spielzeuge sind nun Produkte, die dazu bestimmt oder gestaltet sind, von Kindern beim Spielen verwendet zu werden, deren Gebrauch zum Spielen vom Hersteller vorgesehen ist oder deren Gebrauch zum Spielen für Eltern oder Aufsichtspersonen vernünftigerweise vorhersehbar ist. Diese Konkretisierung kann die Einstufungspraxis für bestimmte Produkte verschärfen, ist jedoch im Sinne der besseren Anwendbarkeit für die Industrie insgesamt als positiv zu bewerten.

Zudem kann die Kommission künftig durch Durchführungsrechtsakte festlegen, ob bestimmte Produkte als Spielzeuge im Sinne der Spielzeugverordnung gelten (Art. 2 Abs. 3).

Zentrale Neuerungen und Pflichten

1) Wirtschaftsakteure und deren Pflichten

Neben die „klassischen“ Wirtschaftsakteure tritt in der neuen Spielzeugverordnung künftig der aus der Marktüberwachungsverordnung (EU) 2019/1020 bekannte Fulfilment-Dienstleister, dessen Tätigkeiten in weiten Teilen denen eines Einführers ähneln.

Abgesehen von der zentralen Neuerung des Digitalen Produktpasses sind die erweiterten Pflichten der Hersteller entlang der gesamten Liefer- und Informationskette zu nennen. Hersteller müssen sämtliche andere Wirtschaftsakteure zeitnah über jede von ihnen festgestellte Nichtkonformität informieren. Außerdem haben Hersteller und Einführer künftig nicht nur ihren Namen und ihre Kontaktanschrift auf dem Spielzeug anzugeben, sondern auch eine E-Mail-Adresse. Die im Gesetzgebungsverfahren geäußerte Kritik an der Pflicht zur Angabe postalischer Kontaktdaten trotz Digitalen Produktpasses blieb unberücksichtigt und die Vorgabe wurde beibehalten. Praktisch relevant ist die Neuerung für Hersteller, Kommunikationskanäle für Endnutzer und Verbraucher einzurichten, über die sicherheitsrelevante Beschwerden gemeldet werden können (Art. 7 Abs. 12).

2) Digitaler Produktpass

Die bisherige EU-Konformitätserklärung wird in der neuen Spielzeugverordnung durch den Digitalen Produktpass ersetzt, den Hersteller vor Inverkehrbringen eines Spielzeugs über einen sogenannten Datenträger ausstellen müssen. Als Datenträger kann ein Strichcode, ein zweidimensionales Symbol oder ein anderes automatisches Datenerfassungsmedium verwendet werden, das von einem Gerät gelesen werden kann (Art. 3 Nr. 16 Spielzeugverordnung i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Nr. 29 der Ökodesign-Verordnung „ESPR“), beispielsweise ein QR-Code. Der Datenträger muss sich deutlich sichtbar am Spielzeug, seiner Verpackung oder den Begleitunterlagen befinden. Einführer und Händler müssen überprüfen, dass der Digitale Produktpass ausgestellt bzw. der Datenträger angebracht wurde.

Zwingende Inhalte des Digitalen Produktpasses sind beispielsweise die eindeutige Produktkennung, Hersteller-/Wirtschaftsakteur-ID, Verweise auf alle einschlägigen Unionsrechtsakte, CE-Kennzeichnung und kennzeichnungspflichtige allergene Duftstoffe. Fakultativ können die Gebrauchsanleitung, Sicherheitsinformationen und Warnhinweise hinterlegt werden.

Ein konformer Digitaler Produktpass ist Verkehrsvoraussetzung (Art. 7 Abs. 2). Hersteller müssen diesen zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen aufbewahren (Art. 7 Abs. 3, Art. 19 Abs. 2 lit. g). Zudem sind vor dem Inverkehrbringen die eindeutige Produktkennung sowie die Kennung des jeweiligen Wirtschaftsakteurs in das Register für Digitale Produktpässe hochzuladen (Art. 22 Abs. 1).

3) Strengere chemische Anforderungen

Die chemischen Anforderungen in Anhang II, Teil III der Spielzeugverordnung wurden deutlich verschärft. Neben dem bisherigen Verbot von CMR-Stoffen gelten nun auch Verbote für endokrin wirksame Stoffe, Atemwegs- und Hautsensibilisierer sowie spezifisch zielorgan-toxische Stoffe. Zudem ist die absichtliche Verwendung von PFAS in Spielzeugen, Spielzeugteilen und -komponenten untersagt; auch die Bisphenol-Regelungen wurden verschärft.

Spielzeuge dürfen künftig weder Biozidfunktion haben noch mit einem oder mehreren Biozidprodukten behandelt werden bzw. diese absichtlich enthalten.

Der Grenzwert für bestimmte technisch unvermeidbare Duftstoffe wurde von < 100 mg/kg auf < 10 mg/kg abgesenkt. Verbotene Stoffe können durch delegierte Rechtsakte auf Grundlage von Stellungnahmen der ECHA zugelassen werden.

4) Online-Marktplätze und digitale Pflichten

Die Regelungen der Spielzeugverordnung zu Online-Marktplätzen und digitalen Pflichten verpflichten Plattformbetreiber, aktiv zur Spielzeugsicherheit im digitalen Handel beizutragen. Nichtkonforme Spielzeuge werden zudem als „rechtswidrige Inhalte“ im Sinne der Verordnung (EU) 2022/2065 („DSA“) eingestuft, wodurch für Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten die dort festgelegten besonderen Sorgfaltspflichten greifen.

Die CE-Kennzeichnung, Warnhinweise sowie der Datenträger oder Weblink zum Digitalen Produktpass müssen von den Wirtschaftsakteuren bereitgestellt werden und für Verbraucher vor dem Kauf klar erkennbar, lesbar und leicht zugänglich sein. Darüber hinaus sind die Plattformen in digitale Melde-, Kooperations- und Informationsprozesse mit Wirtschaftsakteuren und Marktüberwachungsbehörden eingebunden, um Risiken, Rückrufe und Sicherheitsverstöße effizient zu erkennen, nachzuverfolgen und zu unterbinden.

5) Verzahnung mit der Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988

Viele der regulatorischen Neuerungen für Spielzeug gelten nicht erst ab 2030 durch die neue Spielzeugverordnung, sondern bereits seit 13.12.2024 aufgrund der allgemeinen Produktsicherheitsverordnung (EU) 2023/988 („GPSR“). Spielzeuge, die den besonderen Sicherheitsanforderungen nicht genügen oder diesen zwar genügen, aber dennoch ein Risiko für Gesundheit oder Sicherheit darstellen, gelten als „gefährliches Produkt“. Es gelten schärfere Rückruf-Pflichten mit Entschädigungsmaßnahmen für die Verbraucher und behördliche Meldepflichten bei Unfällen (dazu bereits unser Beitrag zum Entwurf der Spielzeugverordnung).

Fazit

Die neue EU-Spielzeugverordnung bringt ab 2030 den Digitalen Produktpass für Spielzeug. Das dürfte für die Hersteller die weitreichendste Neuerung der Novelle sein, weil mit ihr das Erfordernis verbunden ist, über die Lieferkette hinweg Datenströme zu generieren, die bislang weitgehend noch nicht existieren. Auch wenn der Anwendungsstichtag noch in weiter Ferne zu liegen scheint, zeigt die Erfahrung mit anderen Rechtsakten – wie etwa der EUDR –, dass die Gewährleistung zuverlässiger Datenströme durch die Lieferketten hinweg häufig komplexer ist, als zunächst angenommen. Im Vergleich dazu dürften die inhaltlichen Verschärfungen insbesondere der chemischen Anforderungen für die meisten Hersteller unproblematischer zu managen sein, solange diese an die Vorlieferanten weitergegeben werden können und die Analytik zur Verfügung steht.

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