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Neue Handelsabkommen mit dem Mercosur und Mexiko: Strategische Überlegungen für europäische Investoren

28.05.2026

Die neuen Abkommen der EU mit dem Mercosur und Mexiko eröffnen europäischen Investoren große Chancen. Allerdings müssen sich Investoren hinsichtlich des Schutzes ausländischer Investitionen weiterhin auf ältere internationale Investitionsabkommen und vertraglich vereinbarte Regelungen verlassen. Investoren sollten sich der Investitionsrisiken bewusst sein und ihre Investitionen proaktiv schützen – durch Vertragsplanung, sorgfältige Gestaltung und robuste Verträge.

Mercosur und Mexiko: Zwei Schlüsselmärkte für europäische Investoren

Der Mercosur und Mexiko sind wichtige Märkte für europäische Investoren, die in Zeiten globaler wirtschaftlicher und politischer Umbrüche, die etablierte Geschäftsbeziehungen auf die Probe stellen, besonders interessant erscheinen.

Der Mercosur ist ein Handelsblock in Südamerika, der aus Argentinien, Brasilien, Paraguay und Uruguay besteht. Zusammen bilden diese vier Länder die sechstgrößte Volkswirtschaft der Welt. Die Europäische Union (EU) war im Jahr 2024 der zweitgrößte Handelspartner des Mercosur im Warenverkehr, und der Mercosur war im selben Jahr der zehntgrößte Handelspartner der EU im Warenverkehr. Die wichtigsten Waren, die die EU in den Mercosur exportiert, sind Maschinen, Arzneimittel und chemische Erzeugnisse, während der Mercosur vor allem landwirtschaftliche Erzeugnisse, Mineralien und Papierprodukte in die EU exportiert. Der Handel mit Dienstleistungen zwischen den beiden Blöcken belief sich im Jahr 2023 auf über 42 Milliarden Euro. Die EU ist zudem der größte Investor im Mercosur, mit Investitionen in Höhe von 390 Milliarden Euro im Jahr 2023.

Mexiko wiederum ist die 12. bis 15. größte Volkswirtschaft der Welt und die zweitgrößte in Lateinamerika (nach Brasilien). Im Jahr 2025 war die EU Mexikos drittgrößter Handelspartner und Mexikos zweitgrößter Exportmarkt, mit einem bilateralen Warenhandel im Wert von 86,8 Milliarden Euro. Die wichtigsten Einfuhren der EU aus Mexiko sind Maschinen und Geräte, mineralische Erzeugnisse, chemische Erzeugnisse, Transportausrüstung und unedle Metalle. Die von der EU nach Mexiko exportierten Dienstleistungen beliefen sich im Jahr 2024 auf 20,3 Mrd. EUR und umfassten hauptsächlich Unternehmensdienstleistungen, Transportdienstleistungen, Reisedienstleistungen sowie Telekommunikations-, Computer- und Informationsdienstleistungen. Die EU ist der zweitgrößte Investor in Mexiko; die Investitionsbestände der EU in Mexiko beliefen sich im Jahr 2024 auf 206,6 Mrd. EUR, während mexikanische Investitionen in Europa 24,6 Mrd. EUR betrugen.

Neue Handelsabkommen: Der aktuelle Stand

In den letzten Monaten hat die EU zwei neue Handelsabkommen mit dem Mercosur und Mexiko unterzeichnet. Das Partnerschaftsabkommen zwischen der EU und dem Mercosur (EMPA) wurde am 17. Januar 2026 und das modernisierte globale Abkommen zwischen der EU und Mexiko (MGA) am 22. Mai 2026 unterzeichnet. Beide Abkommen bedürfen der gesonderten Zustimmung des Europäischen Parlaments und der Mitgliedstaaten, bevor sie in Kraft treten können. In der Zwischenzeit können jedoch bereits zwei vorläufige Handelsabkommen, eines für das EMPA und eines für das MGA, angewendet werden, die nur jene Teile des EMPA und des MGA abdecken, die keiner individuellen Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten bedürfen. Das vorläufige Handelsabkommen im Zusammenhang mit dem EMPA ist bereits am 1. Mai 2026 in Kraft getreten.

Neue Chancen, doch Investitionsrisiken bleiben bestehen

Beide neuen Abkommen sind von entscheidender Bedeutung für die Strategie der EU, ihre Handelsbeziehungen zu diversifizieren und die wirtschaftlichen und politischen Bindungen zu gleichgesinnten Partnern weltweit zu stärken. Sie dienen der Stärkung von Wertschöpfungsketten und unterstützen die EU dabei, ihr Spektrum an zuverlässigen Bezugsquellen für kritische Vorleistungen und Rohstoffe zu erweitern. Das EMPA wird die weltweit größte Freihandelszone schaffen und die oft prohibitiv hohen Mercosur-Zölle auf EU-Exporte senken, darunter auch auf wichtige Industrieprodukte wie Kraftfahrzeuge, Maschinen und Arzneimittel. Das EMPA wird es EU-Unternehmen zudem erleichtern, in wichtige Lieferketten zu investieren, unter anderem für kritische Rohstoffe und damit verbundene Güter. Das MGA wird Zölle auf EU-Agrar- und Lebensmittelexporte nach Mexiko abschaffen und zudem wichtigen Zugang zu kritischen Rohstoffen ermöglichen. Die neuen Abkommen dienen der Steigerung von Handel und Investitionen durch die Schaffung stabilerer und berechenbarer Regeln, unter anderem in den Bereichen geistige Eigentumsrechte, Lebensmittelsicherheitsstandards und Regulierungspraktiken.

Auch wenn diese neuen Chancen vielversprechend erscheinen, müssen sie von geeigneten Risikomanagementstrategien begleitet werden. Ausländische Direktinvestitionen erfolgen in der Regel über einen langen Anlagehorizont. Folglich sind europäische Investitionen im Mercosur und in Mexiko politischen Risiken in einer Region ausgesetzt, die durch wiederholte Phasen politischer Instabilität gekennzeichnet ist. Das EMPA enthält jedoch kein Investitionskapitel, und das MGA sieht nur sehr begrenzte Schutzmaßnahmen für ausländische Investitionen vor. Keines der beiden Abkommen sieht eine Investor-Staat-Streitbeilegung (ISDS), auch internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit genannt, vor.

Die internationale Investitionsschiedsgerichtsbarkeit gilt allgemein als wichtiges Verfahrensinstrument für ausländische Investoren, die Bedenken haben, mögliche Streitigkeiten, die sich mit dem Gaststaat aufgrund von regulatorischen Änderungen ergeben können, vor den nationalen Gerichten auszutragen, wo sie möglicherweise mit Sprachbarrieren, Verfahrensunsicherheiten und Neutralitätsbedenken konfrontiert sind.

Da das EMPA-Abkommen kein Investitionskapitel enthält und das Investitionskapitel des MGA-Abkommens noch nicht von allen EU-Mitgliedstaaten ratifiziert wurde, gelten weiterhin die bestehenden bilateralen Investitionsabkommen (BIT) zwischen den EU-Mitgliedstaaten und Mexiko sowie die BIT zwischen den EU-Mitgliedstaaten und den Mercosur-Mitgliedstaaten.

Der Schutz der BIT bleibt von entscheidender Bedeutung

Deutschland, Frankreich, Spanien und Italien beispielsweise haben alle BIT mit Argentinien, Paraguay, Uruguay und Mexiko in Kraft. Bei all diesen BIT handelt es sich um sogenannte „erste Generation“-BIT, die in den 1970er-, 1980er- und 1990er-Jahren unterzeichnet wurden und sehr weitreichende Schutzbestimmungen für ausländische Investoren und deren Investitionen vorsehen.

Sie gewährleisten eine faire und gerechte Behandlung durch den Gaststaat, schützen vor unrechtmäßiger Enteignung – auch wenn diese indirekter Natur ist –, schützen vor Diskriminierung und vor willkürlicher Behandlung durch den Gaststaat. Wichtig ist, dass sie zudem den Zugang zur internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit ermöglichen.

Der konkrete Schutzumfang hängt stets vom Wortlaut des jeweiligen Abkommens ab und unterscheidet sich von Vertrag zu Vertrag. So ist beispielsweise der durch die von Deutschland mit Mexiko und den verschiedenen Mercosur-Mitgliedstaaten unterzeichneten BIT garantierte Schutz umfassender als der durch die von Frankreich mit Mexiko, Argentinien und Paraguay unterzeichneten BIT gewährte Schutz. Bestimmte der mit Argentinien und Uruguay unterzeichneten BIT lassen ein internationales Investitionsschiedsverfahren erst nach einer 18-monatigen Prozessdauer vor nationalen Gerichten zu. Einige BIT verpflichten ausländische Investoren, sich zwischen der Geltendmachung ihrer Ansprüche vor nationalen Gerichten oder vor einem internationalen Schiedsgericht zu entscheiden. Schließlich schließen einige BIT, wie beispielsweise das BIT zwischen Frankreich und Mexiko, steuerliche Maßnahmen aus ihrem Anwendungsbereich aus, während dies bei anderen nicht der Fall ist – ein wichtiger Unterschied, da eine zunehmende Anzahl von Investitionsstreitigkeiten aus steuerlichen Verpflichtungen resultiert.

Zwar variiert der Schutzumfang von BIT zu BIT, doch schützen BIT in der Regel direkte Anteilseigner der zugrunde liegenden Investition, indirekte Anteilseigner, letztendliche wirtschaftliche Eigentümer und manchmal sogar Kreditgeber. Um den Schutz durch ein BIT zu gewährleisten, können Investoren ihre Investitionen bei Bedarf über eine Rechtsordnung (neu) strukturieren, die ein bilaterales oder multilaterales Investitionsabkommen mit dem Gaststaat ihrer Investition unterhält. Wichtig ist, dass eine Unternehmens(re-)Strukturierung zum Zwecke des Investitionsschutzes nur zulässig ist, bevor ein Streit mit dem Gaststaat absehbar geworden ist, und daher zu Beginn einer Investition erfolgen sollte. Schließlich sollte bei der Unternehmensstrukturierung zur Erhöhung des Investitionsschutzes stets auch anderen Aspekten wie der Steuerpolitik Rechnung getragen werden.

Vertraglicher Investitionsschutz als Alternative

Im Gegensatz zu den anderen Mercosur-Mitgliedstaaten und Mexiko verfügt Brasilien über keine in Kraft befindlichen internationalen Investitionsabkommen, die Zugang zu internationaler Schiedsgerichtsbarkeit oder zu den üblichen materiellrechtlichen Investitionsschutzbestimmungen bieten. Daher bedarf es eines anderen Instrumentariums zum Schutz von Investitionen. Für EU-Investoren in Brasilien können vertragliche Schiedsverfahren eine effiziente Alternative zu den Schutzbestimmungen bilateraler Investitionsabkommen darstellen. Vertragliche Vereinbarungen können Störfälle antizipieren und entsprechende Schutzmaßnahmen enthalten, wie beispielsweise Klauseln über höhere Gewalt und Stabilisierungsklauseln. In einigen Fällen können Verträge sogar den Schutz durch Investitionsabkommen widerspiegeln oder Schutz nach dem Völkerrecht beinhalten. Verträge können zudem einen neutralen Streitbeilegungsmechanismus in Form eines internationalen Schiedsverfahrens vorsehen. Besondere Aufmerksamkeit sollte dem Sitz eines künftigen Schiedsverfahrens sowie dem anwendbaren Recht und der Auswahl der Schiedsrichter gewidmet werden.

Praktische Empfehlungen für europäische Investoren

Europäische Investoren, die die sich durch das EMPA und das MGA bietenden neuen Handels- und Investitionsmöglichkeiten nutzen möchten, sollten politische Risiken durch strategische Investitionsabkommensplanung und proaktive vertragliche Absicherungsmaßnahmen aktiv steuern. Insbesondere sollten EU-Investoren:

  • die geopolitischen Entwicklungen beobachten, um Schwachstellen zu erkennen;
  • bestehende BIT überprüfen und gegebenenfalls eine Unternehmensumstrukturierung zur Verbesserung des Investitionsschutzes in Betracht ziehen;
  • alle Verträge daraufhin überprüfen, ob sie einen wirksamen Streitbeilegungsmechanismus sowie Klauseln enthalten, die Schutz vor regulatorischen Änderungen bieten, wie beispielsweise Stabilitätsklauseln und Klauseln über höhere Gewalt;
  • vor der Einleitung rechtlicher Schritte im Zusammenhang mit einem Investitionsstreit stets rechtlichen Rat einholen, da in einigen Fällen Klagen vor nationalen Gerichten den Zugang zu einem internationalen Investitionsschiedsverfahren im Rahmen eines BIT ausschließen können.

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