Neuerung zum Verlustvortrag: „fortführungsgebundener Verlustvortrag“
Mit dem Regierungsentwurf vom 14.09.2016 zur Einführung des § 8d KStG soll prinzipiell für alle Unternehmen die Möglichkeit geschaffen werden, steuerliche Verlustvorträge trotz Vorliegens der Voraussetzungen einer Versagung der Verlustnutzung nach § 8c KStG (qualifizierter Anteilseignerwechsel) dennoch mit künftigen Gewinnen verrechnen zu können. Ziel dabei ist es, gerade bei Start-up Unternehmen steuerlichen Hemmnisse bei der Kapitalaufnahme in den typischen Finanzierungsrunden abzubauen und so den Standort Deutschland zu fördern.
§ 8d setzt kumulativ voraus, dass:
- der seit drei Jahren bestehende Geschäftsbetrieb des Unternehmens unverändert bleibt,
- das Unternehmen sich nicht an einer Mitunternehmerschaft beteiligt,
- das Unternehmen kein Organträger ist bzw. wird und - in das Unternehmen keine Wirtschaftsgüter unterhalb des gemeinen Wertes eigebracht werden.
Grundsätzlich enthält das Gesetz keine Regelung dazu, wie lange der Betrieb fortgeführt werden muss. Aus der Mindestbeteiligungsregelung des § 10d EStG ergibt sich aber zwangsläufig eine längerfristige Aufrechterhaltung eines Geschäftsbetriebes, so dass weiterhin ein sog. Mantelkauf ausgeschlossen sein dürfte.
§ 8d KStG setzt einen Antrag des Unternehmens voraus, welcher beim zuständigen Finanzamt einzureichen ist. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.01.2016 umgesetzt werden.
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