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Bundestag beschließt Gesetz zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge

24.04.2026

Der von der Bundesregierung am 06.08.2025 im Bundeskabinett beschlossene Entwurf eines Gesetzes zur Beschleunigung der Vergabe öffentlicher Aufträge („Vergabebeschleunigungsgesetz“) soll ein wesentlicher Schritt sein, um staatliche Beschaffungsprozesse an die aktuellen Anforderungen von Wirtschaft und Gesellschaft anzupassen. Im Rahmen einer Newsbeitragsreihe erläutern wir die wichtigsten Aspekte des Gesetzentwurfs sowie die geplanten Änderungen des Vergaberechts ausführlich.

Im ersten Teil der Reihe wurden die politischen Hintergründe und Ziele des Vergabebeschleunigungsgesetzes sowie die wesentlichen Änderungen im vergaberechtlichen Rechtsschutz dargestellt. Das Gesetz sieht insbesondere eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren durch Einschränkungen prozessualer Garantien vor, etwa durch Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung oder den Wegfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde im Nachprüfungsverfahren und bewirkt dadurch eine erhebliche Verkürzung des effektiven Primärrechtsschutzes.

Der zweite Teil widmet sich den Änderungen des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen („GWB“) im Hinblick auf die Ausgestaltung der Vergabeverfahren. Im Mittelpunkt stehen weitreichende Flexibilisierungen, etwa eine erleichterte Abweichung vom Losgrundsatz, eine vereinfachte Möglichkeit der Inhouse-Vergabe sowie eine Vereinfachung der Eignungsanforderungen und Nachweispflichten.

Im dritten Teil haben wir die vorgesehenen Neuerungen der Vergabeverordnung („VgV“) beleuchtet, die insbesondere darauf abzielen, junge Unternehmen und den Mittelstand durch angepasste Eignungskriterien und Nachweispflichten zu fördern. Zugleich sollen durch neue Vorgaben im Rahmen der Markterkundung und die Verwertung von Nebenangeboten die Innovationsfähigkeit im Vergabeverfahren gesteigert werden. Künftig soll im offenen Verfahren der sogenannte einfache Wertungsvorgang, also die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung, zum gesetzlichen Regelfall werden.

Der vierte Teil behandelt die Änderungen der Konzessionsvergabeverordnung („KonzVgV“) sowie der Vergabeverordnung Verteidigung und Sicherheit („VSVgV“). Während die Anpassungen der KonzVgV darauf abzielen, Dokumentationsanforderungen zu reduzieren und junge sowie kleine und mittlere Unternehmen bei der Festlegung von Eignungskriterien und -nachweisen stärker zu berücksichtigen, werden im verteidigungs- und sicherheitsspezifischen und verteidigungsbezogenen Bereich Nachweise und Nachforderungen flexibilisiert. Zudem wird die Nutzung zentraler Beschaffungsstellen ermöglicht.

Der fünfte Teil erörtert die geplanten Anpassungen der Sektorenverordnung („SektVO“). Diese orientieren sich an den Änderungen der VgV. Unter anderem wird das vereinfachte Wertungsverfahren gestärkt, indem die Angebotsprüfung vor der Eignungsprüfung zum Regelfall erklärt wird, wobei zugleich ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und Berücksichtigung mittelständiger Unternehmen angestrebt wird.

Im sechsten Teil analysieren wir die Stellungnahme des Bundesrats, welcher sich im parlamentarischen Vorverfahren mit dem Gesetzentwurf befasst hatte, sowie die Gegenäußerung der Bundesregierung zu dieser. Während der Bundesrat insbesondere weitergehende Flexibilisierungen in Bezug auf den Losgrundsatz und Anpassungen im Nachprüfungsverfahren zur Sicherstellung eines wirksamen Primärrechtsschutzes fordert, hält die Bundesregierung überwiegend an ihrem Entwurf fest und lehnt zentrale Änderungsvorschläge ab, sodass wesentliche Konfliktlinien im Gesetzgebungsprozess sichtbar werden. Die Stellungnahme des Bundesrates ist insbesondere vor dem Hintergrund relevant, dass es sich bei dem Vergabebeschleunigungsgesetz um ein Zustimmungsgesetz handelt, für dessen Zustandekommen neben der Beschlussfassung des Deutschen Bundestages die Zustimmung des Bundesrates erforderlich ist.

Nachdem der Gesetzentwurf in durch Änderungsantrag der regierungstragenden Fraktionen der CDU/CSU und SPD modifizierter Fassung im federführenden Ausschuss für Wirtschaft und Energie weiter beraten wurde und dieser dem Deutschen Bundestag eine Annahme des überarbeiteten Gesetzentwurfs empfohlen hatte, hat der Deutsche Bundestag am 23. April 2026 in 2. und 3. Lesung den Gesetzentwurf in der geänderten Fassung beschlossen. Zugleich hat der Deutsche Bundestag mit Entschließungsantrag zu diesem Gesetzentwurf festgestellt, dass die neue vergaberechtliche Regulierung zur Verwendung der Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität in der Vergabepraxis ihrem Beschleunigungs- und Investitionszwecks Rechnung tragen soll.

Der vorliegende Noerr Insight widmet sich den zentralen inhaltlichen Anpassungen des nunmehrigen Gesetzesbeschlusses gegenüber dem ursprünglichen Gesetzentwurf. Zunächst geben wir einen strukturierten Überblick über die wesentlichen Änderungen in den jeweiligen vergaberechtlichen Regelwerken (hierzu unter Buchstabe A.). Anschließend erläutern wir die Motive und Handlungsaufforderungen des Entschließungsantrages (hierzu unter Buchstabe B.). Schließlich ordnen wir die Gesetzesanpassungen ein und beleuchten zugleich, welche wünschenswerten Änderungen der Beschluss des Bundestages vermissen lässt und welche Auswirkungen sich hieraus für Unternehmen ergeben (hierzu unter Buchstabe C.).

A. Zentrale Änderungen

Die wesentlichen materiellen Änderungen betreffen maßgeblich das GWB (hierzu unter Ziffer I.) sowie das jüngst verkündete Bundeswehrbeschaffungsbeschleunigungsgesetz („BwBBG“) (hierzu unter Ziffer II.). Zudem wurden punktuelle Anpassungen an den Vergabeverordnungen vorgenommen (hierzu unter Ziffer III.).

I. Änderungen im GWB

Die auf Antrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD beschlossenen Änderungen im GWB betreffen ein zentrales Grundprinzip des Vergaberechts im Interesse des Mittelstandsschutzes: den Losgrundsatz (hierzu unter Ziffer 1.). Entsprechend der Stellungnahme des Bundesrates (hierzu bereits unser Noerr Insight No 6 vom 20.10.2025) wird zudem die digitale Souveränität besonders in den Blick genommen (hierzu unter Ziffer 2.). Schließlich werden die Anforderungen von Klimafreundlichkeit bei der Beschaffung von emissionsarmen Materialien konkretisiert (hierzu unter Ziffer 3.). Auch eine redaktionelle Anpassung der Systematik in Bezug auf die befristete Ausnahme vom Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge ist begrüßenswert, auch wenn hier ein redaktioneller Fehler unterlaufen ist (hierzu unter Ziffer 4).

1. Neuordnung des Losgrundsatzes, § 97a GWB

Die zentrale inhaltliche Neuerung besteht in der Auslagerung der Regelungen zum Losgrundsatz aus § 97 GWB in einen neuen § 97a GWB, während der allgemeine Grundsatz der Mittelstandsfreundlichkeit, nach welchem die mittelständischen Interessen bei der öffentlichen Auftragsvergabe besonders zu berücksichtigen sind, weiterhin als Vergabegrundsatz in § 97 Abs. 4 GWB verankert bleibt. Inhaltlich bleibt es bei dem Aufteilungsgebot in Teil- und Fachlose und der Ausnahme aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen.

Der ursprüngliche Gesetzentwurf sah lediglich eine zusätzliche Abweichungsmöglichkeit für aus dem Sondervermögen Infrastruktur und Klimaneutralität finanzierte Vorhaben vor, sofern diese das Zweieinhalbfache des jeweiligen EU-Schwellenwerts erreichen und zeitliche Gründe dies erfordern. Diese bereichsspezifische Ausnahme verknüpft als Voraussetzungen die zeitliche Dringlichkeit mit der Finanzierung. Sie wurde laut Gesetzesbegründung trotz Kritik des Bundesrates bewusst einer allgemeinen Aufweichung des Losgrundsatzes durch niederschwellige Abweichungsmöglichkeiten vorgezogen, um die politisch angestrebte Mittelstandsförderung nicht zu gefährden.

Der nun beschlossene Gesetzestext erweitert die genannte Ausnahme auf Vorhaben im Bereich bestimmter Verkehrsinfrastrukturen (u. a. Schiene, Bundesfernstraßen, Wasserstraßen, Flugplätze). Auch in diesem zweiten Fall muss das Vorhaben das Doppelte des EU-Schwellenwertes erreichen. Ziel ist eine spürbare Beschleunigung komplexer Infrastrukturmaßnahmen durch erleichterte Losbündelung. Gleichzeitig soll durch eine Evaluationspflicht bis September 2027 sichergestellt werden, dass mittelstandspolitische Effekte kontrolliert und gegebenenfalls korrigiert werden. Der Ansatz ist klar: mehr Flexibilität bei Großprojekten bei gleichzeitiger ex-post-Kontrolle.

2. Erweiterung für Cybersicherheit und digitale Souveränität als schutzwürdige Interessen, § 107 GWB

Die Definition wesentlicher Sicherheitsinteressen in § 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 lit. d) GWB, die eine Ausnahme der Anwendbarkeit des Vergaberecht rechtfertigen, wird ausdrücklich auf Leistungen der Cybersicherheit und digitalen Souveränität erweitert. Digitale Souveränität bezeichnet die Fähigkeit von Staat und Verwaltung, digitale Infrastrukturen, Daten und Schlüsseltechnologien eigenständig, sicher und kontrolliert zu nutzen und dabei strategische Abhängigkeiten zu vermeiden. Im Kern geht es um die Sicherstellung staatlicher Handlungsfähigkeit im digitalen Raum, insbesondere bei kritischen IT- und Infrastrukturleistungen.

Mit der Anpassung wird klargestellt, dass entsprechende Beschaffungsvorhaben unter den Ausnahmetatbestand des Art. 346 Abs. 1 Buchstabe b des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union („AEUV“) fallen können, sofern dies für ein hohes Schutzniveau (Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit) erforderlich ist. Nach Artikel 346 Abs. 1 AEUV darf ein Mitgliedstaat die Maßnahmen ergreifen, die für die Wahrung seiner wesentlichen Sicherheitsinteressen erforderlich sind. Zu diesem Zweck sieht § 107 Abs. 2 GWB eine Ausnahme von der Anwendbarkeit des Vergaberechts vor.

Dabei geht diese Anpassung auf die Stellungnahme des Bundesrates ein, welcher eine schnellstmögliche Beschaffung von Leistungen der Cyber- und Informationssicherheit forderte, um angesichts der zunehmenden Digitalisierung der Verwaltung die Krisenresilienz des Staates zu stärken (hierzu bereits unser Noerr Insight No 6 vom 20.10.2025).

Die praktische Bedeutung dieser Änderung liegt weniger in einer Ausweitung der Ausnahmen als in der rechtlichen Klarstellung, dass sicherheitskritische IT- und Digitalprojekte ebenso flexibel vergeben werden dürfen. Zugleich bleibt die Einzelfallprüfung als Korrektiv bestehen.

3. Verordnungsermächtigung für Anforderungen an Klimafreundlichkeit, § 113 GWB

Künftig soll die Bundesregierung in Verordnungen auch Anforderungen an die Klimafreundlichkeit der Beschaffung festlegen können. Die diesbezüglich beschlossene Änderung soll klarstellen, dass solche Anforderungen insbesondere die Verwendung emissionsarmer Grundstoffe wie Stahl und Zement betreffen können.

„Low-Carbon“-Materialien sollen als Transformationshebel eingesetzt werden, um der klimabezogenen Beschaffungspolitik eine klare industrielle Stoßrichtung zu verleihen. Diese Anpassung bereitet den Legislativvorschlag des Industrial Accelerator Act (IAA) der Europäischen Kommission zur Stärkung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit und beschleunigten Dekarbonisierung der Industrie vor, welcher Vorgaben für emissionsarme Produktion („Low-Carbon“-Standards) vorsieht.

4. Neue Angliederung der Ausnahme für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge

Eine weitere Änderung bildet die Verlagerung der bisher im Vergabebeschleunigungsgesetz vorgesehenen Sonderregelung des § 117 Abs. 2 GWB, wonach der Losgrundsatz für verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge bis 2030 außer Kraft gesetzt werden soll. Nach der nunmehr durch Änderungsantrag beschlossenen Fassung soll diese Ausnahme aus systematischen Gründen in einen neuen Absatz 2 zum § 147 GWB überführt werden.

Eine solche Anpassung wahrt die systematischen Unterschiede zwischen § 117 und § 147 GWB. § 147 GWB regelt die Besonderheiten betreffend verteidigungs- und sicherheitsspezifische Aufträge, während § 117 GWB die Besonderheiten für öffentliche Aufträge und Wettbewerbe regelt, die gerade keine verteidigungs- oder sicherheitsspezifische Aufträge sind, aber dennoch Verteidigungs- oder Sicherheitsaspekte berühren. Freilich ist damit keine inhaltliche Änderung verbunden. Die materiellen Voraussetzungen und Rechtsfolgen bleiben bestehen. Solange die Befristung läuft, können zuständige Auftraggeber bei verteidigungs-/sicherheitsspezifischen Aufträgen vom Losgrundsatz abweichen.

Fälschlicherweise wird im neuen § 147 Abs. 2 GWB auf die ursprünglich geplante Änderung des § 97 Abs. 4 Satz 2 bis 6 GWB und nicht auf den neu geschaffenen § 97a GWB zum Losgrundsatz verwiesen. Der Verweis läuft somit ins Leere. Dieser redaktionelle Fehler wird insbesondere in Zusammenschau mit § 10 Abs. 1 VSVgV deutlich, welcher die Grundsätze des Vergabeverfahrens im verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Bereich regelt und für die Berücksichtigung mittelständischer Interessen zur Geltung des Losgrundsatzes wiederum auf den Grundsatz nach § 97a GWB und die Ausnahme des § 147 Abs. 2 GWB verweist. Da dieser Fehler offensichtlich redaktioneller Natur ist, hat dies für die Anwendung der befristeten Ausnahme praktisch keine Auswirkungen.

II. Änderungen im BwBBG

Die Änderungen im BwBBG dienen insbesondere der Harmonisierung mit den Reformen im GWB.

So entfällt § 1 Abs. 2 BwBBG, welcher bislang regelt, dass obere Bundesbehörden oder vergleichbare Bundeseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nicht den Schwellenwert für zentrale Regierungsbehörden anzuwenden haben. Durch die mit dem Vergabebeschleunigungsgesetz nunmehr ohnehin beschlossene Aufgabe dieser Differenzierung im GWB wird jener Regelungsinhalt im BwBBG obsolet.

Zudem wird die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 BwBBG gestrichen, wonach bei verteidigungs- und sicherheitsspezifischen Aufträgen auch „nachrichtendienstliche Tätigkeiten“ wesentliche Sicherheitsinteresse der Bundesrepublik berühren können, die zur Ausnahme vom Vergaberecht gemäß § 107 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 Buchstabe 1 GWB führen. Aufgrund der Erweiterung bzw. Klarstellung in § 107 GWB dahingehend, dass Cybersicherheit und digitale Souveränität betreffende Leistungen im Einzelfall wesentliche Sicherheitsinteressen berühren können, wird die Regelung aus § 2 Abs. 2 BwBBG überflüssig.

Darüber hinaus werden die Regelungen zum Rechtsschutz (§§ 15, 16 BwBBG) an die neuen Vorgaben im GWB angepasst. § 15 Abs. 5 BwBBG regelt bislang, dass das während des Nachprüfungsverfahrens bestehende Zuschlagsverbot bereits mit Bekanntgabe der Entscheidung der Vergabekammer über den Antrag auf Nachprüfung bei Obsiegen des Auftraggebers endet. Damit eng verbunden ist der Entfall der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung der Vergabekammer im Nachprüfungsverfahren gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BwBBG. So ist dieselbe Verkürzung des effektiven Primärrechtsschutzes für das allgemeine Vergabeverfahren im GWB vorgesehen, weshalb mit Inkrafttreten des Vergabebeschleunigungsgesetzes in der vom Bundestag beschlossenen Form der Bedarf für diesbezügliche Sonderregelungen im BwBBG entfällt (hierzu bereits unser Noerr Insight No 1 vom 29.07.2025). Dies betrifft auch die Streichung der Rechtsfolge aus § 177 GWB über das mögliche Ende des Vergabeverfahrens bei einem Unterliegen des Auftraggebers im Rahmen der Vorabgestattung des Zuschlags, welcher bislang gemäß § 16 Abs. 4 BwBBG für die Beschaffung der Bundeswehr keine Anwendung findet.

Schließlich werden Verweise auf das GWB und nun gleichlautende Ausnahmeformeln im Gesetz entfernt oder an die neue Systematik angepasst. Insgesamt führt dies zu einer Straffung und besseren Integration des BwBBG in das allgemeine Vergaberecht.

III. Änderungen der Vergabeverordnungen

Als wesentliche materielle Änderung an den Vergabeverordnungen ist die ausdrückliche Aufnahme der „digitalen Souveränität“ als Zuschlagskriterium in § 58 VgV hervorzuheben. Der öffentliche Auftraggeber kann damit etwa den Einsatz interoperabler und offener IT-Systeme, die Nachvollziehbarkeit und Kontrolle von Datenverarbeitungsprozessen, erhöhte Sicherheitsvorkehrungen, die Lokalisierung von Daten sowie die rechtliche, organisatorische als auch technische Absicherung gegen unerwünschte Zugriffe in die Angebotswertung einbeziehen.

Weitere Änderungen der VgV, der SektVO und der VSVgV dienen vor allem der Kohärenz und betreffen insbesondere redaktionelle Anpassungen der Verweise in das GWB und der Ministeriumsbezeichnung.

B. Entschließung

Die zudem beschlossene Entschließung konkretisiert die politische Zielrichtung des Gesetzes und setzt klare Leitplanken für dessen praktische Anwendung.

Im Mittelpunkt steht die Erwartung, dass die Mittel des Sondervermögens Infrastruktur und Klimaneutralität in der Praxis effizient und zügig eingesetzt werden. Die neuen Regelungen sollen daher beschleunigungsorientiert ausgelegt und bürokratische Nachweispflichten sollen auf ein Minimum reduziert werden. Zugleich wird betont, dass die Anwendung der Regelungen möglichst kommunalfreundlich erfolgen soll.

Die Bundesregierung wird konkret aufgefordert, die nationalen Reformen im Vergaberecht eng mit den im Industrial Accelerator Act geplanten Local-Content-Requirements (LCR) abzustimmen. Dabei handelt es sich um Vorgaben, die festlegen, wie hoch der Anteil der Wertschöpfung innerhalb Europas bei bestimmten Produkten oder Projekten sein soll. Ziel ist eine kohärente Integration von „Made-with-EU“-Kriterien und Standards für emissionsarme Produktion.

Dabei soll vermieden werden, europäische Vorgaben auf nationaler Ebene über das erforderliche Maß hinaus zu verschärfen (sogenanntes Gold-Plating). Gleichzeitig soll der Zugang zum Markt für Unternehmen eingeschränkt werden, die nachweislich Dumping betreiben, also ihre Produkte zu künstlich niedrigen Preisen anbieten, um Wettbewerbsvorteile zu erzielen. Ebenso sollen Umgehungsstrategien verhindert werden, mit denen solche Vorgaben unterlaufen werden könnten.

Schließlich wird die Bundesregierung beauftragt, bis zum 30. Juni 2027 verbindliche Mindeststandards für die Nutzung emissionsarm hergestellter Grundstoffe festzulegen und öffentliche Beschaffung dadurch gezielt als Instrument zur Unterstützung der industriellen Transformation zugunsten von klimafreundlichen Produktionsweisen einzusetzen.

C. Einordnung und Ausblick

Die erläuterten Änderungen erweitern die flexiblen Handlungsspielräume bei großvolumigen öffentlichen Auftrags- und Konzessionsvergaben sowohl für öffentliche Auftraggeber als auch für die Unternehmen und sorgen teilweise für die seit Verkündung des BwBBG dringend erforderliche systematische Konsistenz.

Gleichzeitig bleiben kritische Aspekte des Gesetzentwurfs unverändert bestehen.

Die im Gesetzentwurf vorgesehene Verkürzung des vergaberechtlichen Rechtsschutzes bleibt unverändert. Vorgesehen sind insbesondere eine Beschleunigung der Nachprüfungsverfahren durch verkürzte Fristen, erleichterte Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung sowie die erhebliche Einschränkung der aufschiebenden Wirkung der sofortigen Beschwerde bei Unterliegen des Antragstellers vor der Vergabekammer. Dies führt zu einer spürbaren Verkürzung effektiven Rechtsschutzes zulasten der Bieter und wirft erhebliche unions- und verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes auf.

Der Bundesrat hat diese Einschränkungen im parlamentarischen Vorverfahren ausdrücklich kritisiert und eine Anpassung zugunsten eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen Verfahrensbeschleunigung und Rechtsschutz gefordert. Die Bundesregierung hat in ihrer Gegenäußerung jedoch weitgehend an den vorgeschlagenen Regelungen festgehalten und, wie oben dargelegt, diese Einwände nicht in ihrem Anpassungsantrag aufgegriffen. Für öffentliche Auftraggeber drohen damit umfassende und langwierige Schadensersatzprozesse, da sich der Rechtsschutz nunmehr häufiger auf die Sekundärebene verlagern wird.

Darüber hinaus bleibt es bei strengen Voraussetzungen an eine mögliche Abweichung vom Losgrundsatz. Die Zusammenfassung von Teil- oder Fachlosen soll wie bislang nur dann zulässig sein, wenn wirtschaftliche oder technische Gründe dies „erfordern“. Auch die neu hinzugefügte Ausnahme für Großprojekte hält daran fest, dass zeitliche Gründe diese „erfordern“. Diese Voraussetzung führt zu einem unverhältnismäßig hohen Begründungs- und Dokumentationsaufwand. Durch die Ersetzung des strengeren Tatbestandsmerkmals „erfordern“ durch „rechtfertigen“, wie sie bereits im Entwurf des Vergabetransformationsgesetzes aus der vergangenen 20. Legislaturperiode vorgesehen war, welcher der parlamentarischen Diskontinuität unterlag, würden die Voraussetzungen für eine Gesamtvergabe bewusst abgesenkt und der Beurteilungsspielraum der Auftraggeber und die Flexibilisierung erweitert.

Eine solche praxistaugliche Ausgestaltung des Losgrundsatzes forderte auch der Bundesrat im Rahmen seiner Stellungnahme im parlamentarischen Vorverfahren. Zugleich kritisierte er, dass die vorgeschlagene Regelung im Ergebnis keine ausreichende Flexibilisierung ermögliche, um komplexe Infrastrukturvorhaben effizient umzusetzen. Auch insoweit ist die Bundesregierung den Bedenken des Bundesrates nicht gefolgt.

Da es sich bei dem Vergabebeschleunigungsgesetz um ein Zustimmungsgesetz handelt, sind indes noch nicht alle Anpassungsmöglichkeiten ausgeschöpft, da zum Zustandekommen des Gesetzes die Zustimmung des Bundesrats erforderlich ist. Es ist vor diesem Hintergrund nicht ausgeschlossen, dass der Bundesrat seine Zustimmung von Anpassungen der Regelungen zum Rechtsschutz und zum Losgrundsatz abhängig macht.

Unternehmen sollten daher die weiteren Entwicklungen der Gesetzesausfertigung aufmerksam verfolgen und ihre Vergabe- und Angebotsstrategien frühzeitig an die neuen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen anpassen.

Dies betrifft insbesondere die im Gesetz angelegte Verkürzung des effektiven Primärrechtsschutzes im Nachprüfungsverfahren, die durch eingeschränkte prozessuale Möglichkeiten und eine insgesamt geringere zuschlagshemmende Wirkung geprägt ist und dadurch eine deutlich frühere und strategischere Einbindung vergaberechtlicher Beratung erforderlich macht. Darüber hinaus gewinnen Aspekte der digitalen Souveränität weiter an Bedeutung, insbesondere vor dem Hintergrund zunehmend strategischer Beschaffungsentscheidungen im Bereich kritischer Infrastruktur und IT-Leistungen, bei denen Abhängigkeiten und Zugriffsmöglichkeiten Dritter stärker berücksichtigt werden müssen. Parallel dazu sollten mittelständische Unternehmen verstärkt auf passgenaue Bewerbergemeinschaften und eine zielgerichtete Eignungsleihe setzen, um insbesondere bei großvolumigen und komplexen Infrastrukturvorhaben die aufgrund der Lockerung des Losgrundsatzes entstehende Marktkonzentrationstendenz auszugleichen und wettbewerbsfähig zu bleiben.

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