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Reifegradverfahren: Neue Regeln für die Zuteilung des raren Guts „Netzanschlusskapazitäten“

28.04.2026

Die deutschen Übertragungsnetzbetreiber haben im Februar 2026 ihr Konzept des Reifegradverfahrens für Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz veröffentlicht. Damit haben die Übertragungsnetzbetreiber das erkannte Problem der angestiegenen Netzanschlussbegehren, die auch die Planungsannahmen des aktuellen Szenariorahmens des Netzentwicklungsplans deutlich übertreffen, angegangen. Am 1. April 2026 ist das Reifegradverfahren für Netzanschlussanträge von Energiespeicheranlagen und Großverbrauchern von den Übertragungsnetzbetreibern eingeführt worden und hat damit das Windhundprinzip abgelöst. Inzwischen überlegen auch Verteilernetzbetreiber, das Konzept eines Reifegradverfahrens für Netzanschlussbegehren in ihren Verteilernetzen anzuwenden. Das Reifegradverfahren soll dabei sowohl den Anforderungen der Energiewende als auch den Pflichten aus § 17 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) entsprechen. Überdies sieht der jüngste Referentenentwurf zum Netzanschlusspaket weitreichende Änderungen für §§ 17 ff. EnWG vor.

Ausgangslage: Angestiegene Netzanschlussbegehren und Windhundprinzip

Neben dem beschleunigten Ausbau erneuerbarer Energien und der Errichtung von Elektrolyseuren und Rechenzentren, die den Strombedarf künftig erheblich steigern, führt die zunehmende Integration von Energiespeicheranlagen zu einem deutlichen Anstieg von Netzanschlussbegehren bei den Netzbetreibern. Bei den Übertragungsnetzbetreibern hat die beantragte Gesamtleistung der Netzanschlussbegehren sogar die Planungsprämissen des aktuellen Szenariorahmens des Netzentwicklungsplans 2037/2045 deutlich überstiegen. Hinzu kommt, dass Projektentwickler mit Blick auf das vielfach angewandte Windhundverfahren bereits in sehr frühen Entwicklungsphasen Netzanschlussbegehren angemeldet haben – regelmäßig auch, bevor eine konkrete Umsetzungsperspektive bestand – und sich unter anderem deshalb Sekundärmärkte für Netzanschlussreservierungen gebildet haben, auf denen Grundstücke mit angefragten oder sicheren Netzanschlusskapazitäten gehandelt oder von Anschlussnehmern strategisch zurückgehalten werden.

Zum Hintergrund

Der rechtliche Rahmen für den Netzanschluss verpflichtet gemäß § 17 Abs. 1 EnWG Netzbetreiber, den Anschluss an ihr Netz insbesondere angemessen, diskriminierungsfrei und transparent zu ermöglichen. Eine Netzanschlussverweigerung ist gemäß § 17 Abs. 2 EnWG nur möglich, soweit die Netzbetreiber nachweisen, dass ihnen die Gewährung des Netzanschlusses aus betriebsbedingten oder sonstigen wirtschaftlichen oder technischen Gründen unter Berücksichtigung der Versorgungsinteressen der Allgemeinheit nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Für den Netzanschluss von Kraftwerken mit einer Leistung ab 100 Megawatt (MW) an Elektrizitätsversorgungsnetze mit einer Spannung von mindestens 110 Kilovolt (kV) schreibt die Kraftwerks-Netzanschlussverordnung (KraftNAV) in § 4 vor, dass zeitlich früher beim Netzbetreiber eingegangenen Netzanschlussbegehren vorrangig eine Anschlusszusage zu erteilen ist; das sogenannte Windhundprinzip („first come, first serve“). Bis zur Gesetzesänderung im Dezember 2025, wodurch klargestellt wurde, dass Energiespeicheranlagen nicht vom Anwendungsbereich der KraftNAV erfasst sind, wurden aufgrund der Rechtsunklarheit die Netzanschlussbegehren von Energiespeicheranlagen ebenfalls häufig nach dem Windhundprinzip bearbeitet.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie betont in seinem Zehn-Punkte-Papier „Klimaneutral werden – wettbewerbsfähig bleiben“ aus dem September 2025, dass mit einer Weiterentwicklung der Instrumente für die räumliche Steuerung des Ausbaus von Erneuerbare-Energien-Anlagen und Energiespeicheranlagen der Anschluss der Anlagen beschleunigt, die nutzbare Einspeisung erhöht und der Netzausbau bedarfsgerecht optimiert werden kann. Ferner werden digitale Queue-Managementsysteme zur Bündelung von Anschlussbegehren, Netzampeln, die Überbauung, kapazitätsbasierte Netzentgelte und regional differenzierte Baukostenzuschüsse als Anreize u. a. für die effiziente Nutzung bestehender Netzkapazitäten genannt.

Bislang machte das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie ebenso wie der Gesetzgeber keine detaillierten Vorgaben dazu, wie die Netzbetreiber den angemessenen, diskriminierungsfreien und transparenten Netzanschluss trotz der stark angestiegenen Netzanschlussbegehren bei gleichzeitig knappen Netzanschlussmöglichkeiten gemäß § 17 EnWG umsetzen sollen. Inzwischen liegt jedoch ein Referentenentwurf zum Netzanschlusspaket mit weitreichenden Änderungen zu §§ 17 ff. EnWG vor.

Ausgestaltung des Reifegradverfahrens

Das von den Übertragungsnetzbetreibern erarbeitete Reifegradverfahren für Bezugs-, Speicher- und Mischanlagen basiert auf drei Prinzipien. Danach sollen alle Anträge zyklisch bearbeitet werden. Für den aktuellen Zyklus sind die Antragsunterlagen bis zum 30. Juni 2026 einzureichen. Die Anträge müssen Mindestanforderungen erfüllen und es wird eine Antragspauschale und Realisierungskaution durch die Übertragungsnetzbetreiber erhoben. Schließlich erfolgt die Vergabe von Netzanschlüssen anhand von Reifegradkriterien, wodurch umsetzungsreife Projekte bevorzugt werden sollen.

Von diesem Reifegradverfahren ausgenommen werden lediglich solche Netzanschlussanträge, für die lediglich eine Anpassung der bereits vertraglich vereinbarten Netzanschlusskapazität notwendig ist und hinsichtlich derer sich das bisherige Netznutzungsverhalten nicht grundsätzlich ändert, keine baulichen Maßnahmen auf Seiten des Übertragungsnetzbetreibers erforderlich sind und eine technische Einzelfallprüfung ergibt, dass keine netztechnischen Engpässe vorhanden sind. Die Übertragungsnetzbetreiber vertreten, soweit bekannt, die Ansicht, dass laufende Netzanschlussbegehren nach den Regeln des Reifegradverfahrens mit Frist zum 30. Juni 2026 erneut zu stellen sind, um bei der Zuteilung verfügbarer Netzanschlusskapazitäten im laufenden ersten Zyklus berücksichtigt werden zu können.

Das Reifegradverfahren gliedert sich in drei Phasen:

  • Informations- und Antragsphase (drei Monate), in der Transparenz über die Netzsituation auf der Internetseite der Übertragungsnetzbetreiber geschaffen wird, informelle und unverbindliche Netzanschlussauskünfte bearbeitet werden sowie der Antrag zusammen mit einer an die Übertragungsnetzbetreiber zu entrichtenden Antragspauschale i. H. v. EUR 50.000,00 zu stellen ist;
  • Clusterstudie mit reifegradbasierter Priorisierung (fünf Monate), im Rahmen derer die Prüfung der Zulässigkeit der Netzanschlussanträge, die Reifegradbewertung und Priorisierung, die Kapazitätszuordnung sowie die Netzberechnung erfolgen;
  • Angebotsphase (zwei Monate), in der die Netzanschlusspetenten bei positiver Rückmeldung binnen eines Monats das Angebot durch Zahlung der Realisierungskaution i. H. v. EUR 1.500,00 je MW der Netzanschlusskapazität annehmen können.

Mit der Angebotsannahme endet das Reifegradverfahren und es schließt sich die Vorprojektphase mit der Entwurfsplanung sowie der Verhandlung über einen Anschlusserrichtungsvertrag und/oder einen Netzanschlussvertrag an. Sollte ein Netzanschlusspetent sich mit dem Übertragungsnetzbetreiber nicht innerhalb von drei Monaten auf einen Verhandlungsfahrplan einigen, legt der Übertragungsnetzbetreiber einen verbindlichen Verhandlungsfahrplan vor, den der Netzanschlusspetent innerhalb von 14 Tagen annehmen kann. Sollte keine fristgerechte Annahme erfolgen, verliert die erteilte Netzanschlussreservierung ihre Gültigkeit. Hinsichtlich des zu entrichtenden Baukostenzuschusses sieht das Konzept des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber vor, dass dieser in drei Tranchen – mit Unterzeichnung des Netzanschlussvertrags und/oder Anschlusserrichtungsvertrags, 18 Monate nach der ersten Tranche oder zum Baubeginn sowie zur Inbetriebnahme des Netzanschlusses – fällig ist; die zuvor gezahlte Realisierungskaution wird im Übrigen auf den Baukostenzuschuss angerechnet.

Für die Reifegradbewertung und Priorisierung der Netzanschlussanträge im Rahmen der Clusterstudie mit reifegradbasierter Priorisierung haben die Übertragungsnetzbetreiber vier Kriterien bzw. insgesamt neun Unterkriterien aufgestellt. Nach der Feststellung der Zulässigkeit eines Netzanschlussbegehrens erfolgt im Falle überzeichneter Kapazitäten eine Priorisierung der Netzanschlussanträge anhand der folgenden Reifegradkriterien:

  • Flächensicherung und Genehmigungsstand
  • Technisches Anlagen- und Anschlusskonzept
  • Leistungsfähigkeit des Netzanschlusspetenten
  • Netz- und Systemnutzen

Dabei werden die ersten drei Kriterien mit jeweils 30 % und das vierte Kriterium (Netz- und Systemnutzen) mit 10 % in die Reifegradbewertung eingestellt. Sollten Netzanschlussanträge für einen Standort punktegleich nach der Reifegradbewertung sein, soll die Entscheidung nach dem Konzept des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber zunächst anhand der Wartezeit und Standortgebundenheit sowie schließlich – falls weiterhin kein Unterschied besteht - mittels eines transparenten Losverfahrens herbeigeführt werden.

Netzanschlussbegehren im Verteilernetz

Nachdem das Konzept des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber seit dem 1. April 2026 für Netzanschlussanträge von Energiespeicheranlagen und Großverbrauchern eingeführt worden ist, haben bereits erste Verteilernetzbetreiber zum Ausdruck gebracht, dass auch sie überlegen, für Netzanschlussanträge nicht mehr das Windhundprinzip, sondern ein (modifiziertes) Reifegradverfahren anzuwenden.

Der Referentenentwurf zum Netzanschlusspaket wurde veröffentlicht – weitreichende Änderungen des Netzanschlusses gemäß §§ 17 ff. EnWG

Ergänzend zu dem Konzept des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber sollen im Rahmen des Netzanschlusspakets weitreichende Änderungen durch den Gesetzgeber betreffend den Netzanschluss gemäß §§ 17 ff. EnWG getroffen werden. So sieht der jüngste Referentenentwurf u. a. folgende Änderungen der energiewirtschaftsrechtlichen Regelungen zum Netzanschluss vor:

  • Anpassung der vorzuhaltenden Leistung auf den höchsten gemessenen Leistungswert der vergangenen drei Jahre, wenn die für den Netzanschluss vorzuhaltende Leistung über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nicht oder nicht in der vereinbarten Höhe in Anspruch genommen wurde; § 17 Abs. 1a E-EnWG.
  • Kein Netzanschlussvorrang für Energiespeicheranlagen, aber auch keine Verweigerung aufgrund von Kapazitätsmangel, wenn bisherige maximale Entnahme- und Einspeiseleistung durch den zusätzlichen Anschluss der Energiespeicheranlagen unter Abschluss einer flexiblen Netzanschlussvereinbarung unverändert bleibt; § 17 Abs. 2a E-EnWG.
  • Entwicklung eines einheitlichen transparenten und effizienten Verfahrens für diskriminierungsfreie Netzanschlüsse an das Übertragungsnetz durch die Übertragungsnetzbetreiber, das durch die Bundesnetzagentur bestätigt wird, sowie Abhängigkeit des Netzanschlusses vom Abschluss flexibler Netzanschlussvereinbarungen; § 17a E-EnWG.
  • Priorisierung von Netzanschlussbegehren – auch zum Zweck der Freihaltung von Netzanschlusskapazität für priorisierte erwartete Netzanschlussbegehren – anhand der Kriterien
    • Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems,
    • Bestehende gesetzliche Zielvorgaben für den Ausbau von Erzeugungsanlagen, Energiespeicheranlagen und Verbrauchern,
    • Annahmen aus dem von der Bundesnetzagentur genehmigten Szenariorahmen für die Netzentwicklungsplanung,
    • Bedarfe von angrenzenden oder nachgelagerten Netzbetreibern,
    • Effiziente Nutzung von Netzverknüpfungspunkten insbesondere durch mehrere Anschlussnehmer, und
    • Ausweisungen von Flächen in Raumordnungs- oder Bauleitplänen; § 17b E-EnWG.
  • Netzbetreiber veröffentlichen auf ihrer Internetseite auf einer geografischen Karte die in ihrem Elektrizitätsversorgungsnetz verfügbaren Netzanschlusskapazitäten auf den Umspannebenen von Höchst- zu Hochspannung und von Hoch- zu Mittelspannung und ermöglichen unverbindliche Netzanschlussauskünfte; § 17c E-EnWG.
  • Netzbetreiber haben Netzanschlusspetenten klare und transparente Informationen über den Status und die weitere Bearbeitung des Netzanschlussantrags zu übermitteln; § 17d E-EnWG.
  • Netzanschlussanträge und für deren Bearbeitung erforderliche Informationen sollen künftig über ein digitales Netzanschlussportal auf der jeweiligen Netzbetreiber-Internetseite übermittelt werden können; § 17e E-EnWG.
  • Netzbetreiber haben anhand gemeinsamer, objektiver, transparenter und diskriminierungsfreier Vorgaben, die durch die Bundesnetzagentur bestätigt werden, Netzanschlusskapazitäten zu reservieren; § 17f E-EnWG.

Ausblick

Inwieweit die Umsetzung des Konzepts des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber im Einklang mit den (künftigen) gesetzgeberischen Vorgaben in §§ 17 ff. EnWG steht und auch Verteilernetzbetreiber Netzanschlussanträge nach eigenen Konzepten bearbeiten dürfen, bedarf ebenso der detaillierten Prüfung wie die Frage, ob nachträglich die Regeln geändert werden dürfen und Übertragungsnetzbetreiber laufende Netzanschlussbegehren, die nicht auf das Reifegradverfahren umgestellt werden, von der Kapazitätsvergabe ausschließen können. Insgesamt werden das Konzept des Reifegradverfahrens der Übertragungsnetzbetreiber sowie die zu entwickelnden Netzanschluss-Konzepte der Verteilernetzbetreiber nicht nur durch die Bundesnetzagentur, sondern erwartungsgemäß in der gesamten Energiewirtschaft intensiv beobachtet und – ggf. auch rechtlich – auf den Prüfstand gestellt werden.

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