Rumänien: Letzte Änderungen der Mehrwertsteuerbefreiungen

20.04.2023

Das Gesetz 88/2023, das im Amtsblatt Nr. 310 vom 12/04/2023 veröffentlicht wurde, enthält wichtige Änderungen der rumänischen Abgabenordnung.

Ab dem 11. Juni 2023 sind die folgenden Leistungen von der Mehrwertsteuer befreit:

  • Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsleistungen für Krankenhäuser des öffentlichen Netzes sowie Bau-, Sanierungs- und Modernisierungsleistungen, die für gemeinnützige Einrichtungen erbracht werden, die in das von den Steuerbehörden geführte öffentliche Register eingetragen sind, wenn die Leistungen für Krankenhäuser bestimmt sind, die im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung stehen und von ihr betrieben werden, bzw. für Krankenhäuser  des öffentlichen Netzes;
  • Medizinische Ausrüstungen, Geräte, Artikel, Zubehör und Schutzausrüstungen, Materialien und Verbrauchsartikel für den sanitären Bereich, die üblicherweise zur Verwendung im Gesundheitswesen oder zur Verwendung durch behinderte Menschen bestimmt sind, Waren, die zum Ausgleich und zur Bewältigung von Behinderungen wesentlich sind, mit Ausnahme der nachstehend genannten, sowie Anpassung, Reparatur, Vermietung und Leasing dieser Waren für bzw. an Krankenhauseinheiten des öffentlichen Netzes oder für bzw. an gemeinnützige Einrichtungen, die in das von den Steuerbehörden geführte öffentliche Register eingetragen sind, wenn sie für Krankenhauseinheiten bestimmt sind, die im Eigentum der gemeinnützigen Einrichtung stehen und von dieser betrieben werden, bzw. für solche des öffentlichen Netzes;
  • Prothesen und Zubehör, mit Ausnahme von Zahnprothesen, die gesetzlich von der Mehrwertsteuer befreit sind;
  • orthopädische Produkte.

Die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung für die Lieferung bzw. Erbringung der oben genannten Waren/Dienstleistungen erfolgt:

  1. unmittelbar durch die Lieferanten von Waren bzw. die Dienstleister, die Rechnungen ohne Mehrwertsteuer ausstellen, wenn der Empfänger der Waren/Dienstleistungen eine Krankenhauseinheit des öffentlichen Netzes oder gegebenenfalls die zentrale oder lokale öffentliche Einrichtung/Behörde ist, die gemäß dem Gesetz deren Finanzierung sicherstellt;
  2. durch Rückerstattung der Mehrwertsteuer auf den Erwerb von Waren/Dienstleistungen durch gemeinnützige Einrichtungen nach einem durch Erlass des Ministers für öffentliche Finanzen festgelegten Verfahren. Die aus dem Staatshaushalt erstattete Mehrwertsteuer darf von gemeinnützigen Einrichtungen ausschließlich zur Finanzierung des Erwerbs der genannten Waren/Dienstleistungen verwendet werden.

Der Erlass des Finanzministers und die Methodik für die Anwendung der Mehrwertsteuerbefreiung werden innerhalb von 60 Tagen nach Veröffentlichung dieses Gesetzes im Amtsblatt ausgegeben.

 

Steuerrecht

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