Schiedsrechtsreform: Das deutsche Schiedsrecht wird digitaler und internationaler
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat kürzlich die Reform des Schiedsrechts wieder aufgegriffen und einen Referentenentwurf zur Überarbeitung des Zehnten Buchs der Zivilprozessordnung (ZPO) veröffentlicht. Es handelt sich um die erste umfassende Überarbeitung des deutschen Schiedsrechts seit 1998. Reformbemühungen in den vergangenen Jahren waren im Sande verlaufen und zuletzt im Jahr 2024 dem vorzeitigen Ende der Legislaturperiode zum Opfer gefallen. Der neue Entwurf spiegelt die fachlichen Diskussionen von 2024 wider und greift einige zentrale Kritikpunkte auf. Ziel der Reform ist es, die Attraktivität Deutschlands als Schiedsstandort zu stärken und das Verfahren zu modernisieren.
Dies sind die wesentlichen Neuerungen und ihre praktischen Auswirkungen:
Form der Schiedsvereinbarung
Das deutsche Schiedsverfahrensrecht hat im internationalen Vergleich recht hohe Anforderungen an die Form von Schiedsvereinbarungen. Dies soll teilweise, aber nicht grundlegend, erleichtert werden.
Gemäß dem modernisierten § 1031 Abs. 1 ZPO muss eine Schiedsvereinbarung schriftlich oder durch jedes andere Kommunikationsmittel, das es ermöglicht, auf die Information später wieder zuzugreifen, geschlossen oder dokumentiert sein. Der veraltete Verweis auf Telegramme in § 1031 Abs. 1 ZPO in der aktuellen Version soll durch eine technologieneutrale Formulierung ersetzt werden. Die neue Regelung folgt der in Artikel 7 des UNCITRAL-Modellgesetzes für die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit von 2006 (UNCITRAL-Modellgesetz) vorgesehenen Option 1.
Diese Regelung unterscheidet sich deutlich von dem Entwurf von 2024. Letzterer sah – entsprechend der Rechtslage bis 1997 – bei Handelsgeschäften die Abschaffung sämtlicher Formvorschriften vor. Der aktuelle Entwurf erfordert hingegen, dass jede Schiedsvereinbarung zu Beweiszwecken zumindest dokumentiert wird.
Während die Rückkehr zur vollständigen Formfreiheit pragmatisch und unbürokratisch erscheinen mag, ginge damit auch erhebliche Rechtsunsicherheit einher. Insbesondere würden vermeidbare Streitigkeiten über den Abschluss und Inhalt von Schiedsvereinbarungen drohen. Zwischen vollständiger Formfreiheit auf der einen und der gegenwärtigen starren Formvorschrift auf der anderen Seite bildet das nunmehr geplante Dokumentationserfordernis einen guten Kompromiss.
Nicht angegangen werden die starren Formvorschriften für den Abschluss von Schiedsvereinbarungen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist. Dies wäre vor allem hinsichtlich der Involvierung von natürlichen Personen in gesellschaftsrechtlichen Verträgen wünschenswert gewesen, war aber aufgrund der Verankerung des Verbraucherbegriffs im BGB unrealistisch, weil es die Reform der ZPO überstiegen hätte.
Videoverhandlungen
Spätestens seit der Pandemie sind virtuelle Schiedsverhandlungen und Case Management Konferenzen an der Tagesordnung. Dies nimmt der Entwurf auf. Der neue § 1047 Abs. 2 ZPO ermächtigt Schiedsgerichte ausdrücklich, mündliche Verhandlungen per Bild- und Tonübertragung durchzuführen, wenn die Parteien nicht etwas anderes vereinbart haben. Bei Ausübung ihres Ermessens sollten Schiedsgerichte verschiedene Erwägungen berücksichtigen, darunter die Verfahrenseffizienz, den Datenschutz und – am wichtigsten – die Verfahrensrechte der Parteien. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, ist das Schiedsgericht sogar befugt, auch gegen den Widerspruch einer Partei eine Videoverhandlung durchzuführen, solange es hierbei das Recht der betroffenen Partei auf rechtliches Gehör achtet.
Elektronische Schiedssprüche
Der überarbeitete § 1054 Abs. 1 ZPO soll es ermöglichen, Schiedssprüche als qualifiziert elektronisch signierte Dokumente zu erlassen, sofern keine Partei widerspricht. Diese Neuerung ist grundsätzlich zu begrüßen: Sie verspricht Zeit und Kosten zu reduzieren und kann insbesondere in eiligen Verfahren von Vorteil sein. In der Praxis ist es oft mühsam, die Unterschriften im Umlaufverfahren einzuholen.
Der praktische Nutzen der Regelung im internationalen Kontext ist allerdings fraglich. Denn in Ermangelung einheitlicher internationaler Standards für qualifizierte elektronische Signaturen dürfte die Vollstreckung solcher elektronischen Schiedssprüche im Ausland oft Schwierigkeiten bereiten. Dem wird aber immerhin – anders als noch im Entwurf von 2024 – mit der Möglichkeit der Parteien begegnet, nachträglich einen „klassischen“ schriftlichen, insbesondere handschriftlich unterzeichneten Schiedsspruch zu verlangen (§ 1054 Abs. 5 ZPO).
Sondervotum (Dissenting Opinion)
Der neu eingefügte § 1054a ZPO gestattet einem Schiedsrichter ausdrücklich, eine sogenannte Dissenting Opinion zu verfassen, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren. Dies entspricht der internationalen Schiedsverfahrenspraxis, vor allem im Bereich des Investitionsschiedsrechts.
Im deutschen Recht ist diese Klarstellung aber zumindest aus Gründen der Rechtssicherheit notwendig: Im Hinblick auf ein obiter dictum des Oberlandesgerichts Frankfurt aus dem Jahr 2020 (Beschluss vom 16.01.2020 – 26 Sch 14/18) war die Zulässigkeit von Sondervoten zuletzt jedenfalls umstritten und damit unklar, wie sich ein Sondervotum auf die Vollstreckbarkeit eines solchen Mehrheitsschiedsspruchs auswirken würde. Die Neuregelung beseitigt etwaige verfahrensrechtliche ordre public-Bedenken.
Veröffentlichung
An der Schiedsgerichtsbarkeit wird oft kritisiert, dass sie mangels der Veröffentlichung von Schiedssprüchen nicht in der Lage sei, zur Rechtssicherheit oder Rechtsfortbildung beizutragen. Dies greift der Entwurf auf.
Der neue § 1054b ZPO ermöglicht die Veröffentlichung von anonymisierten oder pseudonymisierten Schiedssprüchen sowie Sondervoten, sofern die Parteien der Veröffentlichung zustimmen. Im Wege eines Opt-out-Modells gilt die Zustimmung einer Partei als erteilt, wenn sie der Veröffentlichung nicht widerspricht. Im Vergleich zum Referentenentwurf von 2024 gilt eine Frist von drei Monaten für den Widerspruch.
Angesichts des hohen Stellenwerts, den die Vertraulichkeit in Schiedsverfahren genießt, ist davon auszugehen, dass von dieser Widerspruchsmöglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht wird. Daher dürfte der praktische Ertrag dieser Regelung überschaubar bleiben. Doch selbst eine begrenzte Sammlung von veröffentlichten Schiedssprüchen könnte bereits nachhaltig zur Rechtsfortbildung beitragen, die Sichtbarkeit des deutschen Schiedsrechts erhöhen und der verbreiteten Forderung nach mehr Transparenz in der Schiedsgerichtsbarkeit Rechnung tragen.
Im Sinne der verbesserten Transparenz ist zudem vorgesehen, dass schiedsbezogene Entscheidungen von Commercial Courts – beispielsweise zur Bestellung oder Ablehnung von Schiedsrichtern oder zur Aufhebung oder Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs – zwingend zu veröffentlichen sind (§ 1063a Abs. 3 ZPO).
Anerkennung und Vollstreckung (ausländischer) einstweiliger Maßnahmen
Änderungen an § 1025 Abs. 2 ZPO und § 1041 ZPO stellen klar, dass die Vollziehung einstweiliger Maßnahmen ausländischer Schiedsgerichte durch deutsche Gerichte, vorbehaltlich gesetzlich definierter Versagungsgründe, zugelassen werden kann. Dabei soll den Gerichten kein Ermessensspielraum mehr eingeräumt werden. Dieser Ansatz bringt das deutsche Recht in Einklang mit Art. 17 H und 17 I des UNCITRAL-Modellgesetzes von 2006.
Diese Neuerung erleichtert die Sicherstellung von Vermögenswerten oder die Durchführung von Beweismaßnahmen in Deutschland zur Unterstützung (ausländischer) Schiedsverfahren. Die Unterstützung deutscher Gerichte kann künftig vorhersehbarer in grenzüberschreitende Strategien zur Erlangung einstweiligen Rechtsschutzes integriert werden, insbesondere wenn sich Vermögenswerte in Deutschland befinden.
Englisch als Verfahrenssprache in schiedsbezogenen Gerichtsverfahren
Durch eine Ergänzung von § 1062 Abs. 5 ZPO sollen die Bundesländer künftig den jeweiligen Commercial Courts die Zuständigkeit für schiedsbezogene Entscheidungen übertragen können. Nach dem bisherigen § 1062 ZPO sind etwa für die Bestellung oder Ablehnung von Schiedsrichtern, die Feststellung der Zulässigkeit des Schiedsverfahrens oder für Vollstreckbarerklärungen und Aufhebungen von Schiedssprüchen grundsätzlich die Oberlandesgerichte am Schiedsort zuständig. Der neu eingefügte § 1063a ZPO ermöglicht es den Commercial Courts, schiedsbezogene Verfahren vollständig in englischer Sprache durchzuführen, vorausgesetzt das jeweilige Landesrecht ermöglicht dies und die Parteien stimmen dem zu.
Auch Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof können gemäß § 1065 Abs. 3 ZPO auf Englisch durchgeführt werden, wenn der Bundesgerichtshof einem entsprechenden Antrag stattgibt. Selbst in deutschsprachigen Verfahren sollen nunmehr regelmäßig englischsprachige Dokumente eingereicht werden können (§ 1063b ZPO).
Diese Neuerung greift eine seit langem bestehende Herausforderung für internationale ebenso wie deutsche Parteien auf: Gerichtsverfahren, die nach Erlass des Schiedsspruchs auf Deutsch geführt werden (mussten), obwohl das Schiedsverfahren selbst in englischer Sprache durchgeführt wurde. Dies erforderte teilweise umfangreiche und damit kostspielige Übersetzungen. Bei konsequenter Umsetzung durch die staatliche Gerichtsbarkeit wird es zukünftig dagegen einen durchgängigen englischsprachigen Verfahrensweg vom Schiedsgericht bis zum Bundesgerichtshof geben – ein wesentlicher Schritt, um den Schiedsstandort Deutschland international wettbewerbsfähiger zu gestalten.
Aufhebung von Schiedssprüchen über die eigene Unzuständigkeit
Während nach bisherigem Recht nur eine Aufhebung von positiven Zuständigkeitsentscheidungen der Schiedsgerichte möglich war, regelt der neu eingeführte § 1040 Abs. 4 ZPO den umgekehrten Fall: Ein prozessualer Schiedsspruch, in dem das Schiedsgericht sich zu Unrecht für unzuständig erklärt hat, unterliegt nunmehr ausdrücklich ebenfalls der Aufhebung (diese Möglichkeit wurde bislang vor allem im Schrifttum diskutiert). Regelungstechnisch wird somit ein weiterer Aufhebungsgrund geschaffen. Inhaltlich stellt dieser aber eine Stärkung der Schiedsgerichtsbarkeit dar. Denn Verfahren, die andernfalls vor die staatlichen Gerichte gelangt wären, können somit vor einem Schiedsgericht weitergeführt werden.
Restitutionsantrag
§ 1059a ZPO führt als zusätzlichen Rechtsbehelf einen so genannten Restitutionsantrag ein. Dieser ermöglicht einen Antrag auf Aufhebung eines Schiedsspruchs auch nach Ablauf der Frist des § 1059 Abs. 3 ZPO. Dieser außerordentliche Rechtsbehelf kommt nur in Ausnahmefällen zur Anwendung, etwa bei Urkundenfälschung, Straftaten oder dem unverschuldet verspäteten Auffinden von Dokumenten.
Somit ändert sich nichts an der grundsätzlichen Finalität von Schiedssprüchen nach deutschem Recht. Die Schwelle für die Anwendbarkeit des Restitutionsantrags ist bewusst hoch und erfolgreiche Anträge dürften selten bleiben. Die Finalität wird durch den Ausschluss zuvor bekannter Umstände (§ 1059a Abs. 3 ZPO) und eine in § 1059a Abs. 4 ZPO vorgesehene endgültige Frist von fünf Jahren weiter abgesichert.
Gesamtbeurteilung
Der neue Referentenentwurf legt einen besonderen Schwerpunkt auf Digitalisierung, internationale Anwenderfreundlichkeit und (maßvoll) erhöhte Transparenz. Dadurch soll der Schiedsstandort Deutschland im internationalen Wettbewerb attraktiver werden. Hinsichtlich der Internationalisierung schiedsbezogener Gerichtsverfahren hängt die tatsächliche Wirkung der Reform maßgeblich von der Umsetzung auf Ebene der staatlichen Gerichtsbarkeit ab. Im Übrigen belassen die vorgeschlagenen Neuerungen den Parteien weiterhin viel Gestaltungsspielraum. Für Rechtsanwender kommt es daher besonders auf eine bewusste Gestaltung der Verfahrensregeln (z.B. in Bezug auf Videoverhandlungen, Sondervoten und englischsprachige Verfahren) an. Weitere praktische Konsequenzen der Reform liegen in den verbesserten Möglichkeiten digitaler Verfahrensführung und strategischer Nutzung deutscher Gerichte zur Unterstützung der Schiedsgerichtsbarkeit.
Die Reform überrascht allerdings nicht mit fundamentalen Neuerungen. Gerade im internationalen Vergleich sind das zweistufige Verfahren mit Rechtsbeschwerden zum Bundesgerichtshof ein Zeit- und Kostenhemmnis, das den Schiedsstandort Deutschland belastet. Zudem wäre zumindest eine Konzentration auf eine kleine Anzahl von Oberlandesgerichten in der Eingangsinstanz wünschenswert. Mit der erweiterten Möglichkeit, in englischer Sprache zu verhandeln, zieht Deutschland allenfalls nach, setzt aber keine neuen Impulse.
Bestens
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