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„Signalling“ – öffentliche Verlaut­barungen von Unter­nehmen im Fokus der Kartell­behörden

17.12.2014

Seit der „Wood pulp“-Entscheidung der Europäischen Kommission von 1984 und dem dieser Entscheidung nachfolgenden Urteil des EuGH aus dem Jahre 1993 waren öffentliche Verlautbarungen wie Preis- und Mengenankündigungen als möglicher Kartellverstoß mit wenigen Ausnahmen eher ein theoretischer Aspekt der Kartellrechtspraxis. In der jüngeren Vergangenheit hat das Thema jedoch an neuer Dynamik gewonnen. Dies ist auf eine Reihe von Verfahren zurückzuführen, welche von nationalen Kartellbehörden und der Europäischen Kommission geführt wurden bzw. noch geführt werden. Zwar gibt es bisher keine rechtskräftige Entscheidung, doch die Nachricht ist eindeutig: Das sog. „Signalling“, also öffentliche Verlautbarungen über zukünftiges Marktverhalten, ist stärker in den Ermittlungsfokus der Wettbewerbsbehörden gerückt.

Die Unsicherheit bei den Unternehmen ist groß – was ist noch zulässig und bloßes Parallelverhalten, was ist schon eine Verhaltensabstimmung und somit nicht mehr erlaubt? Der Kartellrechtspraxis fehlen klare Leitlinien zur Bewertung der Fallgruppe des „Signalling“. Robert Pahlen und Dr. Oliver Vahrenholt aus unserem Berliner Büro haben in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Wettbewerbsrecht (ZWeR) einen Artikel veröffentlicht, in dem sie auf rechtlicher und ökonomischer Basis ein Konzept zur Identifizierung zulässiger und unzulässiger Verhaltensweisen vorschlagen (ZWeR 2014, 442). Der Artikel kommt zu dem Ergebnis, dass öffentliche Ankündigungen im Regelfall legitime Geschäftsfunktionen erfüllen und sogar wettbewerbsfördernd wirken können. Die verschärfte, aber in ihrer Bewertung unscharfe kartellbehördliche Praxis und die damit einhergehende faktische Ausdehnung des Kartellverbotes führt nach Ansicht der Autoren zu einer zunehmenden Zurückhaltung der Unternehmen (sog. deterrence effect) und zu vermeidbaren sozialen Kosten.

Die Zeitschrift für Wettbewerbsrecht (ZWeR) finden Sie hier
 

Kartellrecht

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