Snapback: Wiedereinführung der Iran-Sanktionen
Am 27. September 2025 sind die nuklearbezogenen UN-Sanktionen gegen den Iran wieder in Kraft getreten, nachdem 30 Tage zuvor Deutschland, Frankreich und das Vereinigte Königreich („E3“) den sogenannten Snapback-Mechanismus ausgelöst hatten. Mit dem Ablauf der dort vorgesehenen Frist am 27. September 2025 wurden sämtliche ausgesetzten Sanktionen gegen den Iran des UN-Sicherheitsrats reaktiviert. In der Folge hat die Europäische Union am 29. September 2025 ihre Sanktionen wieder in Kraft gesetzt.
A. Hintergrund: JCPOA und Snapback-Mechanismus
Im Jahr 2015 schlossen die P5+1-Staaten (USA, Russland, China, Frankreich, Großbritannien und Deutschland), die EU und der Iran nach jahrelangen Verhandlungen den Joint Comprehensive Plan of Action („JCPOA“). Das Abkommen sah vor, dass der Iran seine Urananreicherung drastisch reduziert, Zentrifugen abbaut und der Internationalen Atomenergie-Organisation (IAEO) weitreichende Kontrollen erlaubt. Im Gegenzug sollten die Sanktionen der USA, der EU und des UN-Sicherheitsrats aufgehoben und der Außenhandel des Iran erleichtert werden. Der UN-Sicherheitsrat bestätigte das Abkommen mit Resolution 2231 (2015).
Im Jahr 2018 erklärten die USA ihren Austritt aus dem JCPOA. Die europäischen Vertragspartner versuchten zunächst, das Abkommen zu erhalten. Ab 2019 verstieß der Iran zunehmend und systematisch gegen seine Verpflichtungen aus dem JCPOA und erklärte schließlich im Jahr 2020 offiziell, sich nicht länger an dessen Auflagen halten zu wollen. Im Jahr 2025 stufte die europäische Seite das Proliferationsrisiko angesichts der iranischen Aktivitäten als erheblich erhöht ein. Die E3 schlugen dem Iran im Juli 2025 die Verlängerung der Resolution 2231 vor, da diese und mit ihr der Snapback-Mechanismus im Oktober 2025 ansonsten planmäßig auslaufen würde. Im Gegenzug sollte der Iran die Verhandlungen wieder aufnehmen und seine Verpflichtungen gegenüber der IAEO einhalten. Nachdem diese Forderungen aus Sicht der E3 nicht zufriedenstellend erfüllt wurden, lösten die E3 am 28. August 2025 offiziell den Snapback-Mechanismus aus.
Bis zum 27. September 2025 nahm der Sicherheitsrat keine neue Resolution an. Gemäß Ziffer 37 des JCPOA traten damit die Bestimmungen der Resolutionen 1696 (2006), 1737 (2006), 1747 (2007), 1803 (2008), 1835 (2008) und 1929 (2010) automatisch wieder in Kraft.
B. Umsetzung und rechtliche Auswirkungen
Die Europäische Union hat die Wiedereinführung der UN-Sanktionen am 27. September umgehend vollzogen. Bereits am 29. September 2025 verabschiedete der Rat mehrere Rechtsakte, um die zuvor durch den JCPOA ausgesetzten Sanktionen wieder in Kraft zu setzen. Kernstück ist die Änderung des Beschlusses 2010/413/GASP und der Verordnung (EU) Nr. 267/2012 („Iran-Embargo-Verordnung“). Die Änderungen traten sodann am 30. September 2025 in Kraft.
Mit der Verordnung (EU) 2025/1975 zur Änderung der Iran-Embargo-Verordnung wurde insbesondere der materielle EU-Sanktionsrahmen gegen den Iran reaktiviert. Im Einklang mit Ziffer 37 des JCPOA bestehen für einige der Verbote Übergangsfristen für Verträge, die vor dem 30. September 2025 geschlossen wurden, sofern die Erfüllung dieser Verträge bis zum 1. Januar 2026 erfolgt.
Mit Art. 2 wurde das Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot für in Anhang I und II gelistete Güter und Technologien wieder eingeführt. Dabei handelt es sich primär um Dual-Use-Güter und sonstige Güter, die für das iranische Nuklearprogramm relevant sind. Für diese wurde zudem in Art. 4 ein Einfuhrverbot und in Art. 5 ein Verbot der Erbringung von unmittelbaren und mittelbaren Hilfs- und Finanzdienstleistungen verhängt.
Darüber hinaus ordnet Art. 8 ein Ausfuhr- und Bereitstellungsverbot für die in den Anhängen VI und VIa aufgeführte Schlüsselausrüstung für die iranische Öl- und Gasindustrie an. Auch hier gilt ein Verbot für Hilfs- und Finanzdienstleistungen. Die gleiche Verbotsstruktur findet sich in Art. 10a und 10b für in Anhang VIb aufgeführte Marine-Schlüsselausrüstung sowie in Art. 10d und 10e für in Anhang VIIa aufgeführte Software.
Die Art. 11, 13 und 14a statuieren Einfuhrverbote für iranisches Erdöl, petrochemische Produkte sowie Erdgas. Weitere Ausfuhr- und Bereitstellungsverbote betreffen in Anhang VII aufgeführtes Gold, Edelmetalle und Diamanten (Art. 15), sowie in Anhang VIIb aufgeführtes Grafit, Rohmetall und Metallhalberzeugnisse (Art. 15a). Dieser Anhang existierte auch unter der Geltung des JCPOA, aber in deutlich reduziertem Umfang. Zudem verbietet Art. 16 die Ausgabe von iranischer Landeswährung. Kapitel III unterwirft iranische Unternehmen, die in der Rüstungs-, Nuklear-, Erdöl- oder Erdgasbranche tätig sind, zudem weitgehenden Finanzierungsbeschränkungen.
Zudem wurden die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1980 und 2025/1982 erlassen, mit denen die Anhänge IX und VIII der Iran-Embargo-Verordnung aktualisiert wurden. Den dort gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen bereitgestellt werden, zudem unterliegen sie dem Einfriergebot. Über die genannten Altvertragsregelungen hinaus bestehen keine weiteren Übergangsregelungen.
Mittlerweile hat die Deutsche Bundesbank ein Merkblatt zu Genehmigungsverfahren nach Art. 30 und 30a der Iran-Embargo-Verordnung veröffentlicht. Zudem stellt sie ein Formular für eine Meldung nach Art. 30 bzw. 30a der Iran-Embargo-Verordnung sowie ein Formular für einen Genehmigungsantrag nach Art. 30b Abs. 3 der Iran-Embargo-Verordnung auf ihrer Website zur Verfügung. Unternehmen mit Geschäftsbeziehungen zum Iran sollten daher zeitnah prüfen, ob bestehende Verträge oder laufende Vorgänge von den Maßnahmen betroffen sind, und erforderlichenfalls rechtzeitig Anpassungs- oder Abwicklungsmaßnahmen einleiten.
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