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Tschechische Republik: Neue Bußgeldleitlinien – Härtere Zeiten brechen an

05.02.2019

Im April 2018 hat die tschechische Wettbewerbsbehörde („TWB“) neue Leitlinien erlassen, wie Geldbußen für Kartellrechtsverstöße berechnet werden. Diese Leitlinien lösen die bisherige Fassung aus dem Jahr 2006 ab.

Hintergrund dieser Änderung ist die seit vielen Jahren gegenüber der TWB geäußerte Kritik, zu nachgiebig mit Kartellrechtsverletzern umzugehen und keine angemessenen Geldbußen zu verhängen, selbst in Fällen schwerer Kartellrechtsverstöße.

Dies dürfte sich nun nach dem neuen System ändern. Durch die Leitlinien wird der Grundbetrag einer zu verhängenden Geldbuße für jede Art von wettbewerbswidrigem Verhalten drastisch erhöht (vor Anpassungen je nach Dauer des Verstoßes und anderen Umständen des Falles). In den neuen Leitlinien wird (wie bisher) zwischen drei unterschiedlichen Arten von Rechtsverstößen unterschieden:  

  • Im Falle von „minderschweren“ Verstößen (vertikale Vereinbarungen ohne Kernbeschränkungen wie Preisabsprachen, „Gun Jumping“) wird der Grundbetrag der Geldbuße von bis zu 0,5 % des mit den betreffenden Waren oder Dienstleistungen erzielten Umsatzes auf bis zu 5 % erhöht.
  • Bei „schweren“ Kartellverstößen (vertikale Vereinbarungen mit Kernbeschränkungen, minderschwere Verstöße von horizontalen Vereinbarungen, „Gun Jumping“ entgegen einer bestehenden Entscheidung der TWB) wird der Grundbetrag der Geldbuße von bisher bis zu 1 % des Umsatzes auf 3 % bis 10 % erhöht.
  • Im Falle von „besonders schweren“ Verstößen (d. h. besonders schwere vertikale und horizontale Verstöße, Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung) wird der Grundbetrag der Geldbuße von bis zu 3 % des Umsatzes auf 5 % bis 15 % erhöht.

Im Vergleich zu den früheren Leitlinien kann dies eine mögliche erhebliche Erhöhung der von der TWB verhängten Geldbußen bedeuten (bis zu fünfmal höher für besonders schwere Verstöße und sogar bis zu zehnmal höher für minder schwere und schwere Fälle von Kartellrechtsverstößen im Vergleich zu den früheren Leitlinien).

Wie bereits erwähnt ist der Grundbetrag der Geldbuße je nach den sonstigen Umständen des Falles weiter anzupassen. Nach der früheren Regelung konnte die daraus resultierende Geldbuße um bis zu 50 % des Grundbetrages der Geldbuße ansteigen oder sinken, während sie sich nunmehr um bis zu 70 % verändern kann. Es besteht jedoch weiterhin eine Kappungsgrenze, nach der insgesamt die Geldbuße 10 % des Jahresumsatzes des Rechtsverletzers nicht übersteigen darf.

Die neuen Leitlinien wurden im April letzten Jahres angenommen, gelten aber nur für Verfahren, die nach ihrer Verabschiedung eingeleitet wurden. Das bedeutet, dass 2019 das erste Jahr sein wird, in dem sich die neuen Leitlinien in der Entscheidungspraxis auswirken könnten. Es bleibt allerdings abzuwarten, ob und inwieweit der neue, strengere Ansatz der TWB tatsächlich in der Praxis umgesetzt wird, auch wenn mit den neuen Leitlinien für Kartellrechtsverletzer sehr wahrscheinlich härtere Zeiten anbrechen dürften. Daher sind die Selbsteinschätzung und die Einhaltung des Kartellrechts für Unternehmen in Tschechien wichtiger denn eh und je.

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