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Ungarn: Änderung des Urheberrechtsgesetzes - Neue Bestimmungen betreffend Software

06.05.2021

Das ungarische Parlament hat kürzlich eine Novellierung des Urheberrechtsgesetzes verabschiedet, die jedoch noch nicht vom Präsidenten unterzeichnet wurde. Sofern sie am 1. Juni 2021 in Kraft tritt, werden durch die Novelle Änderungen im Softwarerecht eingeführt.

Schriftformerfordernis teilweise abgeschafft

Nach den derzeit geltenden Vorschriften müssen Softwarelizenzverträge schriftlich abgeschlossen werden, sofern die Software nicht im normalen Handelsverkehr lizenziert wird („out of the box“).

Nach dem Datum des Inkrafttretens der Gesetzesänderung sind Softwarelizenzverträge, die einem Lizenznehmer nicht-exklusive Lizenzrechte einräumen, in der Regel auch ohne Beachtung des Schriftformerfordernisses gültig. Dies ist eine gute Nachricht für die Parteien von nicht-exklusiven Softwareentwicklungsverträgen, da sie einen Lizenzvertrag über eine nicht-exklusive Lizenz abschließen können, ohne dabei Formvorschriften beachten zu müssen.

Die neuen Bestimmungen vereinfachen zudem die Übertragung der wirtschaftlichen Rechte an Software, mit einem Ergebnis, das einer exklusiven, unbegrenzten Lizenz entspricht. Es ist allerdings unklar, ob eine Übertragung der wirtschaftlichen Rechte an Software schriftlich erfolgen muss.

Bestseller-Klausel gilt nicht mehr für Softwareentwicklung

Die meisten der derzeit geltenden allgemeinen Lizenzbestimmungen sind auf Software anwendbar. Nach den neuen Bestimmungen ist die Anwendbarkeit der gesetzlichen Bestimmung bezüglich des Rechts des Urhebers auf eine anteilige Vergütung (Bestseller-Klausel) sowie die Möglichkeit einer gerichtlichen Vertragsanpassung im Falle einer nicht anteiligen Vergütung ausgeschlossen.

Keine Möglichkeit eines Mediationsverfahrens

Das für andere Fälle vorgesehene Mediationsverfahren wird bei Streitigkeiten aus Softwarelizenzverträgen nicht angewandt.

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