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Ungarn: Erste Erfahrungen mit dem neu eingeführten BIREG-System

15.04.2021

Mit Regierungsverordnung 261/2011 wurden mit Wirkung zum 1. Januar 2021 wesentliche Änderungen eingeführt, durch die die Kontroll- und Meldepflichten für Transporte nach und aus Ungarn auf die Versender bzw. Empfänger verlagert wurden. Die neue Verordnung hat zu Verunsicherungen auf dem Markt geführt. Aufgrund erster Erfahrungen mit dem neuen Gesetz und von den Mitgliedern des Commercial Trade and Digital Business Teams von Noerr geführten Gesprächen mit der zuständigen Behörde kann nun etwas Licht in die richtige Anwendung der neuen Verordnung gebracht werden.

Ab dem 1. Januar 2021 erlegt das BIREG-System Versendern und Empfängern neue Pflichten auf, um Transportvorgänge mit Bezügen zu Drittstaaten effektiv zu kontrollieren. Nicht allein die Betreiber sind nunmehr verpflichtet, den Transport im System zu registrieren, vielmehr haben auch die Versender und Empfänger nun sekundäre Kontroll- und Meldepflichten. Empfänger und Absender müssen die Genehmigungen (nach CEMT und bilateralen Übereinkommen) prüfen, den Transport registrieren und den Behörden etwaige Transportfehler melden. Diese Pflichten müssen erfüllt und die entsprechenden Aufzeichnungen aufbewahrt werden.

Es ist hierbei wichtig zu beachten, dass die neuen Vorschriften nicht für Beförderungen mit einer Gemeinschaftslizenz gelten. Absender und Empfänger müssen daher prüfen, ob ein Drittland (Nicht-EU-Land) in die Beförderung involviert ist, weil entweder:

(a) der Entladeort oder der Verladeort in einem Drittland liegt, oder

(b) die Beförderung mit einem im Hoheitsgebiet eines Drittlandes zugelassenen Fahrzeug durchgeführt wird.

Da bilaterale Genehmigungen die Prüfung komplizierter machen, ist es ratsam, die Genehmigungen auf der Grundlage der von den ungarischen Behörden unter https://www.kozlekedesihatosag.kormany.hu/hu/dokumentum/212259 erteilten Informationen zu prüfen.

Eine Beförderung ohne Nutzung des BIREG-Systems wird wie eine nicht genehmigte Beförderung behandelt und unterliegt daher denselben Sanktionen wie eine solche nicht genehmigte Beförderung.

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