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Urteil zu Erbschaft­steuer angekündigt - letzte Hand­lungs­möglich­keiten nutzen

19.11.2014
Gestern hat das Bundesverfassungsgericht mitgeteilt, dass es am Mittwoch, den 17. Dezember 2014, 10.00 Uhr sein Urteil in Sachen „Erbschaftsteuer“ (1 BvL 21/12) verkünden wird (Pressemitteilung Nr. 102/2014).

Das Verfahren betrifft im Kern die seit 1. Januar 2009 geltenden Regelungen des Erbschaftsteuergesetzes, wonach Betriebsvermögen zu 85 % oder gar 100 % von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer verschont wird, wenn der jeweilige Erwerber für die Dauer von 5 bzw. 7 Jahren ab dem Erwerb bestimmte Voraussetzungen erfüllt. Der Bundesfinanzhof hatte diese Verschonungsregelung in Zweifel gezogen und sie dem Bundesverfassungsgericht zur Überprüfung vorgelegt. Das Bundesverfassungsgericht hat in mündlicher Verhandlung am 8. Juli 2014 überaus deutlich gemacht, dass es die geltende Privilegierung von Betriebsvermögen als zu weitgehend ansieht (vgl. unsere Meldung vom 09.07.2014).

Wie wird das Bundesverfassungsgericht am 17. Dezember entscheiden?


Bei seiner letzten Entscheidung in Sachen Erbschaftsteuer hatte das Gericht die betroffenen Regelungen für unwirksam, für eine Übergangsfrist jedoch noch für anwendbar erklärt und den Gesetzgeber aufgefordert, bis zum 31. Dezember 2008 eine verfassungskonforme Neuregelung zu schaffen. Dieser Regelungsauftrag führte zu den seit 1. Januar 2009 geltenden Verschonungsregelungen. Für den Fall, dass das Gericht nun erneut einen Regelungsauftrag erteilen wird, muss man davon ausgehen, dass eine Neuregelung zu einer höheren Steuerlast führen wird. Nicht ausgeschlossen ist jedoch auch, dass das Gericht nur die Verschonungsregelungen kippen und das Erbschaftsteuergesetz im Übrigen fortbestehen lassen wird. Für Vermögensübergänge nach der Entscheidung am 17. Dezember wäre dies aus erbschaftsteuerlicher Sicht der größte anzunehmende Unfall.

Was bedeutet dies für die Vermögensnachfolge?


Das Zeitfenster für mögliche Gestaltungen schließt sich. Wer die Möglichkeiten des noch geltenden Erbschaftsteuergesetzes nutzen will, muss jetzt handeln. Noch kann man Vermögen auf die nächste Generation oder Dritte (z.B. Familienstiftungen) übertragen und dabei Schenkungsteuer gänzlich vermeiden – zu erträglichen Bedingungen. Dies gilt vor allem für (Familien-) Unternehmer. Aber auch Privatpersonen können – bei richtiger Gestaltung – die noch geltenden Regelungen für sich nutzen. Sinnvoll kann es auch sein, die Vermögensübertragung mit weiteren Gestaltungen zu flankieren, z.B. durch Vorbehalt eines Nießbrauchs, der dem Inhaber auf Lebenszeit Erträge und Einfluss sichert, während die Substanz bereits steuerfrei übergeht.

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