Neue Abstandsregelungen für Windenergieanlagen
26.08.2020
Die neuen Regeln für Mindestabstände von Windenergieanlagen zu Wohnbebauung
sind in Kraft. Die am 13.08.2020 im Bundesgesetzblatt verkündete Neufassung
des § 249 Abs. 3 BauGB durch das „Gesetz zur Vereinheitlichung des Energieeinsparrechts für Gebäude“ gilt seit dem 14.08.2020.
Die Neuregelung in § 249 Abs. 3 BauGB enthält eine Länderöffnungsklausel,
die die Entscheidung über die einzuhaltenden Mindestabstände zu
Wohngebieten weitgehend den Ländern überlässt. Danach ist es den Ländern
freigestellt, durch Landesgesetz festzulegen, dass die
Außenbereichsprivilegierung für Windenergieanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 5
BauGB nur Anwendung findet, wenn diese bestimmte Mindestabstände zu
landesgesetzlich festgelegten baulichen Wohnnutzungen einhalten. Die
Festlegung von Mindestabständen ist dabei auf ein Höchstmaß von 1000 Metern
beschränkt. Das Höchstmaß gilt nicht für bereits bestehende
Länderregelungen mit höheren Mindestabständen, die im Rahmen des § 249 Abs.
3 BauGB a.F. bis zum 31.12.2015 erlassen worden sind. Überdies steht es den
Ländern frei festzulegen, zu welchen baulichen Nutzungen zu Wohnzwecken die
Abstände eingehalten werden müssen.
Damit hat sich die Einführung der Länderöffnungsklausel gegen eine
ursprünglich vom Bundeswirtschaftsministerium vorgesehene pauschale
Abstandsregelung für Windenergieanlagen von 1000 Metern zu Wohnsiedlungen
durchgesetzt.
Ob mit der nun in Kraft getretenen Regelung die anhaltende Diskussion über
die rechtlichen Hürden des Windenergieausbaus beendet ist, erscheint
zweifelhaft. Zuletzt ist der Ausbau von Windenergieanlagen an Land deutlich
eingebrochen, was vor allem auf das beschränkte Flächenangebot, die
komplexen Planungen und lokalen Widerstand zurückgeführt wird. Ein
1000-Meter-Mindestabstand zu Wohnnutzungen, der die in vielen Bundesländern
bislang geltenden Abstände übersteigt und den weitere Bundesländer unter
dem anhaltenden Druck der Öffentlichkeit ausschöpfen dürften, wird zu einer
zusätzlichen Reduzierung des Flächenangebots und damit voraussichtlich zu
einer erneuten Verlangsamung des Windenergieausbaus beitragen. Vor diesem
Hintergrund erscheint es geboten, die Aufstellung der planerischen
Rahmenbedingungen für den Windenergieausbau zu vereinfachen und Hürden für
die Errichtung von Windenergieanlagen an Land zu reduzieren.
Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie gerne: Dr. Holger Schmitz oder Dr.
Carl-Wendelin Neubert
Praxisgruppen:
Regulierung & Governmental Affairs, Energie