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Novelle des Preisangabenrechts

22.03.2022

Am 28.05.2022 tritt eine neue Fassung der Preisangabenverordnung („PAngV“) in Kraft. Die Regelungen der PAngV sollen optimale Preisvergleichsmöglichkeiten gewährleisten und damit die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe stärken. Die praktische Bedeutung der PAngV ergibt sich daraus, dass Verstöße sowohl wettbewerbsrechtliche Ansprüche begründen, als auch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können.

Der Verordnungsgeber hat die Novelle der PAngV zum Anlass genommen, die Verordnung neu zu strukturieren. Die inhaltlichen Änderungen betreffen im Wesentlichen die folgenden Aspekte:

  • § 4 PAngV regelt unter anderem die Anforderungen an die Angabe des Grundpreises und stellt in Abs. 1 klar, dass dieser nun vor allem „unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar“ sein und nicht mehr ausdrücklich in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises angegeben werden muss. Gesamtpreis und Grundpreis müssen jedoch laut Entwurfsbegründung weiterhin auf einen Blick wahrnehmbar sein.

  • Bei den derzeit in § 5 PAngV normierten Referenzmengen für die Angabe von Grundpreisen besteht gemäß Abs. 1 der neuen Fassung nicht mehr die Möglichkeit der Bezugnahme auf die Mengen 100 Gramm oder Milliliter, falls das Nenngewicht oder -volumen üblicherweise 250 Gramm nicht übersteigt. Vielmehr gelten nun unter anderem 1 Kilogramm oder 1 Liter als einheitliche Referenzmengen.

  • In § 11 PAngV der neuen Fassung sind nun Vorgaben zur Darstellung von Preisermäßigungen vorgesehen. Dabei gilt gemäß Abs. 1, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat. Zusätzlich gilt bei einer schrittweisen, ohne Unterbrechung ansteigenden Preisermäßigung des Gesamtpreises einer Ware gemäß Abs. 2, dass während der Dauer der Preisermäßigung der niedrigste Gesamtpreis nach Abs. 1 angegeben werden kann, der vor Beginn der schrittweisen Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern für diese Ware angewendet wurde.

  • Neu ist die in § 14 Abs. 2 PAngV enthaltene Regelung zur Preisangabe an Ladesäulen. Danach muss der Betreiber eines öffentlich zugänglichen Ladepunktes für Elektrofahrzeuge im Sinne der Ladesäulenverordnung den für diesen Ladepunkt geltenden Arbeitspreis an der Ladesäule selbst oder in dessen unmittelbarer Nähe angeben. Nr. 3 stellt klar, dass dies auch mittels einer registrierungsfreien und kostenlosen mobilen Webseite oder Abrufoption für eine Anzeige auf dem Display eines mobilen Endgerätes, auf die am Ladepunkt oder in dessen unmittelbarer Nähe hingewiesen wird, erfolgen kann. Dies dürfte in vielen Fällen bereits der gängigen Praxis entsprechen, zum Beispiel durch das Bereitstellen eines QR-Codes.

  • In § 7 PAngV der neuen Fassung werden die Vorgaben zur separaten Ausweisung von Pfandbeträgen oder vergleichbaren rückerstattbaren Sicherheiten klarer gefasst. Danach ist die Höhe eines Pfandbetrages neben dem Gesamtpreis anzugeben und nicht in diesen einzubeziehen. Zudem hat der Pfandbetrag bei der Berechnung des Grundpreises unberücksichtigt zu bleiben.

Insgesamt lässt sich festhalten, dass die Novelle der PAngV im Wesentlichen in einer Neustrukturierung und redaktionellen Überarbeitung besteht. Daneben wurden aber auch inhaltliche Änderungen vorgenommen, die in einigen Branchen Bedeutung erlangen können.

Eine Gegenüberstellung der bisherigen und der ab dem 28.05.2022 geltenden Regelungen der PAngV können Sie hier abrufen.

 

Gewerblicher Rechtsschutz

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