Noerr erstreitet wegweisendes Urteil für Hersteller von Luxuskosmetik – OLG Düsseldorf verbietet Vertrieb von Graumarktware

06.04.2018

Vertreten von der Kanzlei Noerr hat der japanische Luxuskosmetikhersteller Kanebo erfolgreich den Vertrieb von Graumarktware gestoppt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat eine zugunsten von Kanebo erlassene einstweilige Verfügung bestätigt, nach der es der Handelskette real,- europaweit verboten ist, die Luxuskosmetik von Kanebo im Onlineshop auf www real de und in ihren Filialen anzubieten. In dem wegweisenden Urteil wurde – soweit ersichtlich – erstmals von einem deutschen Obergericht anerkannt, dass Hersteller von Luxuswaren den Verkauf von Graumarktware unterbinden können, wenn ihre Produkte in einem ruf- und imageschädigenden Verkaufsumfeld vertrieben werden (Az. I-20 U 113/17).

Kanebo war gegen den Wiederverkauf von mit den Marken „Sensai“ und „Kanebo“ gekennzeichneten Originalwaren bei real,- vorgegangen, und hatte sich nicht nur gegen das Angebot in den Filialen, sondern auch gegen den Vertrieb auf www real de gewehrt. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat daraufhin ein europaweit geltendes Vertriebsverbot für die Kanebo-Kosmetik sowohl für den real,- Onlineshop als auch für die Filialen ausgesprochen. Das ist bemerkenswert, denn ein Verbot des Wiederverkaufs von Originalware, die ein Hersteller – so wie im vorliegenden Fall – selbst in der EU auf den Markt gebracht hat, ist wegen des sogenannten Erschöpfungsgrundsatzes regelmäßig nicht möglich. Davon werden nach dem deutschen und europäischen Markenrecht nur in engen Grenzen Ausnahmen gemacht.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat nunmehr eine solche Ausnahme für den Fall angenommen, dass die sonst nur im Rahmen eines streng reglementierten selektiven Vertriebssystems gehandelte Luxuskosmetik in einem ruf- und imageschädigenden Umfeld vertrieben wird. Bislang hatten die deutschen Gerichte Ausnahmen vom Erschöpfungsgrundsatz praktisch nur angenommen, wenn der physische Zustand der Ware verändert oder verschlechtert war. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat es nun als rufschädigend angesehen, dass die (physisch unversehrte) Luxuskosmetik von Kanebo auf www real de und in den real,- Filialen angeboten wurde, weil das Verkaufsumfeld sowohl online als auch offline nicht ansatzweise mit dem luxuriösen Umfeld vergleichbar sei, in dem die Waren sonst angeboten würden. Das Gericht hat es dabei insbesondere als imageschädigend angesehen, dass die Luxuskosmetik zwischen Waren aller Art vertrieben wurde.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich zur Begründung seiner Entscheidung auch auf das aktuelle Coty-Urteil des Europäischen Gerichtshofs berufen. Der Europäische Gerichtshof hatte in dem Urteil bestätigt, dass das Luxusimage einer Marke und der mit ihr gekennzeichneten Ware schutzwürdig sein und auch ein Online-Vertriebsverbot rechtfertigen kann.

Das Urteil ist rechtskräftig. real,- kann lediglich noch erreichen, dass Kanebo zur Erhebung einer Hauptsacheklage verpflichtet wird.

Vertreten wurde Kanebo von der Münchener Noerr-Marken- und Vertriebsrechtsexpertin Janina Voogd.

Berater Kanebo Cosmetics Deutschland GmbH: Noerr LLP

Janina Voogd, LL.M. (Cape Town), Dr. Ralph Nack (beide IP-Recht, München)

Presse-Team


Gewerblicher Rechtsschutz

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