Recht auf Auskunft

Als betroffene Person haben Sie unter den Voraussetzungen von Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung ein Recht auf Auskunft.

Das bedeutet insbesondere, dass Sie das Recht haben, von uns eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob wir Sie betreffende personenbezogene Daten verarbeiten. Ist dies der Fall, haben Sie außerdem ein Recht auf Auskunft über diese personenbezogenen Daten und auf die in Artikel 15 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Informationen. Dazu gehören beispielsweise Informationen über die Verarbeitungszwecke, über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden, sowie über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden (Artikel 15 Absatz 1 Buchstaben a, b und c der Datenschutz-Grundverordnung).

Den vollen Umfang Ihres Rechts auf Auskunft können Sie Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen.