Datenschutz


Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“)

Als betroffene Person haben Sie unter den Voraussetzungen von Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung ein Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“).

Das bedeutet, dass Sie grundsätzlich das Recht haben, von uns zu verlangen, dass Sie betreffende personenbezogene Daten unverzüglich gelöscht werden, und wir verpflichtet sind, personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, sofern einer der in Artikel 17 Absatz 1 der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Gründe zutrifft. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn personenbezogenen Daten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig sind (Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe a der Datenschutz-Grundverordnung).

Soweit wir die personenbezogenen Daten öffentlich gemacht haben und wir zu deren Löschung verpflichtet sind, sind wir außerdem verpflichtet, unter Berücksichtigung der verfügbaren Technologie und der Implementierungskosten angemessene Maßnahmen, auch technischer Art, zu treffen, um andere für die Datenverarbeitung Verantwortliche, die die personenbezogenen Daten verarbeiten, darüber zu informieren, dass eine betroffene Person von ihnen die Löschung aller Links zu diesen personenbezogenen Daten oder von Kopien oder Replikationen dieser personenbezogenen Daten verlangt hat (Artikel 17 Absatz 2 der Datenschutz-Grundverordnung).

Das Recht auf Löschung („Recht auf Vergessenwerden“) gilt ausnahmsweise nicht, soweit die Verarbeitung aus den in Artikel 17 Absatz 3 der Datenschutz-Grundverordnung aufgeführten Gründen erforderlich ist. Das kann beispielsweise der Fall sein, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung oder zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erforderlich ist (Artikel 17 Absatz 3 Buchstaben a und e der Datenschutz-Grundverordnung).

Den vollen Umfang Ihres Rechts auf Löschung können Sie Artikel 17 der Datenschutz-Grundverordnung entnehmen.