Allgemeine Genehmigung Nr. 42 bis 2027 verlängert; Bank- und Finanzsoftware nun privilegiert
Am 23.07.2025 gab das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) die Allgemeinen Genehmigung Nr. 42 („AGG 42“) mit Wirkung zum 01.08.2025 neu bekannt. Hintergrund der Anpassung ist das 18. EU-Sanktionspaket vom 18.07.2024, durch das weitere Software den Verboten nach Art. 5n Abs. 2b Verordnung (EU) Nr. 833/2014 unterworfen wurde (siehe unsere Meldung hier).
Die Neufassung verlängert die Gültigkeitsdauer der AGG 42 deutlich: Sie kann nun bis zum 31.03.2027 genutzt werden. Diese Ausweitung sorgt für zusätzliche Planungssicherheit bei Unternehmen, die unter Nutzung der AGG 42 bestimmte Dienstleistungen erbringen und Unternehmenssoftware nach Russland an ihre Tochtergesellschaften exportieren.
Zudem wurde der Kreis der zulässigen Nutzer erweitert: Künftig können auch in Partnerländern nach Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 ansässige Personen, Organisationen und Einrichtungen von der Genehmigung profitieren. Voraussetzung ist, dass die Bereitstellung der Software aus Deutschland erfolgt. Partnerländer sind die USA, Japan, das Vereinigte Königreich, Südkorea, Kanada, Australien, Norwegen, die Schweiz, Liechtenstein, Neuseeland und Island. Damit öffnet sich die AGG 42 auch für eine breitere konzernübergreifende Nutzung durch internationale Unternehmensgruppen.
Das BAFA hat im Rahmen der Neubekanntgabe zudem klargestellt, dass die AGG 42 auch das mit dem 18. Sanktionspaket erweiterte Softwarebereitstellungsverbot umfasst. Demnach kann die in Anhang XXXIX neu gelistete Software, die für bestimmte Anwendungszwecke im Banken- und Finanzsektor bestimmt ist, unter den Bedingungen der AGG 42 weiterhin an russische Unternehmen bereitgestellt werden, die im Eigentum oder unter der Kontrolle von Unternehmen aus der EU oder bestimmter westlicher Länder stehen.
Die Anpassungen unterstreichen erneut die zentrale Bedeutung der AGG 42. Sie ermöglicht es Unternehmen weiterhin, konzerninterne Dienstleistungen und Softwarebereitstellungen unter klaren Vorgaben rechtskonform durchzuführen. Bereits erfolgte Registrierungen zur Nutzung der AGG 42 sowie Meldungen behalten auch mit Inkrafttreten der neuen Fassung am 01.08.2025 ihre Gültigkeit. Ein erneuter Antrag ist nicht erforderlich.
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