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Beteiligung von Bürgern und Umwelt­verbänden in Genehmigungs­verfahren für Pump­speicher­kraftwerke

07.12.2015

Am 26./27. November 2015 fand die 3. Pumpspeichertagung des Energie-Forschungszentrums Niedersachsen (EFZN) in Goslar unter dem Titel „Pumpspeicher für die Energiewende – Spitzentechnologie auf Eis?“ statt. Auf der interdisziplinären Tagung wurden neben technischen und wirtschaftlichen Aspekten der Errichtung und des Betriebs von Pumpspeichern auch rechtliche Fragestellungen behandelt. Dr. Maximilian Uibeleisen, Mitglied der Noerr Energy Group, hat in seinem Vortrag „Beteiligung von Bürgern und Umweltverbänden – Herausforderungen in Genehmigungsverfahren für Pumpspeicherkraftwerke“ die Bürger- und Verbandsklagerechte in Genehmigungsverfahren für Umweltprojekte näher beleuchtet und auf die Konsequenzen für Vorhabenträger von Pumpspeicherkraftwerken hingewiesen.

Die Klagerechte von Umweltverbänden sind in den vergangenen Jahren durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, insbesondere in den Verfahren „Trianel“ (Rs. C-115/09), „Slowakischer Braunbär“ (Rs. C-240/09) und „Gemeinde Altrip“ (Rs. C 72/12), stark ausgeweitet worden. Ihren vorläufigen Höhepunkt nimmt diese Entwicklung mit der Entscheidung des EuGH in einem Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission gegen Deutschland vom 15.10.2015 (Rs. C-137/14). Der EuGH hat in dieser Entscheidung die Präklusionsvorschriften in Genehmigungsverfahren für umweltrelevante Vorhaben für europarechtswidrig erklärt. Nach diesen Vorschriften waren Kläger vor Gericht mit solchen Einwänden gegen Vorhaben ausgeschlossen, die sie bereits im Verwaltungsverfahren innerhalb der geltenden Fristen hätten vorbringen können. Ob der Wegfall der Präklusionsvorschriften auch für abgeschlossene Verfahren gilt, die bereits über eine bestandskräftige Genehmigung verfügen, wird erst die Umsetzung der EuGH-Entscheidung durch den deutschen Gesetzgeber zeigen.

Mit der Entscheidung des EuGH kippt ein Grundpfeiler des deutschen Zulassungsrechts. Die Präklusionsvorschriften haben in der Praxis für Vorhabenträger Rechtssicherheit geschaffen und sollten Betroffene dazu bewegen, ihre Einwände rechtzeitig im Verfahren geltend zu machen. Lediglich für solche Einwände, die bewusst zur Verzögerung eingesetzt werden, hat der EuGH nun noch eine mögliche Missbrauchsschranke aufgezeigt. Ein entsprechender Nachweis dürfte aber häufig schwer zu führen sein. Damit werden Einwendungen und eine entsprechende Sachverhaltsaufklärung potenziell in spätere Verfahrensstadien oder sogar das gerichtliche Verfahren verlagert, eine mögliche Anpassung des Projekts wird dann deutlich schwieriger.

Für Vorhabenträger von Pumpspeichern bedeutet dies, dass sie zukünftig noch sorgfältiger und umsichtiger planen müssen als bisher schon, um eine späte Projektverzögerung, die häufig das Ende für ein Projekt bedeuten kann, zu vermeiden. Interessengruppen und Bürger sollten möglichst frühzeitig eingebunden werden, damit widersprechende Belange vollständig ermittelt werden können und keine finanziell aufwändigen Umplanungen zu einem späten Zeitpunkt erfolgen müssen. Häufig wird auch ein Dialog mit den Bürgern über die „Mindestbeteiligung“ hinaus ratsam sein, in dem aktiv für eine Verfahrensbeteiligung der Bürger geworben wird.

Für Rückfragen wenden Sie sich gerne an Dr. Maximilian Uibeleisen. Alle Präsentationen von der 3. Pumpspeichertagung des EFZN sind unter http://www.efzn.de/ps abrufbar.

 

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