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BGH bekräftigt seine Recht­sprechung zur fehlenden Kausalität und Verjährung bei Swap­geschäften

28.07.2016
Der BGH hat am 26.07.2016 in fünf Urteilen seine bisherige Rechtsprechung zu Swapgeschäften bestätigt und die Positionen von Banken weiter gefestigt. Wie schon dem Urteil vom 22.03.2016 (Az.: XI ZR 425/14) zu entnehmen war, sprechen regelmäßig diverse Indizien gegen die Ursächlichkeit einer vermeintlichen Falschberatung. Auch die Frage der Verjährung wird das OLG Düsseldorf neu bewerten müssen. Deswegen hat der BGH in allen Verfahren den Rechtsstreit zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen (Az.: XI ZR 351/14; XI ZR 352/14; XI ZR 353/14; XI ZR 354/14; XI ZR 356/14).

Konnexität nur bei Parteiidentität

Eine Pflichtverletzung bei der Aufklärung zu Swapgeschäften sieht der BGH darin, soweit die Bank den Kunden nicht über die Höhe der eingepreisten Gewinnmarge aufgeklärt hat; darüber hinaus gehende Aufklärungspflichten im Hinblick auf den sog. anfänglich negativen Marktwert bestehen demgegenüber nicht. Eine Ausnahme macht der BGH allerdings bei konnexen Zinssicherungsgeschäften, bei denen sowohl Darlehen als auch Swap mit derselben Bank abgeschlossen wurden und die sich hinsichtlich Laufzeit und Bezugsbetrag entsprechen. Das Erfordernis der Bankenidentität ist zwar dogmatisch kaum begründbar und führt zu einer nicht nachvollziehbaren Ungleichbehandlung von Banken in einer „Verbund-Organisation“ wie Sparkassen oder Volksbanken; dennoch hat der BGH an diesem Erfordernis auch in seinen Urteilen vom 26.07.2016 festgehalten.

Gewichtige Indizien gegen die Kausalität

Erneut bestätigt hat der BGH die Position der Banken hinsichtlich der Punkte Kausalität und Verjährung. Unter anderem spreche gegen die Kausalität, wenn die Kommune an gewinnbringenden Swapgeschäften festhalte und nur verlustträchtige Geschäfte angreife, oder die Swapgeschäfte unbedingt abschließen wollte, um Verluste aus Altgeschäften zu kompensieren. Diese Indizien liegen bei der großen Mehrzahl der von uns betreuten Fälle vor. In diesem Zusammenhang wird es auch ganz entscheidend darauf ankommen, ob die Kommune wusste, dass in die Swapgeschäfte eine Marge eingepreist war. Denn verfügte die Kommune über ein solches Wissen und schloss weiterhin Swapgeschäfte ab, spricht dies ebenfalls gegen die Kausalität einer vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung. Im Ergebnis sprechen daher gewichtige Gründe dafür, dass die Kommunen die Swapgeschäfte auch dann abgeschlossen hätten, wenn ihnen die Höhe der eingepreisten Marge bekannt gewesen wäre.

Verjährung etwaiger Schadensersatzansprüche

Mindestens ebenso wichtig ist die Kenntnis der Kommune von der Marge jedoch für die Frage der Verjährung. Hierbei wird es zunächst darauf ankommen, ob etwaige Ansprüche gemäß § 37a WpHG nach Ablauf von drei Jahren Tag genau verjährt sind. Diese Vorschrift ist auf Swapgeschäfte die bis zum 04.08.2009 abgeschlossen wurden anwendbar. Etwas anderes gilt nur, wenn die Bank vorsätzlich handelte. Zur Klärung dieser Frage hat der BGH den Rechtsstreit an das OLG Düsseldorf zurück verwiesen. Es bestehen jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Bank vor dem ersten Swap-Urteil des BGH vom 22.03.2011 (Az.: XI ZR 33/10) mit einer Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert rechnen musste. Diese neue Fallgruppe hat der BGH mit diesem Urteil vom 22.03.2011 erstmalig entwickelt und damit sämtliche Banken (und auch Anleger) überrascht. Bis dahin galt und gilt weiterhin der Grundsatz, dass eine Bank nicht über das eigene Gewinninteresse aufklären muss. Unabhängig von dieser Fragestellung hat der BGH jedoch zu Rückvergütungen mehrfach entschieden, dass der Beginn der Regelverjährung mit der Kenntnis des Anlegers von Rückvergütungen an sich zu laufen beginnt, ohne dass es auf die Kenntnis deren genauer Höhe ankomme. Diese Rechtsprechung ist auch auf Swapgeschäfte und die Kenntnis von der einstrukturierten Marge übertragbar. Demnach ist ein Großteil der streitgegenständlichen Swapgeschäfte verjährt, ohne dass es auf die Frage des Vorsatzes ankommt.

Fazit

Im Ergebnis hat der BGH mit den vorgenannten Urteilen die bisherige Rechtsprechung zu Swapgeschäften bestätigt und erneut deutlich gemacht, dass das bloße Behaupten eines anfänglich negativen Marktwerts nicht zum Erfolg in den Schadensersatzprozessen führen wird. Vielmehr bestehen auf Seiten der Kläger gewichtige Risiken, die einem Erfolg der Klage entgegenstehen.

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