Bundesfinanzhof konkretisiert Anforderungen an Durchführung von Gewinnabführungsverträgen
– Urteil vom 5. November 2025, I R 37/22 –
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 5. November 2025 (I R 37/22) die Anforderungen an die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags (GAV) im Rahmen der ertragsteuerlichen Organschaft präzisiert. Im Mittelpunkt der Entscheidung stehen insbesondere die zeitlichen Anforderungen an die Erfüllung der aus dem GAV resultierenden Ansprüche sowie die Behandlung von Verrechnungskonten.
A. Ausgangspunkt
Für die Anerkennung einer ertragsteuerlichen Organschaft ist u.a. erforderlich, dass ein GAV auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt wird (§ 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG). Der Gesetzgeber hat nicht näher geregelt, welche Anforderungen konkret an eine tatsächliche Durchführung zu stellen sind.
Nach bisheriger Rechtsprechung liegt eine tatsächliche Durchführung vor, wenn der GAV entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen vollzogen wird und die ermittelten Gewinne bzw. Verluste tatsächlich zwischen Organträger (OT) und Organgesellschaft (OG) ausgeglichen werden. Unter welchen zeitlichen Voraussetzungen dies zu erfolgen hat, war bislang hingegen nicht höchstrichterlich geklärt.
B. Kernaussagen des Bundesfinanzhofs
Der BFH konkretisiert die tatsächliche Durchführung als zweistufiges Tatbestandsmerkmal:
- Bilanzielle Abbildung der aus dem GAV resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten in den Jahresabschlüssen von OT und OG, und
- Zivilrechtlich wirksame Erfüllung dieser Ansprüche.
Für die bilanzielle Abbildung genügt es, Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV auch in einem Sammelposten – z.B. „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“ – auszuweisen, sofern anhand der Kontennachweise nachvollziehbar ist, dass hierin GAV-Ansprüche enthalten sind. Eine bloße Verbuchung ist allerdings nicht ausreichend; vielmehr müssen die Ansprüche auch wirksam erfüllt werden.
C. Konkretisierung der zeitlichen Anforderungen
Hinsichtlich des Zeitpunkts der wirksamen Erfüllung verlangt der BFH eine zeitnahe Umsetzung. Nach seiner Auffassung ist grundsätzlich eine Erfüllung innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit ausreichend, wobei das Gericht die Frist aus dem jährlichen Rechnungsabschluss für Kontokorrentverhältnisse ableitet (§ 355 Abs. 2 HGB).
Im Hinblick auf die Fälligkeit ist nach der Rechtsprechung und herrschenden Meinung zu differenzieren:
- Gewinnabführungsansprüche des OT werden mit Feststellung des Jahresabschlusses der OG fällig, und
- Verlustübernahmeansprüche der OG werden hingegen bereits mit Ablauf des Bilanzstichtags der OG fällig.
Dies dürfte auch steuerlich maßgebend sein. Eine Erfüllung erst nach einem deutlich längeren Zeitraum als zwölf Monate nach Fälligkeit oder erst nach Beendigung der Organschaft genügt dem Tatbestandsmerkmal der tatsächlichen Durchführung hingegen nach Ansicht des BFH nicht. Wird die 12-Monatsfrist überschritten, ist der GAV im jeweiligen Jahr nicht tatsächlich durchgeführt, was zumindest zur Nichtanerkennung der Organschaft für dieses Jahr führt – innerhalb der ersten fünf Jahre fällt die Organschaft sogar rückwirkend weg.
D. Zulässige Erfüllungsformen
Der BFH bestätigt, dass die Erfüllung der GAV-Ansprüche nicht zwingend durch Zahlung erfolgen muss. Das Gericht hatte zu Verrechnungskonten zu entscheiden und differenziert insoweit wie folgt:
- „Unechtes“ Verrechnungskonto: Werden auf einem Konto nur GAV-Ansprüche kumuliert, ohne dass Gegenforderungen gebucht oder regelmäßige Rechnungsabschlüsse vorgenommen werden, führt das nicht zu einer wirksamen Erfüllung.
- „Echtes“ Verrechnungskonto: Werden auf einem Konto hingegen GAV-Ansprüche und Gegenforderungen verrechnet bzw. kommt es zu einem regelmäßigen Rechnungsabschluss, tritt Erfüllungswirkung ein.
Im Grundsatz ist auch eine Erfüllung der GAV-Ansprüche durch Aufrechnung und Novation – d.h. Umwandlung in Darlehen – anerkannt; auch der BFH scheint in seinem neuen Urteil diese Auffassung zu teilen, spricht er doch von einer „der Zahlung gleichstehenden Aufrechnung“ bzw. Überführung „in ein Darlehen“:
- Aufrechnung führt auch nach der Verwaltungsansicht grundsätzlich zur tatsächlichen Durchführung des GAV (BMF v. 25.08.2006, IV B 7-S 2770/12/06).
- Novation ist – wenn auch nicht höchstrichterlich – ebenfalls im Grundsatz anerkannt (FG Hamburg v. 30.06.2022, 6 K 182/20); bei der Novation von Verlustübernahmeansprüchen sind allerdings die gesellschaftsrechtliche Diskussion zur Wirksamkeit (gegen Wirksamkeit: OLG München v. 20.10.2022, 7 U 1785/18) sowie etwaige insolvenzrechtliche Konsequenzen hieraus im Blick zu behalten.
Vielfach wird bei den o.g. Erfüllungssurrogaten zudem gesellschafts-/steuerrechtlich verlangt, dass die Gegenforderung bzw. novierte Forderung „werthaltig“ ist – der BFH hat hierzu noch nicht entschieden. Werden Erfüllungssurrogate in Betracht gezogen, bedarf es stets einer umfassenden rechtlichen und steuerlichen Prüfung.
Auf Basis des neuen Urteils des BFH ist jedenfalls klar, dass auch wirksame Erfüllungssurrogate innerhalb der o.g. 12-Monatsfrist erfolgen müssen, um eine tatsächliche Durchführung des GAV sicherzustellen.
E. Bedeutung für die Praxis
Die neue Entscheidung des BFH konkretisiert die Anforderungen an die laufende Umsetzung von Gewinnabführungsverträgen. Für bestehende und künftige Organschaften ist insbesondere sicherzustellen, dass:
- Forderungen und Verbindlichkeiten aus dem GAV nachvollziehbar bilanziell abgebildet werden, und
- eine zivilrechtlich wirksame Erfüllung der GAV-Ansprüche innerhalb von zwölf Monaten nach Fälligkeit erfolgt.
U.a. Verrechnungskonten-, Cash-Pool- und Finanzierungsstrukturen sollten vor diesem Hintergrund daraufhin überprüft werden, ob sie die vom BFH aufgestellten Anforderungen erfüllen.
F. Zusammenfassung
Der BFH konkretisiert mit seinem neuen Urteil (I R 37/22) erstmals, wann die aus einem GAV resultierenden Ansprüche zu erfüllen sind. Die Entscheidung schafft damit zusätzliche Rechtssicherheit, geht aber zugleich mit strengen zeitlichen Vorgaben für die Durchführung einher. Es bleibt abzuwarten, wie sich die Finanzverwaltung – insbesondere auch für Altfälle – positionieren wird.
Bestens
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