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Bundes­kartell­amt: „Hochzeits­rabatte“ von Edeka nach Über­nahme der Plus-Märkte verstoßen gegen „Anzapf­verbot“

09.07.2014

Das Bundeskartellamt hat am 3. Juli 2014 entschieden, dass die „Hochzeitsrabatte“, die Edeka nach Übernahme der Plus-Märkte im Jahr 2009 von ca. 500 Lieferanten gefordert hat, rechtswidrig waren. Die Entscheidung betrifft das bisher von der Rechtsprechung eher restriktiv behandelte „Anzapfverbot“ und hat große Bedeutung für den Lebensmitteleinzelhandel.

Nach Ansicht des Bundeskartellamtes hat Edeka durch eine Kombination von rückwirkenden Forderungen, durch das gezielte Herausgreifen von Einzelkonditionen, die den Plus-Märkten in der Vergangenheit gewährt worden waren, sowie durch die unbegründete Forderung von erheblichen Sonderzahlungen (sog. „Synergiebonus“ oder „Sortimentserweiterungsbonus“) gegen das „Anzapfverbot“ verstoßen.

Die Entscheidung bestätigt, dass marktmächtige Handelsunternehmen von abhängigen Lieferanten keine Vorteile verlangen dürfen, die sachlich nicht gerechtfertigt sind, und hat grundlegende Bedeutung für den deutschen Lebensmitteleinzelhandel. Dieser Bereich wird auch weiterhin im Fokus der Wettbewerbshüter bleiben, da das Bundeskartellamt die Nachfragemacht im Lebensmitteleinzelhandel aktuell im Rahmen einer Sektoruntersuchung näher beleuchtet.

Siehe auch Pressemitteilung des Bundeskartellamts vom 03.07.2014