Update Commercial 2026: Franchiserecht
Was Franchisegeber im Jahr 2026 beachten sollten
Zwar ist im Jahr 2025 keine „klassische“ Leitentscheidung speziell zum Franchiserecht ergangen, gleichwohl nahm die Rechtsprechung wichtige Klarstellungen vor, die für Franchisesysteme von erheblicher praktischer Bedeutung sind. Hinzu treten neue gesetzliche und regulatorische Anforderungen, insbesondere im Bereich der Digitalisierung. Dieses Update fasst die zentralen Entwicklungen mit Relevanz für Franchisesysteme zusammen und zeigt, worauf Franchisegeber im Jahr 2026 achten sollten.
Kündigungsausschluss vor Beginn der festen Vertragslaufzeit
Franchiseverträge werden häufig abgeschlossen, bevor der Standort eröffnet ist – etwa weil Bauarbeiten noch laufen oder behördliche Genehmigungen fehlen. Der Bundesgerichtshof stellt in seinem Urteil vom 12.03.2025 – XII ZR 76/24 klar, unter welchen Voraussetzungen Verträge in dieser Vorlauf- bzw. Schwebephase ordentlich kündbar sind.
Knüpfen die Parteien den Beginn der festen Vertragslaufzeit an ein zukünftiges Ereignis, kommt es entscheidend darauf an, (i) ob dessen Eintritt sicher ist (nur der Zeitpunkt ist offen) oder (ii) ob ungewiss ist, ob das Ereignis überhaupt eintritt.
Nur im ersten Fall liegt von Anfang an ein befristeter Vertrag vor, der grundsätzlich nicht ordentlich kündbar ist. Ist dagegen offen, ob das Ereignis überhaupt eintreten wird, handelt es sich um eine auf-schiebende Bedingung. Der Franchisevertrag ist dann grundsätzlich bis zum Eintritt des Ereignisses ordentlich kündbar. Ein vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung ist in dieser Phase zwar möglich, unterliegt jedoch der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle. Entscheidend sind insbesondere Dauer der Vorlaufphase, Investitionsvolumen und Interessenlage beider Parteien.
Praxishinweis
Franchiseverträge sollten die Vorlaufphase ausdrücklich regeln und klar festlegen, ob und für welchen Zeitraum ein Kündigungsausschluss gilt. Pauschale oder sehr lange Ausschlüsse bergen erhebliche Wirksamkeitsrisiken.
Digitale Lernangebote unterliegen regelmäßig dem Fernunterrichtsschutzgesetz
In seinem Urteil vom 12.06.2025 – III ZR 109/24 präzisierte der Bundesgerichtshof die Vorgaben des FernUSG für digitale Lernangebote mit unmittelbaren Folgen auch für Franchisesysteme. Das FernUSG gilt: (i) auch für Verträge zwischen Unternehmern (B2B), (ii) für jede entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten, unabhängig von Bezeichnungen wie „Training“, „Coaching“ oder „Mentoring“, und (iii) auch dann, wenn Online-Schulungen live stattfinden, sofern sie aufgezeichnet und später abrufbar sind.
Fehlt die erforderliche Zulassung der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU), ist der Vertrag nichtig und der Teilnehmer kann die gezahlte Vergütung zurückverlangen. Ein Wertersatzanspruch des Anbieters ist zwar dem Grunde nach möglich, die Hürden sind jedoch hoch: Der Anbieter muss unter anderem konkret darlegen können, dass der Teilnehmer ansonsten einen anderen vergleichbaren Kurs gebucht hätte.
Hinsichtlich der Voraussetzung, dass „der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwachen“ (§ 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG) muss, hielt der Bundesgerichtshof an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Danach liegt eine Überwachung des Lernerfolgs bereits dann vor, wenn Teilnehmende die Möglichkeit haben, Fragen zum erlernten Stoff persönlich zu stellen und Rückmeldung zu erhalten. Das kann etwa in Online-Meetings, per E-Mail oder in Gruppenforen erfolgen. Es genügt bereits eine einzige Möglichkeit zur persönlichen Lernkontrolle, damit das Merkmal erfüllt ist. Ob die in der Programmbeschreibung vorgesehene oder jedenfalls angelegte Lernkontrolle tatsächlich stattfindet, ist irrelevant.
Praxishinweis
Franchisegeber, die digitale Schulungen gegen Entgelt anbieten (insbesondere Coaching-Anbieter im B2B-Bereich), sollten daher – soweit angesichts der jüngsten BGH-Rechtsprechung noch nicht geschehen – prüfen, ob ihr Schulungskonzept dem FernUSG unterfällt und gegebenenfalls eine ZFU-Zulassung beantragen. Andernfalls drohen nicht unerhebliche Rückforderungsrisiken. Zwar fordert der Nationale Normenkontrollrat aktuell, das FernUSG ersatzlos abzuschaffen. Bis es jedoch (hoffentlich) so weit ist, gilt das FernUSG unverändert.
Data Act – neue Spielregeln für Datenzugang und Datennutzung
Der Data Act (VO (EU) 2023/2854) ist seit dem 12. September 2025 vollständig in Kraft. Am 29. Oktober 2025 wurde zudem der Entwurf des Data-Act-Durchführungsgesetzes verabschiedet, das die Bundesnetzagentur als zuständige nationale Behörde vorsieht.
Der Data Act betrifft Franchisesysteme insbesondere dann, wenn vernetzte Geräte, Kassensysteme oder Cloud-Dienste eingesetzt werden. Er schafft klare Regeln für den Zugang, die Nutzung und die Weitergabe von Daten und führt im B2B-Bereich neue Maßstäbe für die Zulässigkeit einseitig gestellter Datenklauseln ein.
Praxishinweis
Franchisegeber sollten prüfen, ob Datennutzungs- und Zugriffsregelungen in Franchise-, Liefer- und Cloud-Verträgen den neuen Vorgaben entsprechen und wie Informations- und Zugangsansprüche organisatorisch umgesetzt werden können.
Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG)
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) wirkt sich insbesondere auf Franchisesysteme aus, die Online-Shops oder andere digitale Dienstleistungen für Verbraucher anbieten. Seit dem 28. Juni 2025 müssen BFSG-relevante Online-Dienste, insbesondere Webseiten und Apps, grundsätzlich barrierefrei ausgestaltet sein.
Praxishinweis
Franchisesysteme mit zentral oder dezentral betriebenen Online-Diensten sollten prüfen, ob der Anwendungsbereich des BFSG eröffnet ist. Wenn ja, sollten technische und inhaltliche Anpassungen zeitnah umgesetzt werden, um Bußgelder und Abmahnungen zu vermeiden.
Dieser Artikel ist Teil des "Update Commercial 2026". Alle Beiträge und den gesamten Report als PDF finden Sie hier.
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