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Kartellverfolgung – Kartellbehörden in zahlreichen Branchen aktiv

17.01.2024

Sowohl die Europäische Kommission als auch das Bundeskartellamt waren im Jahr 2023 in den verschiedensten Branchen und Bereichen im Rahmen der Kartellverfolgung aktiv.

Die Europäische Kommission hat Geldbußen etwa gegen Ethanol-Hersteller, Pharmaunternehmen sowie im Verteidigungssektor verhängt.

Zudem wurden Durchsuchungen bzw. Nachprüfungen in den Bereichen Online-Lieferdienste für Lebensmittel, in der bauchemischen Industrie, im Bereich Medizinprodukte, im Bereich Kunstrasen, in der Modebranche, im Energydrinks-Sektor und in der Duftstoffbranche durchgeführt.

Außerdem wurde eine Untersuchung möglicher wettbewerbswidriger Verhaltensweisen von Microsoft in Bezug auf Teams eingeleitet (wegen der Bündelung von Teams mit Office 365 und Microsoft 365).

Das Bundeskartellamt hat Geldbußen wegen Absprachen bei der Vergabe von Straßenbauarbeiten verhängt und war an zahlreichen anderen Stellen sehr aktiv. Nach wie vor – auch nach der Vertikal-GVO 2022 – stehen im Fokus des Amtes Bestpreisklauseln bzw. Meistbegünstigungsklauseln (Lieferando; PayPal), also Klauseln, die dem Verwender bestmögliche Konditionen gewähren sollen.

Ferner prüft das Bundeskartellamt eine mögliche kartellrechtswidrige Behinderung von 1&1 durch Vodafone bei der Mitnutzungsmöglichkeit von Funkturmmasten. Zudem wurden Missbrauchsverfahren etwa im Hinblick auf die Rabattgestaltung (Coca-Cola) oder in der Missbrauchsaufsicht über die Energiepreisbremse (Energieversorger für Strom) eingeleitet.

Im Bereich der Nachhaltigkeitsinitiativen duldete das Bundeskartellamt die Förderung existenzsichernder Einkommen der Kakaobäuerinnen und -bauern in den relevanten Produktionsländern Ghana und Elfenbeinküste.

Darüber hinaus gab es einige interessante Entscheidungen der europäischen Gerichte, deren Vorgaben die Wettbewerbsbehörden bei Kartellverfahren künftig beachten müssen:

Der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 29.06.2023, C-211/22) hat im Hinblick auf das Konzept der bezweckten Wettbewerbsbeschränkung klargestellt, dass dieses sehr eng auszulegen sei und aus einer Kernbeschränkung (im Sinne der Vertikal-GVO) nicht automatisch eine bezweckte Beschränkung folge. Die Wettbewerbsbehörde müsse insofern stets die besonderen Umstände des Einzelfalls prüfen und würdigen (siehe auch unseren Beitrag auf Noerr News).

Zudem hat der Europäische Gerichtshof (Urteil vom 14.09.2023, C-27/22) die Anforderungen im Hinblick auf das Verbot der Doppelbestrafung geschärft. Hiernach ist künftig u.a. eine Abstimmung der verschiedenen (nationalen) Behörden erforderlich, wenn diese aufgrund desselben Lebenssachverhalts gegen dasselbe Unternehmen ermitteln.

Hervorzuheben ist ferner eine Entscheidung des Europäischen Gerichts (Urteil vom 18.10.2023, T-590/20), in der es hervorhebt, dass der Europäischen Kommission bei der Bußgeldbemessung, insbesondere bei der Berücksichtigung von Faktoren zu deren Erhöhung, zwar ein weites Ermessen zukomme. Allerdings sei stets die Verhältnismäßigkeit zu wahren und die Bußgeldbemessung hinreichend zu begründen, auch bei Vergleichsverfahren. Betroffenen gibt die Entscheidung insofern etwas mehr Spielraum, sich erfolgreich gegen bestimmte Punkte zu verteidigen, selbst wenn das Kartellverfahren im Wege eines Vergleichs beendet wurde.

 

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2024. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.