News

Gegenläufige Entwicklungen bei den deutschen Aufgreif­schwellen

28.01.2026

Ein Zusammenschlussvorhaben ist in Deutschland anmeldepflichtig, wenn die Aufgreifschwellen der europäischen Fusionskontrolle nicht erfüllt sind und die Umsatzschwellen gemäß § 35 Abs. 1 GWB überschritten werden oder die Kriterien der Transaktionswertschwelle gemäß § 35 Abs. 1a GWB vorliegen. In diesem Bereich der formellen Fusionskontrolle zeigt sich jüngst eine Dynamik mit teils gegenläufigen Tendenzen: Einerseits hat der Bundesgerichtshof die Anforderungen für die Annahme einer erheblichen Inlandstätigkeit deutlich abgesenkt, wodurch mehr Transaktionen von der Transaktionswertschwelle erfasst werden dürften. Andererseits hat die Bundesregierung angekündigt, die Umsatzschwellen erneut anzuheben.

Bundesgerichtshof zu Meta/‌Kustomer: weites Verständnis der erheblichen Inlandstätigkeit

Die im Jahr 2017 eingeführte Transaktionswertschwelle eröffnet dem Bundeskartellamt die Möglichkeit, Zusammenschlussvorhaben auch dann zu überprüfen, wenn die Zielgesellschaft die zweite Inlandsumsatzschwelle nicht erreicht. Relevant wird das etwa bei „Killer Acquisitions“ oder „Acqui-Hires“, die auf Innovationspotenziale bzw. Schlüsselpersonal statt auf traditionelle Unternehmenswerte gerichtet sind, aber ebenfalls wettbewerbliches Gefährdungspotenzial bergen können.

Im Meta/‌Kustomer-Verfahren befasste sich der Bundesgerichtshof erstmals mit der Transaktionswertschwelle und legte das Tatbestandsmerkmal „erhebliche Inlandstätigkeit“ extensiv aus: Allein die technische Zugriffsmöglichkeit auf Daten inländischer Endkunden könne eine Anmeldepflicht auslösen, ohne dass es nennenswerter Inlandsumsätze oder einer physischen Präsenz bedarf. Bewährte Kriterien wie das Verhältnis des inländischen zum ausländischen Umsatz der Zielgesellschaft müssten zugunsten einer marktbezogenen Gesamtschau zurücktreten. Die Entscheidung lässt die Praxis mit erheblicher Rechtsunsicherheit zurück. Weitere Klärung könnten nun die Verfahren Adobe/‌Magento und Adobe/‌Marketo bringen, in denen der Bundesgerichtshof demnächst entscheiden wird (zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zu beiden Verfahren bereits unsere Noerr Insights).

Bundesregierung plant Anhebung der Umsatzschwellen

Im Koalitionsvertrag hieß es vage, dass die „effektive Anwendung des Kartellrechts“ sichergestellt und „Verfahren schneller und effizienter“ gemacht werden sollen. Als Teil ihrer „Modernisierungsagenda“ kündigte die Bundesregierung im Oktober 2025 sodann an, bis Mitte 2026 die Umsatzschwellen anheben zu wollen, die zuletzt 2021 erhöht worden waren. Weitere Details hierzu sind nicht bekannt und auch nicht, ob zugleich auch bei der Transaktionswertschwelle der Betrag für den Wert der Gegenleistung von derzeit EUR 400 Mio. angepasst werden soll. In der Folge könnte manche wettbewerblich problematische Transaktion nicht mehr erfasst werden. Um dem entgegenzuwirken, böte sich eine Anpassung der Transaktionswertschwelle an. Als Alternative gewinnt die Einführung eines „Call-in“-Rechts für das Bundeskartellamt zunehmend Fürsprecher.

Fazit und Ausblick

Die Praxis kann mit Spannung den Entwicklungen in der deutschen Fusionskontrolle im Jahr 2026 entgegensehen: Zunächst ist zu hoffen, dass die Konturen der Transaktionswertschwelle durch Gerichte oder den Gesetzgeber weiter geschärft werden. Klare Aufgreifschwellen sollten wie bisher auch zukünftig ein Kernelement der deutschen Fusionskontrolle bilden. Die Einführung eines Call-in-Rechts für das Bundeskartellamt könnte sich nachteilig auf die Transaktionssicherheit auswirken und ist deshalb kritisch zu bewerten.

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2026. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden