News

Private Enforcement gegen Digital­unternehmen in Deutschland nimmt zu

28.01.2026

Das Bundeskartellamt blieb auch im Jahr 2025 im Digitalsektor aktiv. So adressierte es im Rahmen des im Juni abgehaltenen Expertenkreises „KI und Wettbewerb“ gegenüber ausgewählten Stakeholdern die Gefahr, dass zentrale Stufen der KI-Wertschöpfungskette von wenigen großen Digitalkonzernen kontrolliert werden und damit neue Abhängigkeiten in Cloud- und Datenmärkten entstehen könnten.

Parallel dazu setzt das Bundeskartellamt seine verschärfte Missbrauchsaufsicht nach § 19a GWB weiter fort. Google/‌Alphabet verpflichtete sich z. B., wettbewerbsbeschränkende Kopplungen bei Google Automotive Services und der Google-Maps-Plattform aufzugeben und mehr Interoperabilität zuzulassen. Zudem äußerte das Bundeskartellamt Bedenken gegen Amazons intransparente Preiskontrollmechanismen auf dem Amazon Marketplace und gegen die möglicherweise selbstbevorzugende Ausgestaltung von Apples „Tracking Transparency Framework“, das für App-Anbieter die Pflicht zur Einholung einer Einwilligung für die Erhebung von Nutzerdaten regelt.

Neue Akzente wurden 2025 aber vor allem durch die Gerichte im Bereich der privaten Rechtsdurchsetzung gesetzt.

Das Landgericht Mainz hat – in gewisser Weise als Vorreiter – im August ein viel beachtetes Urteil (Az. 12 HK O 32/‌24) zur privaten Durchsetzung des Digital Markets Act („DMA“) gefällt. Auf Klage von 1&1 (Betreiberin der E-Mail-Dienste GMX und Web.de) untersagte das Gericht Google/‌Alphabet die bisherige (unzulässige) Bevorzugung seines eigenen E-Mail-Dienstes Gmail bei der Einrichtung und Nutzung seiner Android-Smartphones. Die Entscheidung stützt sich unmittelbar auf das DMA-Kopplungsverbot (Art. 5 Abs. 8 DMA) und verpflichtet Google/‌Alphabet, seine Geschäftspraxis so anzupassen, dass alternative E-Mail-Dienste ebenfalls effektiv genutzt werden können. Besonders bemerkenswert ist, dass das Gericht – ohne auf eine behördliche Entscheidung der Europäischen Kommission zu warten – eigenständig den DMA ausgelegt und angewendet hat.

Weiterhin urteilte das Landgericht Berlin II am 14.11.2025 (Az. 16 O 195/‌19 Kart (2)), dass Google/‌Alphabet Schadensersatz in Höhe von EUR 465 Mio. an das Preisvergleichsportal Idealo zahlen muss. Grund hierfür war, dass Google über viele Jahre seine eigenen Preisvergleichsdienste in den allgemeinen Google-Suchergebnissen bevorzugte. Als Anknüpfungspunkt der Klage diente der 2017 ergangene Beschluss der Europäischen Kommission, mit dem festgestellt wurde, dass Google damit seine marktbeherrschende Position gemäß Art. 102 AEUV missbraucht hatte.

Die Entscheidungen der Gerichte verdeutlichen, dass sich Deutschland zu einem zentralen Forum für die private Durchsetzung des Digitalkartellrechts und insbesondere des DMA in Europa entwickeln könnte. Die private Rechtsdurchsetzung dürfte damit ein zukunftsträchtiges Feld des Digitalkartellrechts werden, in dem der Gerichtsstandort Deutschland eine bedeutende Rolle beanspruchen könnte.

Dieser Artikel ist Teil des Competition Outlook 2026. Alle Artikel des Competition Outlooks finden Sie hier.

Bestens
informiert

Jetzt unseren Newsletter abonnieren, um zu aktuellen Entwicklungen auf dem Laufenden zu bleiben.

Jetzt anmelden